Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.07.1957 – 2 StR 240/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2260 035
Im Uamen des Volkes
In der Strafsache fegen
den schreiner \‚jolfgang 1 > aus re. dort geboren an «EBD 1927,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. iienges
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat an als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestellter rang als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Januar 1957 mit'den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er die NWichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB und in Zusammenhange damit einen Verstoß der Strafkam.er gegen § 244 Abs 2 StPO rügt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in unmittelbarer Nähe von zwei auf einem Kinderspielplatz spielenden Mädchen seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und einige Zeit in der Hand gehalten, so daß die Mädchen sein Tun beobachte. konnten und auch beobachtet haben: Zuvor hatte er auf der Baustelle, auf der er damals arbeitete, im Kreise seiner Arbeitskarieraden gezecht und dabei erhebliche Mengen Bier und Schnaps durcheinander auf nüchternen Magen getrunken. Daß er;* wie er behauptet hat, wegen dieses Alkoholgenusses das Unerlaubte seines Tuns nicht habe einsehen können, hat ihm die Strafkan:er nicht geglaubt, da "er sich genau an alles erinnern konnte, was er vor und nach der Tat getan hat." Er habe "gewußt und gewollt, das er etwas Unrechtes tat". Allerdings war er, vie es im Urteil weiter heißt, auf Grund der Wirkung des Alkohols in erheblichem Unfange gsehemut, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs 2 StCcB).
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Die Ausführungen der Strafkam:er zu § 51 StGB sind nicht geeignet, die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit zu tragen.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorlagen, beschränkt sich die Strafkam.er auf Darlegungen zur Einsichtsfähigkeit, während sie die Frage, ob dr Angeklagte auch in der Lage war, der Einsicht in das Uner-
laubte seines Vorgehens entsprechend zu hkendeln, nur iu Zusamnenhang mit § 51 Abs 2 StGB erwähnt, Tlierin könnte allerdi R die — stillschweigende - Bejahung des Iemmungsvermögens an sich) liegen, wenn die Feststellungen des Urteils im übrigen die für eine solche Beurteilung ausreichende Grundlage abgäben.: Das ist aber nicht der Fall. Insoweit hat es, wie “ie Revisionf zutreffend beanstandet, die Strafkanmer an der erforderliche f Aufklärung fehlen lassen. Sie hat weder festgestellt, was der_ Angeklagte im einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat noch welche Wirkung diese auf den Angeklagten und damit auf dessen Zurechnungsfähigkeit gehabt haben. Dies hätte sich, vie die Revision mit Recht geltend macht, durch Vernehmung der an der Trinkerei beteiligten Arbeitskanmeraden al Zeugen sowie äurch die auf Grund dieser Angaben etwa notwendigek Anhörung cines medizinischen Sachverständigen unschwer er- "E mitteln lasren. Hierauf die Beweisaufnahme zu erstrecken, drängte sich der Strafkamner auch auf; denn dahingehende Feststellungen waren erforderlich, um zuverlässig beantworten zu können, ob und in welchem Ausmaß der Alkoholgenuß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt hat.
Da ee hieran fehlt, muß das Urteil schon aus diesen Grund aufgchoben werden, so daß es weiterer Ausführungen nicht bedarf. Es sei jedoch bemerkt, daß die Tatsachen, auf Grund . j deren die Strafkanner in ihrer rechtlichen Würdigung das N Tatbestandsmerkmal der _ffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB als erfüllt ansieht, dessen Annahme nicht rechtfertigen. Dafür, ob der Angeklagte eine unzüchtige Handlung ö5ffentf lich begangen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß gerade die beiden Kinder das Tun des Angeklagten
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beobachtet haben; naßgebend ist vielmehr, ob das Tıeiben des Angeklcgten fir eine unbesti. mte Vielheit von Jersonen wahrnehnbar war, die nach den örtlichen Verhiltnissen jederzeit hätten zur Stelle sein können
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha benges
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