Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 5 StR 156/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 042
Lv
5 StR_156/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Helmut 2 EEEED zus S EEE
(reis Bersenbrück), seboren am ED 1927 in om, wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr . iD als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte RED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tür kecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Januar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den ..ngeklagten wegen Verleitung eines Kindes zur Unzucht, ws;en versuchter Verleitung von Xindern zur Unzucht in drei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit ärregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung, und wuzen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklasten rügt Verletzung des § 244 Abs 2 bis 4 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklasten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, weil erhebliche Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit beständen, Die Revision macht geltend, das Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht abge lehnt und dadurch gegen § 244 Abs 3 und 4 StPO verstoßen. Sie unterläßt es jedoch, den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen und die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll. Sie scnügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3,213). Die Rüge ist also unzulässig.
Sie wäre auch unbegrundet. Der Verteidiger konnte seine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf tatsächliche 3ehauptungen über bestimmte Anzeichen geistiger Störungen stützen. Daher war der Antrag,
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Gun er schon stellte, ehe der ängeklagte zur Sache vernommen wurde, kein Beweisamtr.g im Sinne des § 244 Abs 3 und 4 St?O, sondern eine blo3e Buweisanregung. So hat ihn das Landgericht mit Hecht verstanden. Ls hat in scinem ablehnenden Beschluß erklärt, bisher lägen keine .nheltspunkte vor, die eine Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand rechtfurtigten. Es hat dem ırteidiger zugliich anheimguestellt, den Antrag später zu wiederholen, d.h. ihn ernuut anzubringen, wenn der Vurteidiger dem weiteren Verlauf der hauptverhandlung nähere tatsächliche Unterlagen entnehmen sollte. üEr hat den Antrag jedoch nicht wieder gestellt.
2.) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision weint, ihre richterliche Aufklärungspflicht dadurch vernü.chlässigt, daß sie keinen ärztlichen Sachverständigen ninzuzog. Sie het dies erwogen, aber nicht für erforderlich gehalten. Ihre Ausführungen hierüber (UA S 6) verstoßen nicht gegen § 244 Abs 2 StPO.
II. Das Urteil hält der Sachbeschwerde stand. u
1.) Es verneint mit einer rechtlich einwandfreien Scgründung eine Geistesschwäche, eine. Bewußtseinsstorung und eine geistige Erkrankung des Angeklagten.
brauchte die Strafkammer zur Frage des Hemmungsvermögens nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, wie die Revision
verlangt.
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2.) Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Urteils, zu der die Sachrügc nötigt, ergibt sich kein durchgreifendes 3Belenken.
Die kntscheidung eatspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr.3örker