Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 4 StR 157/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutzates Kraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen R des § 40 StGB eingezogen werden, :

2240 043 Für das Nachschlagewerk! . . Für die Amtliche Sammlung;

Gesetzs StGB §§ 40, 142

FERN Den, EL U CE Pe OREReE ee Ta.

Rechtssatz: Ein zur Begehung der Fahrerflucht benutzates

Kraftfahrzeug kann unter den Voraussetzungen R des § 40 StGB eingezogen werden, :

Aktenzeichen: 4 StR 157/57 Urteil des BGH vom 19. Juni 1957 OLG Saarbrücken

3ER 357,37

ITnNanan de3 Voilkes In der Strafsache gegen

den Verdi Mut R aus EEE Saar, gebc--

ren an 19099 in wegen fahrlässiger Tötung Ue&o

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgencmmen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Saver Bundesrichter Prof, Ar. Lang. Hinrirayon

Bundesrichtier Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr (EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt MB pei der Verkünäung ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter EB _. “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _ .

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom . 27. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, . sowei.t der Angeklagte freigesprochen worden ist, ferner im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht.

In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Bewilligung eines bedingten Strafausstandes, insoweit‘ auch auf die Revision des Angeklagsen, wiri dle Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Cherlandesgericht zurüskrerwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat,

Im übrigen wir die Revision des Angeklagten ver-- worten.

Von Rechts wegen

Gründe§

rn nn mr rn en u ne

[2 Pe

Der Angeklagte fuhr am 19. Juni 1955 kurz vor Mitter-- nacht mit seinem Simca-Personenwagen auf der Schwalbacherstraße seines Wohnorts EB nach Hause. In der gleichen Richtung auf der rechten Seite der Straße gingen die Eheleute BB Arn in Arm. Ob sie auf der Fahrbahn oder dem unmittelbar an den Randstein anschließenden, leicht ansteigenden Rasen gingen, konnte nicht festgestellt werden. BEE wurde einige Meter weit in die angrenzende Wiese geschleudert und starb infolge der Schockwirkung. Er hatte außerdem einen Unterschenkelbruch des rechten Beines erlitten. Seine Frau trug eine Zerrung des linken Schultergelenkes und Verfärbungen der Haut des linken Unterarms davon. Der etwa 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt auf der Wiese stehende Bergmann Alaıs H@Berhielt durch den Körver des Di einen Schlag gegen den Kop? und fiel zu Boden.

Am Wagen des Angeklagten wurden durch den Zusammenstoß die Windschutzscheibe zertrümmert und das Dach eingebeult. Ein Teil der Glassplitter fiel in das Wageninnere, Der Angeklagte bremste sofort scharf, hielt aber nicht an, sondern fuhr zu seiner nahegelegenen Wohnung und stelle den Wagen in die Garage, Dann ging er zu Fuß zur Unfallstelle zurück und entfernte sich gleich wieder, als er erfuhr, daß ein Mensch getötet worden und der Fahrer des Unglückswagens noch unbekannt war. Er fuhr mit seinem beschädigten Fahrzeug noch in derselben Nacht nach Metz und von dort nach Nancy, wo er es der Simca-Werkstatt zur Reparatur übergab. £r selbst fuhr mit der Eisenbahn nach EB zurück. Dort war er inzwischen als Täter ermittelt worden.

r

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und mit Übertretungen der §§ 1 und 7 StVO

sowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Per. sonenwagen wurde eingezogen, Auf seine Berufung wurde der Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Kör.. perverietzungen sowie der Übertretungen freigesprochen. Den Schuldspruch wegen Fahrerflucht hat das Oberlandesgericht be. stätigt, die Strafe für diese Tat aber — unter Ablehnung er.es besonders schweren Falles -- auf acht Monate Gefängnis herabgesetzt. Für einen Strafteil von vier Jonaten erhielt der Angeklagte bedingten Strafausstand mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Die Revision der Staatsanwaltischaft, die sich gegen den Freispruch und den Strafausspruch richtei, muß in vollem Umfange Erfolg haben. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrerflucht und der Einziehung des \iagens begehrt, ist da-

