Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 2 StR 241/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 241/51 2661 022

Im Namen des vVolkes

In der Stralesache gegen

den Molkereigehilfen Georg B ED au: gm, dort geboren am ill 1515,

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichterat (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1957

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründesz

Der Angeklagte ist wegen Betruges (Fall Bei) und wegen fortgesetzten Betrnges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefüngnis verurteilt worden. Die unbeschränkt eingelegte Revision hat der Verteidiger, der keine Rücknahmevollmacht vorgelegt hat, später auf die Verurteilung BED beschränkt und nur in diesem Umfange begründet. Die Teilrücknahme der Revision ist gemäß § 302 Abs 2 StPO unwirksam; das Rechtsmittel ist aber, insoweit es sich auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bezieht, unzulässig, weil es insoweit an einer Begründung fehlt (§§ 344, 346 StPO).

Im Falle Bgßp hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Anfang Januar 1954, als ihm seine völlige Zahlungsunfähigkeit bereits bekannt war, die B5jährige Witwe BB zur Hergabe eines Darlehns veranlaßt, indem er ihr erzählte, er werde in der kommenden Woche nach Erledigung einiger Formalitäten Geld von seinem Schwiegervater erhalten und ihr am äinde der kommenden Woche das Darlehen von 3.000,-- DM, die die gesamten Ersparnisse der alten Frau darstellten, zuriick sahlen. In Wahrheit hatte dem Angeklagten sein Schwiegervater nur versprochen, sich um die Beschaffung eines Darlehns durch Hypothekenaufnahme auf ein Grundstück bemühen zu wollen. Wie das Landgericht festgestellt hat, wußte der Angeklagte, daß er das Geld, das sein Schwiegervater zu beschaffen versuchte, keinesfalls innerhalb des Zeitraums erhalten würde, den er der Frau Bgm nannte; tatsächlich hat er es nie bekommen, Frau BED hat den größten Teil ihrer Ersparnisse verloren.

Die Beurteilung des Verhaltenr des Angeklasten als Betrug ist rechtlich nicht zu beanrtanien. Zu Unrecht macht die Revisicn geltend, der Angeklagte habe nicht über in der Gegenwart older Vergangenhcit liegende Tatsachen getäuscht, sondern lediglich seine in der Zukunft liegende Zahlun; sfähigkeit falsch eingeschätzt. Er hat in der Tat über seine gegenwärtige Lage die Unwahrheit genagt, indem er einen bereits vorhandenen und binnen einer hoche nach Zrledigung bloßer Formalitäten realisierbaren Darlehnsanspruch vortäuschte, während eine feste Darlehnszusage noch gar nicht vorlag und er, wie er wußte, auch günstigstenfalls nicht mit der Erlangung des Geldes in der zugesaxten Frist rechnen konnte- Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgrinde eindeutig, daß der Angeklarte wußte, er werde für den Fall der Kreditverweigerung durch die Bank das Darlehn der Frau Egg überhaupt nicht oder jedenfalls nur mit sehr langer !rist zurückgeben können, während die Geschädigte für ihn erkennbar auf Grund seiner Versicherungen vom Gegenteil ausging.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen 1§ 8t, ist die Revision zu verwerfen.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr: Schalscha Menges