Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 5 StR 546/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 067
ImN\:r-nen des Volkes
I der Strafsache gegen
den Kaufmann Giovanni P Ep aus Ta. geboren am EEEEEEEEEB 1510 in "u, - Sachbezeichnune: Sg u.a. -
wegen Hchlerei
hat der 5,Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung vom l14.Januar 195€, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr Eu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WB in der Verhandlung, Justizobersekretär EM ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angellagten Pf zezen das Urteil des Landgerichts in Hauburg vom 7.Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte TOW ist wesen Hehlerei zu einer Gefänenisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.
I. Verfahrersbeschwerde:
1.) Der Angeklagte ist in VW zeboren und hält sich seit April 1953 in HWw auf. Das Landgericht hatte zur Hauptverhandlung zunächst nur den Konsulatssekretär de MB als Dolmetscher der italienischen Sprache hinzugezogen. Am ersten der drei Hauptverhandlungstage stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, diesen Dolmetscher abzulösen und durch den Dolmetscher Me zu ersetzen, weil de IB bei der Trörterung der Personalien einen Übertragungsfehler gemacht und die Belehrung über die Rechte und Pflichten des Anreklagten in der Hauptverhandlunge mit der Belehrunr über die “Yahrheitspflicht der Zeugen verwechselt habe. "Im Yinverständnis des Antragstellers ist die Beschlußfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden." Zu Beginn des zweiten Verhandlungstares hat die Strafkammer neben de Yan den vom Verteidiger benannten Sprachlehrer Mag als weiteren Dolmetscher der italienischen Sprache bestellt und die Hauptverhandlung unter Mitwirkung beider Dolmetscher fortgeführt.
Die Revision bemängelt nun, daß der Tatrichter die den Angeklagten T@W betreffenden Verhandlunzsteile des ersten Hauptverhandlungstases nicht in Gegenwart des Dolmetschers Yen wiederholt hat. Dies sei erforderlich 2Zewesen, nachdem die Strafkaumer "durch die Hinzuziehung eines zweiten Dolmetschers die Rüge der Verteidigung ausdrücklich anerkannt" habe.
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2.) Der Angriff scht fehl.
a) Einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr.5 StPO macht die Revision nicht geltend. Denn nach ihrem eigenen Vortrage war auch am ersten Verhandlungestage ein Dolnctscher anwesend.
b) Die Rüge läuft vielmehr auf die Behauptung hinaus, der Dolmetscher de Nm sei für seine Aufgabe ungeeienet gewesen; der Tatrichter hätte deshalb die den Reschwerdeführer betreffenden Teile des ersten Verhandlungstages in Gegenwart des zweiten Dolm&@tschers wiederholen müssen. Dieser Betreuungspflicht gegenüber dem Angeklagten habe die Strafkammer nicht genügt.
Die Bemängelung scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer am ersten Verhandlunrstage auf die sofortige Entscheidung über seinen Antraz ausdrücklich verzichtet und später - nach Zuziehunsr des zweiten Dolmetschers - keine Wiederholung der für ihn etwa bedeutsamen Te’le der Verhandlung des ersten Tages beantragt hat, Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer davon auszehen, daß der Angeklagte alle ihn berührenden Aussagen des ersten Verhandlungstages verstanden hatte; dies um so mehr, als ihm zur Frklärung über die Bedeutung der Vorgünge ein Verteidiger zur Seite stand. Soweit es nämlich die Nachteile angeht, die durch mangelnde Fähigkeit eines Dolmetschers verursacht werden, haben in erster Linric der Angeklagte und sein Verteidiger durch entsprechende Anträre dafür zu sorren, daß eine etwaige Beschwer vermieden oder beseitiet wird (vgl. hierzu u.a. BCHSt 3,266). |
II. Sachbeschwerde:
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen insoweit keincr näheren Behandlung.
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- 4 - Im übrisen crribt sich folzendes:
1.) Das Landgericht hat Umstände festrestellt, die dem Angeklagten die Schluffolgerung und damit die "berzeugung aufdrängen mußter, daf ler vom Vortäter SB anzebotene Brillantring mittels cinor strafbaren Handlung im Sinne des § 259 StGB srlangt worden war. Für dicsen Fall erspart das Gesetz dem Tatrichter den Schluß von den äußeren Umständen auf das "issen des Täters und bestimmt, es solle auf Grund gesetzlicher Beweisrcegcl so anzesehen werden, als ob dem Täter diese Überzeusunz tatsächlich nachrsewiesen worden sei (BGH NJW 1955,350). Offensichtlich hat dic Straikammer dies mit dem Wort "Schuldvermutune" zemeint.
2.) Ebenso besagt die Bererkung des Landgerichts, es habe keine durchgreifenden Gesichtspunkte festsestellt, die diese Beweisregel widerleren könnten, nichts weiter, als daß die Möglichkeit einer Wicerlegung geprüft worden ist. Es geht daher fehl, wenn die Revision annimnt, dcr Tatrichter habe dem Angeklagten eine Rowrislast aufbürden wollen.
3.) Weiterhin lassen die Entscheidunsssründe deutlich erkennen, daß dem Angchlagten alle Umstände, auf die sich die Brweisvermutung hirr stützt, bekannt fcwesen waren.
Zweifelhaft könntc dies allenfalls bei dem im Urteil zuerst aufgeführten, von der Revision büosonders angergriffenen Umstand sein, In den Gründzr wird nämlich hicrzu nur auspeführt, es habs sich unter den Stammeästenr der "Sizilia-Bar", zu denen auch der Arreklaste PB -chörte, bcreits herumgesprochen schabt, daß SB nit ein:m früheren Schmuckdiebstahl zu tun "chabt habe. Fine besondere Feststellung darüber, daf dcr Anreklagfte diescs Gespräch ebenfalls gehört hat, fehlt. Das ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Insbesondere zeigen die Darlcsung:n zu den anderen Bewcisunst nden, daf dis Strafkamm-r nicht etwa
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rechtsirrtümlich eine: bloßen Verdachtserund zu Ungunsten des Angeklagten anzaeführt heben kann. Vor allem bei der Erörterung der Bedeutung des "Erscheinuncsbildes des Angeklagten Se" wird im Urteil eingehznd begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesen Mitangeklarten "richtig eingeschätzt" hat. Das Landgericht ist sich also rechtlich darüber klar gewesen, daß dem Beschwerdeführer der Eindruck vom Mitangeklagten bewußt gewesen sein, daß er die ihm zur Last gelegten Umstände mithin gekannt haben muß.
4.) Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allfemcine Sachrüre keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision entsprechend dem Antrage des Gen-ralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker