Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.07.1957 – 2 StR 244/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 244 ‘57

Im Namen des VI kes

In der Strafsache gegen

1.) den /::: ee H au . M bei ee ? zeboren am er in 2,) den Kaufman aus : VE. geboren am 1983 in U

3.) den Kaufmann RRER KOÄA „Mer: ‚ dort

geboren am 1921,

wegen Unterschlagung u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwal: 3» in der Verhandlung, Oberstaatsannalt ED bei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizangestellter & j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1956 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

m > I

DEP EEE Zr

-2.03%

Gründe§

m

Die Strafkammer hat den Angeklagte: Z dEEREEEED>

wegen Unterschlagung (§ 246 StC2) zu einen Jehr Gefängris, den Angeklagten C EB .n:er Treis übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ebenfalls zu einem Jahr Gefängnis und den Angeklagten S «EB wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (§ 2567 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis verurteilt.

d prechung im

‚Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend machen.

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

1.}). Die Rügen der Angeklagten, die ütrefkammer habe zu Unrecht die Beweisamträge von 1. und 8. Kovember 1956 als unerheblich abgelehnt und habe weiterhin Ser Hilfsbeweisamtrag vom 27. November 1956 weder durch Beschluß noch im Urteil beschieden, greifen nicht durch. Die Strafkammer ist bei ihrer tatsächlichen Würdigung davon ausgegangen, daß der Angeklagte zB Korıe geschenkt erhalten. habe und ihm auch durch das Auskehren von Waggons erhebliche Mengen Kohlen zugekommen seien. Damit hat sie die in den Beweisamträgen vom 1. und 8. lovember 1956 behaupteten Tatsachen so behandelt, als ob sie wahr wären. Die Angeklagten sind infolgedessen durch die Ablehnung | dieser Anträge nicht beschwert.

Inwiefern die Angeklagten CE ura SB einen unlösbaren Widerspruch darin sehen wollen, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr

- 3 -

unterstellt und zugleich als unerheblich bezeichnet hat, bleibt unerfindlich, Es ist denkgesetzlich wohi vereinbar, eine Tatsache für wahr zu halten und sie dennoch als für die Entscheidung unerheblich anzusehen.

Da? die Strafkamner den Hilfsbeweisamtrag vom 27. November 1956 auf Vernehmung eines Sachverständigen der kohlenwirtschaft im Urteil nicht beschieden hat, ist zwar an sich ein Margel. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht, da im Hinblick auf die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, wie sie in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommt, die in dem Artrag unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung war,

2.) Die Meinung der Revisionen, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie den drei Beweisamträgen nicht entsprochen habe, geht fehl. Die angebotenen Beweise von sich aus zu erheben, drängte sich der Strafkammer nicht auf, weil sie einmal die in den ersten beiden Anträgen behaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat, und weil es zum anderen auf die in allen drei Anträgen unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht ankam;

3,) Eines Hinweises der Strafkamner auf eine Veränderung der Sachlage, dessen Unterlassen die Angeklagten cu und sSgB> beanstanden, bedurfie es nicht, da § 265 StPO in seinen zwei ersten Absätzen einen Hinweis nur bei Ver-

‚änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes vorsieht. Bei

veränderter Sachlage kommt nach den beiden letzten Absätzen des § 265 StPO gegebenenfalls eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Betracht. Im übrigen sei bemerkt, daß in dem Eröffnungsbeschluß zwar ebenso wie in dem ver-

nn

4 —-

fügenden Teil der Anklage nur von Zohlen und nicht außerdem von Koks die Rede ist- Indessen ist die Bezeichnung "Kohlen" hier erkennbar als Oberbegriff für Kohlen im engeren Sinne und für Koks gebraucht worden, wie aus

dem der Anklage angeschlossenen wesentlichen Ergebnis

der Ermittlungen unmißverständlich hervorgeht. Dort

heißt es nämlich, daß "der Angeklagte CE :treaegemäß die Kohlen für die Firma DB :irxeut:e, wobei es sich im einzelnen um 715 to Eßfeinkohle und

235 te Breehkoks handelte,"

4.) Entgegen den Behauptungen der Revisionen enthält das Urteil weder unklare und widerspruchsvolle Ausführungen, noch läßt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Auch kann von willkürlichen Feststellungen keine Rede sein. Vor allem bedeutet es keine Willkür, daß die Strafkammer in Würdigung des als erwiesen erachteten Vorgehens der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten A. die Überzeugung gewonnen hat, bei den hier verkauften Kohlen handle es sich nicht um diejenigen Kohlen, die zn geschenkt bekommen oder sonstwie redlich erworben habe. kbensowenig geben die Urteilsgründe einen Anhalt dafür, daß die Strafkammer in verfahrensrechtlich. zu beanstandender Weise zu der Annahme gelangt ist, die verkauften Kohlen seien nicht herrenlos gewesen. Da Kohlen, die etwa von Einlagerern zurückgelassen wurden, entweder in deren Eigentum verblieben oder Eigentum des Platzhalters, Also der Firma rg Bergbau AG wurden, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revisionen keiner Feststellung,

wem diese im einzelnen gehörten, Vielmehr genügte es festzustellen, daß die Kohlen weder herreni«es noch

TE.

u

Eigentum des Angeklagten O3 5) waren. Die hierzu von diesen Angeklagten erhobene weitere Aufklärungsrüge

“ ist schon deshalb unbeachtlich, weil es an der Angabe

der Beweismittel fehlt, deren sich die Siraikammer nach seiner Ansicht nicht bedient haben soll.