%

gegen im wesentlichen unbegründet. ” I. Revision der Staatsanwaltschafte ı®

ke

1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte auf der Mitte der Straße gefahren ist, weil die, Bremsspur der linken Räder seines 1,42 m breiten Wagens an der Unfallstelle in einer Länge von 14,80 m mit einem Ab-- stand von 3 bis 3,60 m vom rechten Bordstein in gerader Richtung verlief. Ein Verschulden des Angeklagten hat es für nicht nachgewiesen erachtet, obwohl dieser kurz vor dem Unfall mit 55 km/st bei Abblendlicht fuhr und das Ehepaar DEE richt auf der Fahrbahn gesehen haben will. Zur Be-. gründung verwertet es die "sehr bestimmte" Aussage der Ehefreu BED, daß sie und ebenso ihr Mann bis zuletzt auf. dem Rasen neben dem Bordstein gegangen seien, "soweit sich dies zugunsten des Angeklagten auswirkt". Es hält es deshalb "nicht für unwahrscheinlich", daß BEEEB, der nachweislich an Gleichgewichtsstörungen litt, dem Angeklagten

„men

pr.

- wie dieser meint - "in den Wagen getorkelt ist".

Bei diesen Erwägungen ist indes nicht beachtet, daß der Verungliückte, wie die Verletzungen seiner Frau beweisen, bis zum Unfall dicht an ihrer Seite dahinging und sie untergenakt hatte, so daß er na:h ailgemeiner Lebenserfahrung an ihr einen festen Hait hatte und dadurch vor größeren Schwankungen bewahrt werden konnte, Wenn ex gleichwohl «- wie das Urteil für möglich hält — vom Raser aus 1,60 oa

. weit mitten auf die Fahrbahn "getorkelt" wäre, dann hätte

er seine Frau loslassen oder sie mit sich auf dis Fahrbehn ziehen müssen, Die als richtig unterstellie Bekundung der Freu BB 1äßt aber eine solche Annahme nichi zu. Nach der Sachverhaltsschilderung wurde der Ehemann BAM "äurch das Fahrzeug des .Angeklagten von der Seite seiner Frau gerissen" (UA 3), wodurch die Zerrung ihres linken Schultergelenks herbeigeführt wurde. Da sie trotz dieser Gevalteinwirkung nisht zu Fall kam, muß sie selbst noch bis zuletzt fest und sicher dahingeschritten sein.

Ferner hat das Oberlandesgericht, das keinen Kraftfahrsachverständigen hinzugezogen hat, nicht erörtert, wie sich der Unterschenkelbruch des rechten Beines als einzige Ver-

letzung des Getöteten mit den Schlußfolgerungen des Urteils vereinbaren lassen: könnte. .

Nach alledem wird der Freispruch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Bei der neuen Entscheidung wird sich das Oberlandesgericht zweckmäßig der Hilfe eines Sachverständigen zur Beurteilung des Unfallgeschehens be-Gienen müssen.

2. 4ush der Strafausspruch wegen Fahrerflucht kann nicht aufrechterhalten werden. _

Das Oberlandesgericht hat die Strafe für diese Tat, die es nicht als besonders schwer gewürdigt hat, gegenüber dem erstrichterlichen Strafurteil. um vier Monata Neradgesetzi, vcr allsm deshalb, weil ein Verschulden des Angeklagien an dem tödlichen Unfall nicht erwiesen sei. Diese Annahme beruht — wie bereits ausgeführt ist — nicht au? ausreichenden tatsächlichen Peststeliungen.

Tnwiefern die Kriegsverletzung das Handeln des Angeklagten beeinflußt haben könnte, wie das Berufungsgericht für möglica hält, ist im Urteil richt näher dergelegt. Der Argeklagte hat nach dem Unfall jedenfalls eine seltene Umsicht und Entschiußkraft entfaltet, um sich den pclizeilichen Feststellungen seiner Beteiligung zu entziehen. £r hat seinen Wagen, ohne nach den Zusammenstoß anzuhalten, nicht wur in seine Garage gefahren, um die Beschädigungen zu verbergen, sondern er brachte ihn, nachdem er am Tatort von dem tödlichen Unfall erfahren und festgesteilt hatte, daß seine Beteiligung noch unbekannt war, sogleich nach Frankreich urä 1}eß ihn unter falschen Angaben über die Ursache der Beschädigungen wieder instandsetzen.

