Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 04.07.1957 – 4 StR 630/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 ih 2263 026 x SR 630/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufnann Otto WEB aus Recklinghausen, dort
geboren am E. mn ED.
wegen Betruges u.a.
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezeuber 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EP iri der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bunderanwaltschaft,
Justizangestellter |] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten WEM wird das Urteii des Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Bu 7 Per Ser von
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Gründe§
Der Angeklagte va» ist wegen Betruges in Tat. einheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstir_ tung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Gefängnis_ strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt Worden
Mit der Revision rügt er die Verletzung Verfahren rechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften, °-
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschrig;., greift insoweit durch, als der Angeklagte gelteng macht, er sei in der Verhandlung ohne Verteidiger gewesen, Die. se Behauptung ist. wie das "Sitzungsprotokoll ergiht. treffend. Der Angeklagte hatte zwar die Rechtsanwäj;, AD: Dr. TEE und DEE als Verteidiger bestellt, Zur Hauptverhandlung erschienen sie jedoch nicht, Einige Zeit nach der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Al mit, daß er im Hauptverhandlungstermin infolge Seineg Urlaubs nicht habe ‘auftreten können ‚und ihr im Pinvernehme mit dem Angeklagten ferngeblieban sei. n
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Es handelte sich um eine schwere Tat und um eine schwierige Sach- und Rechtslage. Die Schwere ‚der Tat er_ gibt sich daraus, daß die Handlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wurde, sich über lange Zeit eretreckte und einen beträchtlichen Schaden hervorgerufen haben g911 und die Tatbestände mehrerer schwerer Delikte erfüllte, die Schwierigkeit der Sachlage. daraus, daß die Verhandlung zwei Tage in Anspruch nahm und’zahlreiche zum Teij lange Seit zurückliegende Vorgänge zur Aburteilung Standen, Soweit es sich um die Anklage wegen Betruges handelte, Yoten
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die Rechtsfragen. insbesondere hinsichtlich der Höhe des RR Schadens, für den Angeklagten rechtliche Schwierigkeiten : wie dies das angefochtene Urteil erkennen läßt.
Für den Vorsitzenden der Strafkanmer hat unter diesen Umständen, sofern das Gericht nicht wegen Ausbleibens der Wahlverteidiger eine Aussetzung der Verhandlung ; beschloß (vgl. die ähnliche Regelung in $ ‘45 StPO‘. vor deren Durchführung Anlaß bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erwägen. Danach hat der Vorsitzende auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine #itwirkung geboten erscheint. § 40 Abs.2 StPO stellt zwar eine derartige Trwägung in das pflicht- - N mäßige Ernessen des Vorsitzenden. Es bedeutet aber einen [ vom Revisionsgericht nachprüfbaren Verstoß gegen den Sinn der den Schutz des Angeklagten bezweckenden Vorschrift, wenn der Vorsitzende diese Frage überhaupt nicht geprüft hat (vgl. RGSt 68. 35; 74, 304; BGH NIW 53; 1:6). Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben; daß dies hier geschehen ist, obwohl die Umstände eine solche Prüfung nahe legten, Daraus ist der Senat zu dem Schluß gelangt, daß sie unterblieben ist. Auch wenn der Angeklagte damit einverstanden gewesen sein sollte, daß sein Verteidiger nicht auftrat, war der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht enthoben.
Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen. daß der Vorsitzende bei Prüfung der Lage einen Verteidiger bestellt haben würde und das Urteil bei dessen Mitwirkung R anders ausgefallen wäre. 4
Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. ohne daß die weiteren Rügen einer Srörterung bedürfen.
Rotberg Sauer Hoepner
Lang-Hinrichsen , Bundesrichter Dr .Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
Rotberg
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