Der Einwand der Angeklagten GB urı si,

aus dem Urteil ergebe sich zumindest, daß die Angeklagten die Kohlen als herrenlos angesehen hätten, trifft nicht zu. Der in ihrer Revisionsbegründung aus dem Urteil angeführte Satz bildet keine Feststellung der Strafkammer, sondern die Wiedergabe eines Teiles der Einlassung des früheren Mitangeklagten Re. der die Strafkammer jedoch nicht gefolgt ist. Darin, daß diese nicht dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, sondern seine früheren Angaben im Vorverfahren ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz: "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Dieser Grundsatz besagt weder, daß der Tatrichter bei — im Laufe des Verfahrens - wechselnden Behauptungen eines Angeklagten gehalten wäre, allein die diesem günstigste zu berücksichtigen, noch daß er nur dessen Einlassung in der Hauptverhandlung zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen dürfe. Auf Grund des Rechts der freien Beweiswürdigung, wie es ihm in § 261 StPO eingeräumt ist, ist er vielmehr befugt und verpflichtet, über das Ergebnis der Hauptverhandlung aus deren gesamtem Inbegriff zu befinden. Dazu gehören auch Angaben eines Angeklagten im Vorverfahren, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Daß insoweit aber die Strafkammer gegen eine Bestimmung des Verfahrensrechts verstoßen habe, haben die Angeklagten BR]

und SW richt geltend gemacht.

naher te Tre

5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerden hat ebenfalls keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Tatbestände

der von der Stirafkamner bei den einzelnen Angeklagten angezogenen Strafvorschriften sind sowohl zur äußeren

wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.

Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten SEE wegen Hehlerei. Die Feststellungen des Urteils lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß s> dadurch, daß er um die kriangung des Kaufpreises für die Kohlen bemüht war, bei deren Absatz mitgewirkt hat. Denn unter "Absetzen" der strafbar erlangten Sache versteht § 259 StGB, wie das Reichsgericht in RGSt 59, 155 ausgeführt hat, ihre wirtschaftliche Verwertung durch den Vortäter, ihre rechtsgeschäftliche Übertragung gegen äntgelt. Gerade dessen Erlangung ist der. Erfolg, auf den die gesamte Absatztätigkeit gerichtet ist. So war auch hier die. wirtschaftliche Verwertung der Kohlen nicht mit ihrer Aushändigung an die Firma Dill beenäet; vielmehr gehörte: zur Bewirkung des Absatzes nach dem Plane der Angeklagten vor allem auch die Erlangung des Kaufpreises, den zu besorgen dem Angeklagten sn» übertragen war. Darin, daß er sich darum bemühte, liegt daher sein Mitwirken beim Absatz der Kohlen. Danach scheidet eine Beurteilung seines Tatbeitrages lediglich unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Ersatzhehlerei aus.

6.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung zu Bedenken Anlaß. Die hierzu von der Strafkammer angeführten Gründe sind weder unzureichend noch widerspruchsvoll. Entgegen

der Ansicht des Angeklagten zn war die Strafkammer auch nicht gehalten, die Tatsachen anzugeben, aus denen

run a 4 nen.

sie den Unterschied der "verbrecherischen Tnergie und Raffiniertheit" gefolgert hat, "mit der die Angeklagten zu Werke gingen". Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO braucht der Tatrichter nur die Umstände anzuführen, die für ihn bei der Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen.

Im übrigen ergibt sich die Unterschiedlichkeit, die die Strafkammer berücksichtigt kat, mit hinreichender Deutlichkeit aus den in Urteil getroffenen Feststellungen. Dies trifft auch für den Angeklagten Sn zu.

Im Hinblick auf die Art seines Vorgehens und die Hartnäckigkeit, mit der er sein Ziel verfolgte, kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, daß die Strafkammer bei ihm "ein leichtes Überwiegen" gegenüber den beiden anderen Angeklagten angenommen hat.

Bei der Festsetzung der Einzelstrafe von einem Monat, Gefängnis für die von sg begangene Urkundenfälschung hat die Strafkammer sich allerdings nicht ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Anwendung des § 27 b StGB geäußert. Aus dem Schweigen kann jedoch nicht geschlossen werden, daß sie die im Gesetz an sich vorgesehene Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe unzuwandeln, übersehen hat, Vielmehr ist anzunehmen, daß

sie hiervon keinen Gebrauch hat machen wollen, weil sie gegen Sorgatz außerdem wegen Hehlerei eine Gefängnisstrafe von einen Jahr ausgesprochen hat, die die in

§ 27 b StGB für die Zulässigkeit einer Umwandlung vorgesehene Grenze erheblich übersteigt.

EOS t 5 FREE Zu pe

ee

en

-8-

7.) Sämtliche Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet und sind zu verwerfen.

Dr. Rotberg Dr. Peetz Scharpenseei

Bundesrichter Dr. Menges =,

ist durch Urlaubsabwesen- Koepner heit am Unterzeichnen ver-

hindert.

Rotberg