In der neven Verhandlung wird das Oberlandesgeri.ht auch Gelegenheit haben, zu erwägen, ob die besondere Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit der Tat, die darin liegt, daß der Beschwerdeführer die Flucht fortsetzte und die Schäden en se’rem Fahrseug beseitigen ließ, obwohl ihm die tödliche Folge des von ihm verursachten Zusammenstoßes bekenn war, nicht allein schon die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte,

30 Mit Recht rügi die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten die Nichtanwendung des § 5 Abs 5 des saarl., StPoc von 27. Januar 1956 (ABi 85). Nach dieser Vorschrift iss auch für einen Strafrest beiingter Strafausstand ge-

währt,.wenn er nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Fol» ge ist im Urteil auszusprechen. Das trifft bei der bisher verhängten Strafe für den nach Anrechnung der Untersuchungs-- haft noch zu verbüßenden Strafrest von zwei Monaten und fünfundzwanzig Tagen zu.

II. Revision des Angeklagten,

Der Schuldspruch wegen Fahrerflucht ist bereits rechtskräftig.

Da das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden muß, entfällt auch die Nebenstrafe der Einziehung des Kreftwagens nach § 40 StGB. Über sie muß das Oberlandesgericht neben der Bemessung der Hauptstrafe erneut entschei-

den.

Grundätzliche Bedenken gegen die Einziehung des Fahrzeugs bestehen hier jedoch nicht, Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 10, 28 allgemein ausgesprochen hat, findet § 40 StGB auf solche Gegenstände Anwendung, die dem Täter als Mittel zur Verwirklichung eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden Plans dienen sollen. Zwar kann nach dieser Entscheidung ein Kraftfahrzeug nicht auf Grund des § 40 StGB eingezogen werden, wenn die Verfehlung des Abgeurteilten allein darin besteht, daß er mit ihm ohne Führerschein fuhr, denn dann kam es ihm nur darauf an, mit dem Fahrzeug zu fahren, ohne hiermit einen weiterreichenden strafbaren Zweck zu verbinden, Die Einziehung ist aber zulässig, wenn der Täter das Fahrzeug als Mittel zur Erfüllung eines über die bloße Benutzung hinausgehenden Vergehens — oder Verbrechens-- tatbestandes verwenden wollte. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die Einziehung eines Kraftfahrzeugs schon bestätigt, wenn der Täter es zur Wegschaffung der Diebesbeute vom Tatort (NJW 1952, 892 Nr 40 = Lindenmaier-Höhring § 40

Nr 3) und zur gewaltsamen Entführung seines Opfers an einen zur Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens geeigneten ort benutzt hat (Lindemmaier--Möhring Nr 5 zu § 40). Dies muß auch dann gelten, wenn der Täter nach einem Verkehrsunfall mit Hilfe des Fahrzeugs vorsätzlich vom Unfallort entflieht, um sich den Feststellungen über seine Beteiligung zu entziehen. Denn auch in diesem Fall bedient er sich des Fahrzeugs bewußt als Mittel zur Verübung einer als Vergehen strafbaren vorsätzlichen Verfehlung, der Fahrerflucht im

Sinne des § 142 StGB,

Da die Einziehung nach § 40 StGB als Nebenstrafe vom Ermessen des Tatrichters abhängt, muß dieser in jedem Fall eingehend prüfen, ob sie nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Straf.- zwecke erforderlich ist (vel KG in VRS 3, 355). In dieser Hinsicht bietet die hier rechtskräftig festgestellte Fahrerflucht des Angeklagten allerdings keinen Anlaß zu Zweifeln.

Die Anwendung des § 8 saarl. StFr@ auf diese Nebenstrafe ist entgegen der Ansicht der kevision ausgeschlossen, wenn die Hauptstrafe die Straffreiheitsgrenze übersteigt. Die Gewährung bedingten Strafausstands hat den &rlaß der Nebenstrafe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zur Folge.

Die Revision des Angeklagten ist mithin nur insoweit begründet, als sie die Verletzung des § 3 Abs 3 saarl. StFrG rügt (vgl I 3). Im übrigen muß sie als unbegründet verworfen werden.

Diese Entscheidung entspricht der Steilungnahme des Oberbundesanwalts.

Rotberg Krumme Sauer Hcepner Tang-Hınrichsen