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BGH Entscheidung vom 01.08.1957 – 2 StR 477/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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11/57

In namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Meurer Lans Pr aus WED, zeboren an ab

WE 527 : Sachsen, zur Zeit in Untersuchungsbaft.

wegen Betruges im Rückfall u.a.

hst der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Pro?.Dr. Busch als Vorsitzender, äundesrichier Dr. Doiterweich öundesrichter Scharpenseel ‚undesrichter Dr. Schalsche Bundegrickter Dr. Merges als beisitzende Richter, Oberstän tsanwalt | sls Vertireier der Zundesanwaltschaft, Justizengesiellter als Urkundsbeanter der. Gescnäftsstelle, Zür Recht erkernis

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. August 1957 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit er wegen Betruges und versuchten Beiruges im Rückfall veruriailt vorden ist, Tcrner in Gesamtstralausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umnfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechte wegen

2.

Gründes

Das Tardgericht hat den Angeklagien wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen versuchten 3struges im Rückfall, wegen fortgesetzten Diebstahls oder fortgesetzter Hehlerei, wegen Diebstahle oder Hehlerei und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend und bestreitet hinsichtlich der Verurteilung aus § 248 b StGB die Progeßvoraus- . setzung des Strafantrags. ”

I. Prozeßvoraussetzung,

Der Strafantrag isi vom Verletzten schon &m Tattage schriftlich bsi der Polizei, also foru- und fristgerecht, . gestellt worden. .“ II: Verfahrensrügen. .. Ze .

Innerhalb der Rovisionsbegitiräungsfrist ‚sind Verfahrengrügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorge- -' schriebenen Form angebracht worden. Soweit der Verteidiger.

Verfahrensrügen in seinem Schriftsatz vom 24, Oktober 1957- vorgebracht hat, sind sie verspätet (§ 345 Abe, 1 St2O).,

III. Sachrüge. ot, . ’

l. Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetsten Dieb-

stahls oder Torigesetzter Hehlerei sowie wegen Diebstahls : oder Hehlerei in einem weiteren Falle und wogen versuchten

Vergehens nach € 248 » StGB ist die Revision offensichtlich ! unbegründet. Was der Angeklagte insoweit vorbringt, erschöpft

sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung; diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 337 StPO).

- — 3 — . . .

2. Hingeger. können die Verurteilungen wegen Betruges

und versuchten Betruges iım Rückfall nicht bestehen bleiben, da es in allen Fällen an der Feststellung des Schadens

und seines Unlanges fehlt. Zwar erwähnt das Landgericht bei der Strafzumessung im 3etrugsfall EEE, daß

der angerichtete Schaden nicht unerheblich sei; das kann aber mangels jeder Feststellung der Höhe des Schadens nicht ausreichen. Der Angeklagte hat den Betroffenen

in jedem Falle einen Gegenwert für das erhaltene oder verlangte Geld gegeben oder zu geben versucht; daß dieser Gegenwert nicht dem Wert der zurückgelassenen oder angebotenen Ware enisprach und er dies wußte, ist bisher nicht festgestellt worden. Freilich könnte ein Vermögensschaden auch darin gesehen werden, daß den Getäuschten für ihr bares Geld eine Ware hinterlassen wurde, deren sie nicht bedurften und die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten wieder zu Geld machen konnten; aber auch in dieser Richtung fehlt es zum äußeren und inneren Tatbestand.

an Fisistellungen. oo.

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Niernach ist das angefochtene Vrteil in dem aur dem Urteilsspruch srsichtlichen Umfange aufzuheben.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel ‚Dr. Schalscha . Menges

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