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BGH Entscheidung vom 29.05.1957 – 2 StR 195/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AR 2260 094

Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung:

Gesetz: Rechtssatz;

Aktenzeichen;z

Urteil des BGH vom 29. Mai 1957 LG Kassel

StGB § 42 m

Bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung kann ein Teilnehmer die- | se auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat.

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Fiugzeugtechniker Georg S aus Kg: geboren am WW 923 in s ‚ zur Zeit in

Strafhaft, wegen schweren Rückfalldie3stahis:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Mai 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat > u als Vertreter der Bund altschaft, : Justizangestellter ad als Urkundsbeanter chäftsstelle, =

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1957 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wesen schweren Rückfalldiebstahls zum Schaden des Di

> GEEEEEEEER verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen wird seine Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründer

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu je 2 Jahren Zuchthaus verurteilt, Aus diesen Strafen hat sie unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6,9,1956 erkannten Gefängnisstrafe von 5 Monaten und einer durch Urteil des Schöffengerichts in Kassel ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus gebildet. Sie hat ferner der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von 5 Jahren dem Angeklagten einen Führerschein zu er-

teilen

.Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision beanstandet, daß das Gericht unter Verletzung des § 265 StPO den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, es könne gegen ihn die in § 42 m StGB vorgesehene Maßregel angeordnet werden, Die Rüge ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluß führt im Anschluß an die Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten unter den anwendbaren Strafbestimmungen $.42 m StGB an. Er hat damit ausreichend die Tat dahin gekennzeichnet, daß sie eine Anordnung der Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB zulasse (BGHSt 2, 85).

2. Die Rüge, § 67 StPO sei verletzt, da der Zeuge ss» einen Teil seiner Aussage nicht unter Eid gemacht habe, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Hiernach hat der Zeuge am Schluß seiner nochmaligen Vernehmung die Richtig-

keit seiner Angaben unter Berufung auf seinen bereits geleiste-

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ten Eid versichert; er wurde dann entlassen. hat somit nach Abgabe dieser Versicherung keine Aussage mehr gemacht.

II. Sachbeschweräe.

i. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zum

Nachteil der Firma KW ur: ci is: im schuldspruch

rechtlich einwandfrci.

2. Bedenken begegnet jedoch die Annahme eines schweren Diebstahls zum Nachteil des Deutschen Jugendherbergswerkes-

Der Angeklagte hat hier einen dem Dun (iD EEE gehörenden Personenkraftwagen, der vor dem

Grundstück Am HD abgestellt war, erbrochen, indem er die rechte hintere Seitenscheibe herauszwängte, ihn hierauf bis zur Achenbachstrasse gefahren und dort ver-

schiedene in dem Wagen befindliche Gegenstände entwendet:

Das Erbrechen eines Personenkraftwagens und die Entwendung von darin befindlichen zur Beförderung bestimmten Gegenständen kann zwar schwerer Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 2

und auch nach § 243 Abs 1 Nr & din (Rest 71, 198, BOHSt 2, 214; 4, 16), die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung jedoch übersehen, daß der Angeklagte den Wagen von seinem ursprünglichen Standplatz weggefahren und erst dann die Sachen aus dem Wagen entwendet hat. Es hätte daher, wie die Revision zu Recht beanstandet, einer Prüfung bedurft,

ob der Angeklagte nicht den Wagen mit seinem Inhalt durch das Wegfahren an sich bringen wollte. Einen Diebstahl eines Kraftwagens begeht bereits, wer ihn wegnimmt, um ihn zu benutzen, solange er für ihn Wert hat, und ihn später an einer

