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BGH Entscheidung vom 09.08.1957 – 4 StR 292/57

4. Strafsenat

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A SUR 262/57

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ımaNaner des VTVc’xzes Tn der Sirafsache gegen

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wegen fahrlässiger Tötung

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Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr .Dotterweich Bindesrichter Dr. Schalscha

Bandesrichs er Hoepner

aıs beisitvzende Richter, Cherstaavsanwalt EB in der Verhandlung,

S;aassanwals bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

SLsTIzengesieiiter

re keuge „als Vrkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

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Äuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Saarbrücken vom 22. Januer 1957 mit den Feststeilungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandiung und Entrscheiding; auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ;

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahriässiger ' Tetang zu einer Gefängnissirafe von fünf Monaven Terürteij;, die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung ebge.ehnt, ikm die Fahrerlaubnis entzogen nd die in 8 AZ m Abs 3 StGB Tergesehene Sperrfrist axf acht Monate fesigegetzt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechis. Sie hat Nrzclg.

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Der Angeklagte hai am 26. Augüst 1ö86 gegen 7 Uhr auf der Lorisstraße in Saarlouis-Roden den zunächst in gleicher Richiung auf einem’Fahrrad mit Hilfsmotor fahrenden Fried.

irn GB mit einem PKW Renault angefahren, als dieser nach Linke einbiegen wolite. GW kam zu Fali und wurde so schwer am Kopf verletzt, daß er an der Unfallstelle verstarb, Entgegen der Einiassung des Angekiagien stellt die Strefkammer fesi, daß CB schon auf der Straßenmitte, fuhr, als der Angeklagie, mi; einer Geschwindigkeii von 40 vis 45 ‚au/’st fahrend, ihn au? etwa 20 m Entfernung zuerst vor sich bemerkte. Daraus hätte der Angekiagie nach der Ansicht ‚&es Vendgerlchts erkennen müssen, daB GEM möglicherweise nach

links einbiegen wollte. Die Pesistäliung über die Fohrweise m. berukt in erster Linie auf der Aussage der Augenzeuein Fi, während der Tatrichier der gleichlautenden Aussage des Zeugen DD deswegen nicht dieselbe Bedsiii.sg beimißt, weil dieser Zeuge am Abend und in der Nacht or dem Unfall nicht unerhebiiche Mengen Alkcaol, zu sich geicmmer hatte, j

Die Revision rügt mit Recht die Verletzung der Vorschrifsen der §§ 59 und 61 Nr 3 StPO. Die Strafkamner nat} 1ert Sitzungsniederschrift unter Hinweis au 28 61h l "

Nr 3 StPC von der Beeidigung der Zeugen DE 5 I)

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angesehen. Das durfie sie nur, wenn sie der Aussage dieser Zeugen keine wesentıiche Bedeutung beimaß und auch nicht zu erwarten war, daß sie unter Eid Wesentliches aussagen würden, Unwesentiich in diesem Sinne waren nur soiche Aussagen, deren Inhalt für die Begründung der vichterlichen Überzeugung von Tathergang sntbehrt werden kann. Das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn der Tatrichter seine Überzeug:ng om Tathergang in einem wichtigen Eunkse au? diese Aussage allein cder neben anderen Beweisanzeichen stützt und das Urseil auf diesem Fehler bemunt (BER NW 1951, All Nr °3: BCHSt 7, 281). So aber liegt die Sache hier. Ohne die Aussage der Zergin TB Hätte die Strarkammer, wie die jmwei,sgründe ergeben, den Tathergang nicht so fesisteilet können, wie es geschehen ist und zur Terurieil: vg des AngekKlagsen geführt nat. Daher muß das Urteil ai2genonen ve”ceno

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Für'die neue Verhandlung und Entscheidurg eei darauf vn hingewiesen, daß die Feststellungen des Tandgerickss üner ° “ den Bleteiicholgehalt und den von Argeklegter geucsser..a:: Alkchol widerspruchsvoll sind und den Erfahrungen der mr- _ dis Inischen Wissenschaft nicht entsprecheüi. Ira” catte der Angeklagte em Tage vor dem Unfali zwischen 21 Uhr und “ ı Uhr des nächsten Tages etwa 4 bis 5 Glas Bier geirurzen. @

ch trank er in einer anderen Gastwirtschaft ei. Oo2r-- _

Cote, 11eß sich von DÜMMB nach Busenäorf mitrenmen, schlief

bis gegen 5 Uhr in DEM Wagen, kehr;e zegen 6,30 Uhr

in Dillingen in eine Gastwirtscha”; ein, trank hier zwei .

Glas Bier und aß zwei Hackschnit;en, Anschliessend trat |

der Angeklagıe die Fahrt en, bei der der Unfall sich er.-

eigrete. De zalevzi geirinkenen zwei Claes Bier 1585 die

Syvafkomte eväer Betracht, weil sie sich wegen der Zur”e k-1

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