Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 2 StR 452/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ce 2661 041
Im Hanen 406 Volkes
In der Strafsache gegen
den Fabrikanten eins Johann lm zus Hg. geboren
an GE 151: 12
wegen Tortgesetzter Untreue u» &-
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotierweick Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bunderanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter En»
als Urkundsbeanter der Genchäftsstelle,
für Recht erkannts '
I. Auf die Revision des, Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 22. Juli 1957 mit den Festntellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wogen fortgcesetzter Untreuc in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs verurteilt ist,
2. im Gesautstrafausspruch, II. Im Umfonge der Aufhebung wird dio Sache zur neuen Verhandlung und Fntscheläung, euch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Lundgericht zurückverwiesen. -
III- Die veitergelionde kevision ies Angeklagten wird verworfen.
von kechtr wegen
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Die Strofkasaer hat den Angeklegten wegen Tortgesetzter Untreue in Tatcirheit mit Betrug, wegen Betrugs und wegen einfacher pasuilver Bestechung zu einer Gosamtstrole von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat eic den Vert von 1200 - Dil dem Steate Zür vorfailen erklärt.
Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und rügt fehlorhsfte Anwendung des sachlichen Rochts; sie ist zum Teil begründet.
I. Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Reinken unter Verletzung des § 59 StPO nicht vereidis; worden ist. Die Rüge i8t begründet. Die Sitzungsniederschrift zu der Vernehmung des Keinken lautet:
" 16.) Zeuge Rn:
2.P. .os.e
2:5. Zeuge erklärte sich. Der Zeuge"
Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die dio Sitzungsnicderschrift nach § 273 StPO ‚ ersichtlich machen muß. Ob cin Zeuge vereidigt worden ist, kann somit nur durch dio Sitzungsenicderschrift bewiesen werden (§ 274 StPO). Dieso enthält bier zu der Vereidigung des ZB keinen Vermerk; damit ist als wahr zu unterstellen, deß or nicht vereiäigt worden ist. Eine Auslegung, dic die Rechtsprechung zuläßt, wenn dio Siszungsnioderschrift lückenhaft ist, scholdet hior auss denn sie enthält über den zu beurliundenden Vorgang überhaupt keinen Yernerk, der nunlegungsfählg wäre (NGSt 63. A408). Die nachträglichen Erklürungen der an der Verhandlung tailrclmenden Gerichtspersonen sind somit unbeacktlich ( BSIISt 2, 125),
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Auf ülosem Verfahrenslehler Ykarın die Verurteilung wogen fertgesotster Unvreue in Tateiniceit mit Zetrug und wegen Betruss berchon- Der Angelisgte batte vorgobracht, dio Goneinderatsnitgliieäer seien damit cirverstanden gewuren. daß er sich weitere Betriebsnittel für seinen Kraftragen zu Lasten des stats der Feuerwehr verschoffe; er habo auc:: dio dedurch erlangten Betricbsmittel nur zu Dienntfshrten verwendet- Die Strafkarwer hält dieeos Verbringen auf Grunä ücr Auscagen der Ge-Jeinderetenitglicder für widerlegt. Der nicht vereidigte Adolf REED ist Gencinderatsmitglicd gewesen. Es ist nicht auszuschließen, daß er unter Eid anders ausgesagt hätte. Welche Folgerung Gie Strafkanmmer in cinen solchen Falle gezogen hätte, e insbesondere, ob sie nicht die Vernehmung weiterer Mitglieder des Gemeinderats für notwondig gehalten hätte, kann aber nicht beurteilt werden. „ie LIilfserwägung für den Fall, daß der Angeklagte Cio erlangten Botriebsrittel nur für Dienstfahrten benutzt hat, kenn dio Verurteilung nicht begründen; denn das Vorbringen des Angei:lagten geht dahin, daß dic Gemeinderateuitglieder mit der Beschaffung der Wittel aus den Peuerwehr- ' etat einverstanden gewesen sind.
Die Erlangung von unberechtigten Zuschüssen durch Täuschung der staatlichen Dienststellen wäre zwar auch Betrug, wenn der Gemeinderat mit dem Tun des Angexlagten einverstanden gewesen wäre. Jedoch wäre zur Feststellung der Schuld des Angeklagten in diecen Falle zu prüfen, ob der Angeklagte Mittüter oder Gehilfe gewesen ist.
Das Urteil konnte daher keinen Bostand haben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs verurteilt worden ist.
II. Die Verurteilung wegen passiver Bestechung einschließlich der Verfallerklärung wird degegen äurciu den Verfahrensfehler richt becoin?lußt, da sie nicht euf den Aussagen der
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Gereirdsratsmitglieder beruht. Diose sind alerfür ohne Bcedeutung: Der Strefi:nmmer drängte sich daher auch nicht die Vernehmwmz weiterer Gemeinderestemitglioder auf. Die sachliche Nechprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision
trägt hier auch nichts vor.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenssel Nenges
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