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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 5 StR 128/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2187 041

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Heinz E ÜEEEEENEED aus BEE, dort geboren an EEE 1515,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr . ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntıs

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. ‘

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

In einem Rechtsstreit zwischen dem Ingenieur Sun» und der Ehefrau des Angeklagten vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding. in dem SB als Kläger die Ehefrau des Angeklagten auf Zahlung von 694 DM in Anspruch nahm, machte die Ehefrau des Angeklagten geltend, Sp habe ihr bei einem Telefongespräch mit dem Angeklagten Anfang Juni 1953 die Schuld erlassen. Am 5.April 1955 wurde der Angeklagte als Zeuge hierzu gehört. Er bestätigte die Behauptungen seiner Ehefrau. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurden zwei Schreiben des Klägers SE von 50.Mai 1953 und 30.Juli 1954 vorgelegt, auf denen sich Notizen des Angeklagten befinden, von denen hier die Notizen auf der Vorderseite des Schreibens vom 30.Juli 1954 von Bedeutung sind. Sie betreffen Telefongespräche, die der Angeklagte am 2.; 3., 4. und 9.August 1954 mit Frau CB) zefünrt naben will, die sich auf seinen Anruf bei SB meldete. Sie befinden sich zwischen dem oberen Rand des Briefbogens und dem gedruckten Briefkopf. Bei seiner Vernehmung am 22.September 1955 bekundete der Angeklagte, daß die Notizen über die Telefongespräche jeweils an den Tagen gefertigt worden seien, an denen sie laut Datum erfolgt seien. Diese Aussage beschwor der Angeklagts. Sie war insoweit falsch, als sie das Telefongespräch vom 2. August 1954 betrifft. Diese Notiz hat der Angeklagte erst nach dem Verherk über das Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt. Das wußte er, als er die Aussage machte und beschwor,

Di: Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrcechtis und dss sachlichen Strafrechts. Sie hat

keinen Erfolg. >

I. Verfahrensrügen.

1.) Tie Revision meint, die §§ 264, 265 StPO seien verletzt. Der Eröffnungsbeschluß lege dem Angeklagten

nur zur Last, seine Aussage vom 22.September 1955 in-

soweit falsch beschwören zu haben, als sie die Notizen

über die Telsfongesprächs vom 2., 3., 4. und 9.August 1954

.betreffe. Das Urteil erörtere aber auch die Frage, ob

seire Bekundungen über die anderen Notizen falsch seien,

Die Rüge greift schon. deshalb nicht durch, weil die Strafkamner den Angeklagten nur wegen des Aussageteils verurteilt hat, der die Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 betrifft. Daß das Urteil andere Aussagstelle erörtert, kann die Rüge einer Verletzung der § 8 264, 265 StPO nicent rechtfertigen.

2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer.ein Gesuch der Verteidigerin, durch das der Schriftsachverständige Langenbruch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, mit einer rechtsirrigen Begründung abgelehnt habe.

Die Rüge greift nicht durch, weil das Urteil auf der gerügten Gesetzesverletzung nicht beruht. Das Urteil sagt auf Seite 17 UA ausdrücklich, die Strafkammer sei zu der Feststellung, daß die Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 erst nach dem Vermerk über das Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt worden sei, auf Grund eigener Anschauung gekommen. Es habe sich hierbei um die Beantwortung einer Frage gehandelt, die auch von Nichtschriftsachverständigen allein aus der Anordnung des Schriftbildes zu beürteilen sei,

Dies findet seine Stütze in den vorhergehenden Urteilsausführungen. Sie ergeben, deß die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß die in Rede stehende Notiz erst nach den Vermerk Üher das Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt worden sei, ausschließlich aus

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der räumlichen Unterbringung der Notiz auf dem Raun über dem gedruckter. Briefkopf gefolgert hat, und zwar daraus, daß der Datumsvermerk "2,.8,54" im Verhältnis zu den nachfolgenden Datunsvermerken vom 3., 4. und 9.August 1954 auffallend klein und ganz hart an den oberen Schreibrand gequetscht worden sei, so daß er die sehr kleine Lücke zwischen dem Rand äses Briefes und dem Vermerk "Frau VB 3./8.54" genau ausfülle. Das sind in der Tat Schlußfolgerungen, die für sich allein geeignet sind, die von der Strafkammer getroffene Feststellung zu rechtfertigen, und für die es der besonderen Sachkunde eines Schriftsachverständigen nicht bedurfte. Daß die Strafkammer einen Schriftsachverständigen gehört hat, findet seine Erklärung darin, daß geprüft werden sollte, ob die Aussage des Angeklagten auch insoweit falsch sei, als sie andere Notizen betrifft.

