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BGH Entscheidung vom 25.06.1957 – 5 StR 214/57

5. Strafsenat

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2187 015

5_StR 214/57

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In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann rm EEE :.: vo. dort geboren am EEE 1924,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Niebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr, Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Hermann ED wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.Januar 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen zweier einfacher Diebstähle, begangen in den Jahren 1947 und 1948, verurteilt worden ist. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle und wegen schweren Diebstalis zum Nachteil AED wird eingestellt.

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Die Strafaussprüche von je zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls zum Nachteil VB und wegen Diebstahls von einem halben Zentner Kohl, die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte werden mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen seine Kosten der Landeskasse zur Last. Über die übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges hat das Landgericht zu befinden.

- Von Rechts wegen -

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier einfacher und vier schwerer Diebstähle, vier einfacher und sechs schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1. Wie die Strafkammer nachträglich selbst bemerkt hat (UA S 21), ist die Strafverfolgung wegen der beiden einfachen Diebstähle aus den Jahren 1947 und 1948 (Abschnitt BINr 53 und 5 der Urteilsgründe) nach § 67 Abs 2 StGB verjährt. Das Verfahren wegen dieser beiden Fälle ist daher einzustellen.

Das hat jedoch nicht zur Folge, daß die vier schweren Diebstähle, die der Angeklagte vom 4. August 1947 bis zum Frühjahr 1949 begangen hat (UA S 7), unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen. Denn die Strafkammer hat wegen dieser Taten drei Gefängnisstrafen von je sieben und eine Gefängnisstrafe von vier Monaten verhängt (UA S 21). Eine aus diesen vier Strafen zu bildende Gesamtstrafe müßte sechs Monate Gefängnis übersteigen. Straffreiheit nach § 4 Abs 1 Satz 1, Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 1 StFG 1949 ist also nicht eingetreten. Die Strafen sind auch nicht nach § 4 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 1 StFG 1949 erlassen. Denn der Angeklagte hat von Mai 1950 bis Februar 1952, also "binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15.September 1949", zahlreiche neue Diebstähle verübt.

2. Die Strafkammer kommt zu'dem Ergebnis, daß die Strafklage wegen des Diebstahls, den der Angeklagte im Frühjahr 1950 zum Nachteil der Firma AB ausgeführt hat (UA S 8 Nr 5), durch seine Verurteilung in einem anderen Verfahren verbraucht ist (UA S 18/19). Demgemäß befindet

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sich dieser Fall nicht unter den 16 Diebstählen, die die Urteilsformel nennt. Für ihn wird jedoch in den Urteilsgründen eine Strafe von einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verhängt (UA S 22), Der Senat stellt das Ver- - fahren in diesem Punkte ein. |

3. Die Strafzumessungsgründe enthalten noch mehr Unstimmigkeiten. on

a) In den einleitenden Bemerkungen (UA S 21 unten) werden dem Angeklagten mildernde Umstände "mit Ausnahme der Fälle B II 6 und 9 versagt", für diese beiden Fälle also zugebilligt. Es handelt sich um den schweren Rückfalldiebstahl zum Nachteil WB und den Diebstahl von Y2 Zentner Kohl aus einem offenen Garten. Dafür werden jedoch später je zwei Jahre Zuchthaus nach § 244 Abs 1 StGB ausgesprochen (UA S 22), also keine mildernden Umstände angenommen. Außerdem gehört der Fall B II 9 zu den einfachen Rückfalldiebstählen. Für diese werden kurz zuvor mildernde Umstände anerkannt (UA S 22).

Wegen dieser Widersprüche können die beiden Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus nicht bestehenbleiben.

b) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche Strafe das Landgericht wegen des schweren Rückfallaiebstahls vom 15.Dezember 1955 (Abschnitt B II 11) verhängt.

4. Wegen der bisher erörterten Mängel müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, der nach § 76 StGB mit ihr zusammenhängt, aufgehoben werden,

5. Die weitergehende Revision ist jedoch unbegründet.

a) In der Nacht zum 4.August 1947 brach der Angeklagte in einen Verkaufskiosk ein. Dort entwendete er "Süßwaren, Brot, Scifenpulver und Haushaltsgegenstände" (UA S 7 oben). Die Revision meint, hier liege nur eine

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Übertretung des § 370 Nr 5 StGB vor. Das trifft nicht zu. Mit dem Ausdruck "Haushaltsgegenstände!" sind erkennbar Haushaltsgeräte und nicht "Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs" gemeint.

b) Im Spätsommer 1955 nahm der Angeklagte von dem offenen Hof einer Mineralwasserfabrik 100 leere Flaschen weg und machte sie zu Geld (UA S 8 oben). Die Revision bezeichnet diese Tat als Notentwendung nach § 248a StGB. Das Urteil enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sie aus Not begangen habe. Außerdem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht 100 leere Mineralwasserflaschen nicht als geringwertig angesehen hat.

c) Die sonstige allgemeine rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarsteät Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker