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BGH Entscheidung vom 28.06.1957 – 1 StR 213/57

1. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk; Nicht für die Amtliche Sammlung:

Gesetze StGB 88 154, 155 Nr 23 ZPO § 807

Rechtssatzs Versichert der Schuldner in einem Termin zur Ergänzung des von ihm nach § 807 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses wider besseres Wissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid, so kann er nicht wegen vollendeten, sondern. nur wegen versuchten Meineids bestraft werden (im. Ansehluß an RGSt 67; 331), Es liegt kein bloßes Wahnverbrechen voro.

Aktenzeichens 1 StR 213/57

Urteil des BGH vom 28. Juni 1957 TG Ansbach

_StR 213,57

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ı.na Namendes Volkes In der Strafsache gegen

geboren am 9212

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wegen versuchten Meineids

hat der lo Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung e | vom 28; Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dro Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr.Hengsberger ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt og | nn

als Vertreter der undesanwalt schaft, Justizaengesteilter gi u . als Urkundsbeamber der Geschäftantelie,

für, Recht erkannte

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts Ansbach vom lo Februar 4357 wird verworfen. EEE

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts. mittels zu trageno

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ah-

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Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos, . BE on

Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat die Angeklagte, nachdem sie am 11. Oktober 1955 vor dem Amtsgericht Ansbach den Offenbarungseid nach § 807 220 geleistet hatte, am 26. Oktober 1955 vor diesem Gericht ergänzende Erklärungen hinsichtlich eines Geldbetrages von 7 360 IM abgegeben, den eine von ihr betrogene Versicherungsgesellschaft in der Zeit von Dezember 1950 bis April 1952 in drei Teilzahlungen als Schadensersatz an sie ausgezahlt hattez sie hat die Richtigkeit dieser ergänzenden Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid versichert. Die Angaben waren insoweit bewußt falsch, als die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht mehr, wie hoch der an-sie ausgezahlte Schadensersatzbetrag gewesen sei, wehin das Geld gekommen sei und ob sie ihrem Vater einen Peil des Geldes für. seinen Hausbau gegeben habe. Nach der Überzeugung der Straf-. kammer war die Ankgeklagte bei der Berufung auf den geleis ste ten Offenbarungseid der Meinung, ihre wissentlich falschen Angaben würden yon dem am 11.10. 1955 geleisteten Offenbarungseid umfaßt, seien demnach unter Eid gemacht", eo

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchten Meineids nach §§ 154, 43 StGB sowohl zur äußeren als auch, entgegen den Ausführungen des Verteidigers, zur inneren Tatseite,

Wie das Landgericht zutreffend annimmt. hat die Angeklagte schon deshalb nicht den Tatbestand eines volliendeten Meineids nach § 155 Nr 2 in Verbindung mit § 154 StGB verwirklicht, weil für den Bereich der Zivilprozeßordnung

die Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid nur in den 98 398 Abs 3, 402, 410 Abs 2, 451, nicht jedoch auch in

§§ 807 vorgesehen ist, Dies hat das Reichsgericht in der Ent-- scheidung RGSt 67, 331 für 8 807 ZPO ar ausgesprochen; der

Senat tritt der Rechtsansicht auch für § 807 nF bein.

Andererseits hat das Tandgericht die Beschnordeführenin : nicht bloß ein Strafloses Wahnverbrechen angenommen; denn die Angeklagte hat nicht nur den falschen Schluß gezogen, sie habe sich eines Meineids schuldig gemacht (vgl ua. RGSt 66, 124, 1265 72, 80, 813 BGHSt 2, 74, 76), sondern sie hat, nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen durch die von ihr erklärte Berufung auf den früheren Offenbarungseid der gesetzlichen Eidesform zu genügen geglaubt und genügen: wollen; sie hat damit eine Handlung vorgenommen, die so, wie sie sich die Beschwerdeführerin vorstellte, säntliche Merk. male des Meineids erfüllt haben würde (vel die. ‚Entscheidung RGSt 67, 331; der sich der Senat auch insoweit anschließt). _

0b die Strafkammer bei ihrer nicht näher begründeten . Meinung, die am 26. Oktober 1955 an die Angeklagte gerichteten und von ihr beantworteten weiteren Fragen. seimnnicht unter die Offenbarungspflicht nach § 807 Abs 1 2PO gefallen, durchweg von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen

‚ist, Kann auf sich beruhen, Jedenfalls hat die Angeklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts zes enD, sie sei zu Angaben über die Höhe und den Verbleib der V Versicherungs leistungen verpflichtet und ihre ergänzenden Erklärungen seien durch die Berufung auf

Jen hereits vorher geleist ı Offenbarungseid von dieser umfaßt, also unter Bid abgegeben. Aus den oben dargelegten Gründen ist hiernach auch insoweit die Verurteilung der Beschverdeführerin wegen versuchten Meineids gerechtfertig (vgl u.a. BGHSt 2, 74, 76 zu § 807 ZPO af).

Die Strafzunessung begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem durfte das Landgericht entgegen der Meinung des Verteidigers den von der An geklagt en zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft begangenen, rechtskräftig abgeurteilten früheren Betrug und die Tatsache, daß sie während des Laufes der für die Strafe wegen Betrugs bewilligten Bewährungsfrist —_ wenn aueh erst kurz vor deren Ablauf - erneut straffällig wurde, erschwerend verwerten.

Die Revision ist hiernach als unbegründet : zu verworfen.

Dr. Hörchner | Dr.Poeta . | Mantel on Werner ur Dr.Hengsberger