3.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 244 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer einen Antrag der Verteidigerin auf Anhörung eines anderen Sachverständigen nicht beschieden habe.

Die Rüge ivt unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat die Verteidigerin die Einholung eines Obergutachtens durch. einen anderen Sachverständigen beantragt. In einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandiung hat sie alsdann beantragt, den Angeklagten freizusprechen, hilfsweise einen anderen Sachverständigen beizuziehen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie den Antrag auf Anhörung eines anderen Schriftsachvarständigen nur noch als Hilfsbeweisamtrag stelle. Auf Hilfsbeweisamträge findet aber die Vorschrift Aes § 244 Abs 6+StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, keine Anwendung. Bei Anträgen dieser Art genügt es, daß sie im Urteii beschieden werden. Das ist hier geschehen,

5.

II. Sachrügen.

1.) Die Revision glaubt einen Widerspruch in den Urteilsfeststellungen daraus herleiten zu können, daß die Strafkammer festgestellt habe, die Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 sei erst nach dem Vermerk über das Telefongespräch vom 3.August 1954 gefertigt worden, obwohl auf Seite 15 UA gesagt werde, daß die Er- ‚klärung, die der Angeklagte über das Zustandekommen der Datumsangabe vom 2,August 1954 gemacht habe, an sich nicht unglaubhart erscheine.

on Der Einwand geht fehl. Auch eine Einlassung des An- ‚geklagten, die "an sich nicht unglaubhaft erscheint", ‚kann unwahr sein. Daß die hier in Rede stehende Ein-

. 'lassung unwahr ist, stellt das Urteil fest.

2.) Die Revision meint, die Beweiswürdigung der Strafkammer verstoße gegen allgemein anerkannte | Erfahrungssätze, weil die Strafkammer aus der verschiedenen Schreibweise der Notiz über das Telefongespräch vom 2.August 1954 gefolgert habe, daß die Notiz - erst nachträglich gefertigt worden sei. Das hat die Strafkammer indessen gar nicht getan. Sie hat, wie die Ausführungen auf Seite 17/18 UA ergeben, die Unterschiede in der Schreibweise innerhalb der einzelnen Vermcrke zwar für verdächtig gehalten, es aber als nicht völlig ausgeschlossen erachtet, daß der Angeklagte während der Fertigung der einzelnen Vermerke jeweils verschiedene Kopierstifte benutzt habe.

3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch ‚gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Das Urteil stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe bei der Eidesleistung gcwußt, daß die Notiz über das am 2.August 1954 geführte Tzlefongespräch nicht am 2. August 1954, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gemacht worden sei (S 9 UA). |

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Richtig ist nun allerdings, daß in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, die Strafkammer habe als strafmildernd berücksichtigt, daß es für die Entscheidurg der Frage, ob SB die Schuld erlassen hatte, auf den in Rede stehenden Teil der Aussage des Angeklagten nicht angekommen sei. Richtig ist weiterhin auch, daß das Urteil die Frage offenläßt, ob der Angeklagte diesen Aussageteil für erheblich oder unerheblich gehalten hat. Das schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, daß der Angeklagte sich der Unwahrheit der Aussage bewußt war. Es kann allenfalls den Gedanken nahe legen, der Angeklagte sei möglicherweise des irrigen Glaubens gewesen, daß der Eid diesen Aussageteil nicht umfasse. Der Zusammenhang des Urteils ergibt indessen klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer bei dem Angeklagten ein solcher Irrtum nicht vorgelegen hat.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die in Rede stehende Aussage nicht beiläufig gemacht. Er hat auf einen entsprechenden Vorhalt des Klägers SB srxlärt, er könne beeiden, daß die Notizen über die Telefongespräche jeweils an den Tagen niedergelegs wurden, an denen sie laut Datum notiert sein sollen. Anschließend hat SB sie Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens darüber beantragt, daß sämtliche Notizen in einem Zuge, nicht an verschiedenen Tagen geschrieben worden seien. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß der Angeklagte daraufhin in Kenntnis der Zweifel, die SED an seiner Aussage hatte, und in Kenntnis des Antrages, den SEID stellte, erklärt hat, er sei trotzdem bereit, seine Aussage zu beeiden. Das tat er dann auch. Die Zweifel, die Su» hatte, und die er mit seinem AÄntrage auf Einholung eines Gutachtens zu erkennen gegeben hatte, bezogen sich aber gerade auf der Punkt, zu den der Angeklagte - teilweise - falsch ausgesagt hatve.

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3.) Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Börker