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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 5 StR 144/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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§ 2 187 042

5_StR 144/57

mn Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Rolf S EEE =: : (Kreis NEM eser), dort geboren am EB 1927,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4.Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird, soweit es den Vorfall in der Scheune betrifft, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. .

Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2.

Grürdes

Das Landgerickt hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er Anfang Mai 1956 der 1l2jährigen Hannelore Bin der Scheune, nachdem er seinen Geschlechtsteil entblößt hatte, mit der Hand über ihrer Trainingshose an ihren Geschlechtsteil gefaßt hat, muß das Verfahren eingestellt werden, weil der Eröffnungsbeschluß sich auf diese Tat nicht erstreckt. Nach dem Eröffnungsbeschluß ist dem Angeklagten vorgeworfen worden,

"in der Nacht vom 25. zum 26.Mai 1956 und früher zu Brockeloh

fortgesetzt handelnd

mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen oder dieselbe zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, indem er an der Brust und am Geschlechtsteil der am 30.Juni 1943 geborenen Schülerin Hannelore BE spielte, seinen Finger bei ihr einführte und ihre Hand an sein Glied führte."

Ebenso lautet der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf. Das "Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" schilder zunächst den anderen Vorfall, der sich in der Nacht vom 25. zum 26.,Mai i956 zugetragen hat; sodann fährt es fort:

"Nach der Bekundung der Zeugin BB so! der Angeschuldigte schon vor diesem Vorfall an ihrer Brust gespielt und auch, als sie im

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Bett gelegen habe, an ihren Geschlechtsteil gefaßt haben. "

Von dem Vorfall in der Scheune erwähnt das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen!" nichts. Den dort angegebenen früheren Vorfall behandelt das angefochtene Urteil ebenfalls. Es sieht insoweit zwar zwei Besuche des Angeklagten in üaer Kammer des Kindes als erwiesen an, jedoch keine unzüchtigen Berührungen, sondern nur einen Griff mit der rechien Hand auf die Stelle des dicken Federbettes, unter der sich Unterleib und Oberschenkel des

Kindes befanden. Insoweit ist der Angeklagte deshalb 4

nicht für schuldig befunden worden. Von einem Freispruch hat die Strafksmmer deshalb abgesehen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß Fortsetzungszusammenhang angenommen hatten. Mit diesen beiden Fällen und dem dritten Fall in der Kammer, der zur Verurteilung geführt hat, war der Eröffnungsbeschluß erschöpft. Auf den Fall in der Scheune bezog er sich nicht. Der Mangel dieser Verfahrensvoraussetzung konnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, darauf hingewiesen wurde, daß eine Verurteilung wegen zweier Einzeltaten erfolgen könne. Vielmehr hätte es einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungs- gi beschlusses bedurft. Nunmehr wird auf neue Anklage ein neues Hauptverfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen sein.

2.) Hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 25. zum 26.Mai 1956 rügt die Revision mit Recht, daß nach den Ausführungen des Urteils nicht hinreichend feststeht, ob die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht durch seinen Alkoholgenuß völlig ausgeschlossen gewesen sein können. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe beträchtliche Mengen Bier und Schnaps zu sich genommen, deren Umfang im einzelnen nicht hat festgestellt werden können. Er sei, als er stwa zwischen 23 und 24 Ukr, also kurz vor Begehung der Tat, äie Gast-

- A.

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wirtschaft verlassen habe, "erheblich angetrunken" g.wesen, er habe gesaumelt und infolge seiner Trunkenheit vergessen, seinen Hund mitzunehmen. Unter diesen Umständen reicht die bloße Tatsache. "äaß der Angeklagte sich an die Ereignisse dieser Nacht - abgesehen von dem von ihm bestrittenen Hergang der eigentlichen Tat - in allen wesentlichen Einzelheiten erinnert", nicht zur Begründung der formelhaften Feststellung aus, er sei "nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB" gewesen. Läßt sich Genaueres Über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten nicht feststellen, so

kann er nur nach § 330a StGB — allerdings in derselben Strafhöhe — verurteilt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker