Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.06.1957 – 2 StR 207/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2260 059 2
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im Namen des Vcikes
In der Strafsache gegen
die berufslose Martha K pn zeborene Dim aus Ag: geboren an :925 in AD "ein:
wegen Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (BD in der Verhandlung,
Oberlandesgerichtsrat me bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 19556 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Kuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt erfolglos.
1e Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig.
20 Mit der Sachrüge greift die Revision zum Teil die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an; ihre Nachprüfung steht dem Revisionsgericht gemäß § 337 StPO nicht zu.
Soweit die Angeklagte geltend macht, daß die Strafkammer zu Unrecht nicht den § 180 Abs 3 StGB zu ihren Gunsten angewandt habe, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 180 Abs 3 StGB nur den ersten Absatz des § 1§ 0 StGB einschränkt, aber keine Anwendung auf § 180 Abs 2 StGB (Bordellhaltung) findet. Der Sachverhalt ergibt aber eindeutig, daß die
Angeklagte in to} Au tr 23° @: ein Bordell oder min-
destens einen bordellartigen Betrieb unterhalten hat.
Die Angeklagte hatte das genannte Haus gepachtet; von den ‘4 Räumen des Hauses benutzte sie drei für private Zwecke; im Erdgeschoß befand sich die Küche und der "Salonf!; die übrigen Räume vermietete die Angeklagte an weibliche Personen, die der gewerblichen Unzucht nachgingen. Diese wurden in der Regel mit Bettwäsche versorgt, für Kochen ‚Bedienung und Türöff-
nen wurden eine Tag- und Nachtfrauvon der Angeklagten be-
schäftigt, zwei nur für die kädchen vorhandene Putzfrauen wurden von diesen bezahlt; die Tag- und Nachtfrau erhielten außer ihrer Entlohnung für jeden Gast i DM; Mittagessen und kaltes Abendbrot sowie Kaffee wurden im Hause zubereitet, ebenso Zigaretten und Getränke, die auch den Besuchern zur
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Verfügung standen. Die Angeklagte sorgte mit Entschiedenheit dafür, daß stets in zwei Schichten von 6 Uhr bis 18 Uhr und von 18 Uhr bis 6 Uhr Dirnen den Besuchern zur Verfügung standen; gegen Unregelmäßigkeitenin dem"Dienst" schritt. sie ein.
Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben zweifelsfrei, daß der von der Angeklagten unterhaltene Betrieb mindestens bordellartig im Sinne des § 180 Abs 2 StGB gewesen ist. Darunter ist ein Betrieb zu verstehen, bei dem der Wohnungsinhaber mehreren sich bei ihm zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht aufhaltenden Personen nicht nur gelegentlich und vorübergehend, sondern für eine gewisse Zeitdauer regelmäßig in irgend einer Form zur Förderung des Unzuchttreibens behilflich und selbst entweder an den Erträgnissen beteiligt ist oder ohne eine solche Beteiligung gewohnheitsmäßig handelt {RGSt 62, 339: 341, 344). Ob außerdem, wie die Rechtswissenschaft zum Teil annimmt, auch für den bordellartigen Betrieb ebenso wie für das Bordell eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Dirnen erforderlich ist, braucht nicht entschieden zu werden, da hier jedenfalls eine solche Abhängigkeit vorhanden war: Die Dirnen unterwarfen sich Dienststunden, während deren sie das Haus nicht ohne Zustimmung der Angeklagten verlassen oder sich zur Ruhe begeben durften; die Angeklagte förderte und erhielt sogar Lösegelder, wenn sie Dirnen während der Dienstzeit freigab. Sie zog wirtschaftlichen Nutzen aus den hohen Preisen, die sie den Dirnen für Waren und Leistungen abnahm; dabei ist es ohne Belang, daß die Dirnen zum Kauf der Waren nicht verpflichtet waren; die Inanspruchnahme der Waren und Leistungen ergab sich aus den Umständen: Alle Voraussetzungen der Anwendung des § 180 Abs 2 StGB sind nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben, sodaß es auf die von der Revision angegriffene Beurteilung der Zigarettenverkäufe
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an die Dirnen als Ausbeulung nicht ankoumt. Nur beiläufig sei vermerkt, daß der Ausgangspunkt des Landgerichts, die für Speisen, Getränke und Rauchwaren von den Dirnen geforderten Preise müßten mit den in ähnlichen Bordellbetrieben üblichen anstatt mit den Preisen des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs
verglichen werden, unrichtig ist.
Da im Ergebnis weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler aufweist, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, ist die Revision zu verwerfen.
Baldus Busch Dr.Dotterweich
Dr.Schalscha Menges