Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 1 StR 114/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

ı_StR_ 114/51 Ä 29>

Im Namen des Volkes:

In der Straflsache gegen

den Kaufmann Christoph A EEE» :.: TO. geboren am I) 1921 in |

wegen Betrugs u.ä:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel '

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. jengsberger als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt 2 in der Verbanalung, . Oberstaatsanwalt. 108 der Verkündung. | als Vertreter ‚der Bundesanwattschaft,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden. vom 23. November | 1956 wird verworfen. En

Der Angeklagte hat die: Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

|

Die Strafkammer hat den Angeklagten ‚wegen Beiruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I, Verfahrensrügen.

1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 338 Nr 8 StPO. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung wegen des Ausbleibens seines Verteidigers beantragt, diese auszusetzen, damit er erreichen: könne,

| daß ihm ein Verteidiger zur Seite stehe. Er beanstandet es, daß die Strafkammer diesen Antrage nicht entsprochen habe. Dieser Angriff geht fehl, weil der Angeklagte aus- .weislich der Sitzungsniederschrift keinen Aussetzungsamtrag gestellt hat.

Außerdem gibt § 228 Abs 2 StPO dem Angeklagten Falle einer Verhinderung seines Verteidigers { e Sfhandlung | |

das Recht, Aus setzung der")

ankdirektor a) als nee sondern an seiner \ Stelle den Bankdirektor N |] als Sachverständigen ver- > nommen hat. Ta war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. $:245 StPO nötigte deshalb die Strafkammer nicht, die Beweisaufnahne auf diesen Zeugen zu erstrecken. Die Strafkamner wäre vielmehr nur dann verpflichtet gewesen, a oo „ie Zeugen zu vernehmen, wenn der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung beantragt oder die Aufklärungspflicht dies geboten hätte. Der Angeklagte hat

einen solchen Antrag richt gestellt. Nachdem der Sachverhalt durch das Gutachten des Bankdirektors NW und äie Aussage des Bankbevollmächtigten Ef zerlärt war, »estand auch kein Anlaß, von Amts wegen I an noch zu hören.

II. Sachbeschwerde.

Sie ist hicht au führt. "Das Urteil gibt nur im Falle III 1 der Gründe ‚zu näherer Stellungnahme Anlaß:

Der Angeklagte. übergab der Volksbank “ ) zwei von der Firma 6: 1 co angenommene Wechsel über ‚je 2.182, - DM, die er ausgestellt und im Namen des. Auto= hauses ip. ohne hierzu berechtigt zu ‚sein; indossiert hatte. Nur durch das gefälschte Indossament erreichte er, daß die Volksbank CD die Wechselbeträge seinem Konto gutbrachte. "In diesem Augenblick", so heißt es im ' Urteil, "war der Vermögensschaden bereits entstanden, wos bei. es unerheblich ist, daß die Akzeptanten später teilvieipe von der Firma F@ von ihren Verbindlichkeiten freigestellt worden sind. Es handelt sich hierbei um die Wiedergutmachung eines bersits eingetretenen Schadens".

Demnach nimmt die Strafkammer an, daß der Angeklagte durch die betrügerisch. erlangte Gutschrift auf. seinem Bankkonto die Firma BB: Co. geschädigt habe. Das trifft

Jedoch nicht zu: Diese Firma hatte ihre Wechselverpflichtun- |

gen wegen eines vom Angeklagten gewährten Darlehns über-

. nommen. Er durfte die Papiere weitergeben. Daß er sie mit. einen gefälschten Indossameni versah und auf diese Weise die Volksbank zu einer Gutschrift bestimmte, war für die Vermögenslage der Firma BW & Co. ohne Bedeutung, da

sie ihre Verbindlichkeiten als Akzeptantin ohnedies erfüllen mußte.

"die Akzeptantin sich. weigern werde, die Wechsel einzu-

A

Den Schaden hat die Volksbank Kun erlitten. Die Wechsel waren nach dem Urteil ohne das Indossament des Autohauses TB nicht diskontfähig, nämlich bei dieser Bank nicht unterzubringen. Die Volksbank CE on. = sie deshalb nicht als Grundlage für Kredite verwenden, die sie selbst aufnahn. Sie erhielt also für ihre Leistung nicht den vereinbarten, sondern einen geringeren‘ Gegenwert. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein; sonst hätte er

gleichzeitig noch zwei weitere von der Firma, angenommene Wechsel über dieselben Beträge in Umlau Zn ohne hierzu berechtigt zu sein. Er war gegenüber der Firma Ben & Co. außerden verpflichtet, einen der beiden der Volksbank SEE über gebene |

älteren Schuld. selbst einz

EN

nicht fest,;..

an ei ner .

daß die Firma wesen ser, die beiden der Tolksbunk

einzulösen. Tatsächlich hat ihr dag’ Aite sol | hierzu notwendi ‚gen Betrag. zur Verfügung gestellt 2. Nach, | . Lage der Sache bestand ‚jedoch. mindestens die. Gefahr, er

Ze

lösen, so daß die Volksbank ein geri chtliches Verfahren. BEE hätte einleiten müssen. Darin lag eine Gefährdung des ._ Vermögens der Volksbank “7 ‚denn.im Wirtschaf is-. u leben werden bes trittene Ansprüche regelmäßig. geringer . de . bewertet als unbestrittene (vgl RGSt 73, 61, 62 £). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht damit gerechnet, daß die Firma Bü & Co. die Wechsel trotz

seines eigenmächtigen Vorgehens einlösen werde. Er ist

\n

sich deshalb ersichtlich bewußt gewesen, das Vermögen ler Volksbank auf die dargelegte Weise zu gefährden.

Der Strafausspruch ist durch die abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht bseinflußt, wie der Zusammenhang der Gründe zweifelsfrei ergibt.

Im übrigen 1äßt das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen,

Dr. Hörchner Mantel nn Werner Hübner ' Dr. Hengsberger