Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.07.1957 – 4 StR 550/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 081
InNanen des V:-1lke3
In der Strafsache gkegen
wi.
den Bauarbeiter Peter Eril TED :.: HC: GE . dors getoren scı@: ED EB,
wegen Unzucht mit einen Kinde
hat der 4. Strafsenat äes Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 7: Kovenber 195", an der teilgenomuien haben:
Senatspräsident Dr- KHotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumle 3undesrichter Dr. Sauer Eundesrichter Dr. Seibers Bundesrichter Dr. Flitner ais beisitzende Richter, Stastsanweit iD § 1ls5 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteliter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Könchen-Gledbach vom 19. Juli 1957 mit den Feststeilungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nash § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, weii er ein 7 Jahre altes Mädchen unzüchtig angefast und längere Zeit nit seiner Hand an dem Geschlechtsteil des Kindes gespieit habe.
Auf die zur Begründung der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hin muß dieses Urteil dufgehoben werden.
Nach Zustellung der Anklageschrift hatte der Angeklagte rechtzeitig gemüß § 140 Abs. 5 StPO beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Darauf wurde Rechtsanwalt ID von Vorsitzenden zun Pflichtverteidiger bestellt. Er wurde aber zun Hauptverhandlungstermin nicht geladen, weil der Vorgang versehentlich in die Akten eines anderen Strafverfahrens gelegt worden war. Der nicht im Beistand eines Verteidigers erschienene Angeklagte wies das Gericht erst nach der Urteilsverkündung auf seinen Antrag hin. so daß der Mangel zu spät bemerkt wurde.
Da die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 St?O in diesem Falle notwendig war, bildet seine .Ab- - wesenheit in der Hauptverhandlung einen ufbedingten Revisionsgrund gemäß 8 338 Nr. 5 StPO. Das angefochtene Urteil muß
within swigshrben „na die Sache an das Lendger verwiesen werden.
Notberg Krumme Sauer
Seibert Flitner
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