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beliebigen Stelle zurücklassen und dem Zugriff Dritter »reisgeben will. Die Zueignungsabsicht erfordert nicht. daß der Täter den Willen hat, den Wagen dauernd für sich zu hehalten; sie kann auch vorliegen, wenn er sich der Sache mach Gebrauch wieder entäussern will (RGSt 64, 259). Wäre das

hier der Fall gewesen, hätte der Angeklagte mit der Wegnah-

me des Wagens auch den gesamten Inhalt gestohlen; das nachwrägliche Ansichbringen des Inhalts, auch unter erschwe--: rsnäen Umständen, wäre darn unerheblich (BGHSt 5, 205)- Daß der Angeklagte den Wagen durch gewalisame Öffnung des Fensters

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‘genommen hätte, wäre kein Erschwerungsgrund des § 243 Abs 1

SvG . Nr 2 und 4 BeH NJW 1952.1184).: Das Urteil kann daher insoweit

keinen Bestand haben.

3. Die Strafkammer hat der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten, der keinen Führerschein besitzt, vor Ablauf von 5 Jahren einen Führerschein zu erteilen. Sie ist der Auffassung, die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten seien in unmittelbarem Zusammenhang wit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Der Angeklagte ist durch Urteile des Amtsgerichts in Kassel vom 15. Dezember i953 und vom 17: Oktober 1955 wegen Trunkenheit am Steuer und durch Urteil vom 27. November 1956 erneut wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit mißbräuchlicher Benutzung eines Kraftwagens und Fahrens ohne Führerschein bestraft worden. Diese früheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten lassen nach Ansicht der Strafkammer den Angeklagten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erscheinen. Um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, sei es deshalb, wie sie meint, geboten, die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor einer Sperrfrist von 5 Jahren zu verhindern,

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Gegen diese Erwägungen der Strafkamner bestehen nach den bisherigen Feststellungen im Ergebnis keine Bedenken, Der Angeklagte besitz zwar kein 1 Ri ührerschein. Der Richter kann jedoch aufgrund des Si 42 m StGB eine selhständi-

ge Sperrfrist auch dann anoränen, wenn der Täter noch keinen Führerschein hat (BGHSt 10, 94). Voraussetzung ist, daß

der Täter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die

er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird, und er durch die Tat sich ais ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet es der Wortlaut und der Zweck des Gesetzes, die Entziehung der Fahrerlaubris darauf zu beschränken, daß sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren erwiesen hat; vielmehr

kann auch.ein allgemeiner Charaktermangei, der sich in der

Tat’ offenbart, die Entziehung oder die Versagung der Tahrer-. laubnis rechtfertigen, sofern wegen dieses Mangels die für die Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr zu bejahen ist. Die Vorschrift des § 42 m StGB ist daher anwendbar nicht nur bei eigentlichen Verkehrsverstössen, sondern auch bei sonstigen straf-

baren Handlungen, die im Zusammenhang mit der Führung eines

Kraftfahrzeuges begangen sind (BGHSt 5, 1795 7, 165 /1677).

Hiergegen sind im Schrifttum Einwendungen erhoben worden. Sie gehen hauptsächlich dahin, daß der. Bundesgerichtshof unter Überschreitung einer zulässigen Gesetzesauslegung den Besitz eines Kraftwagens dem Führen eines solchen gleichstelle;‘ während das Gesetz, da es von einer Straftat spreche, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftwa-

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gens stehe, offensichtiich nur an solche Fälle gedacht habe, die sich auf die Betätigung der Fahrerlaubnis beziehen. Dic Tat müsse daher gerade durch diese Betätigung der Fahrerjaubnis ausgeführt oder gefördert worden sein. Nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Zusammenhangs auch rein formal bestimmt, so daß die Entscheidung nach § 42 m StGB

vom Zufall abhänge, wie die dem Urteil in BGISt 5,179 zu-

grunde liegenden Fälle zeigten. Selbst wenn man annehme, .. daß der Begriff des Führens auch den Besitz eines Kraftfahrzeuges umfasse, müsse doch immer ein solcher Zusammenhang zwischen der konkreten Tat und dem Führen eines Kraft-

I — fahrzeuges bestehen, daß das Fahrzeug als solches zur Bege»_

hung der Tat benutzt werde. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine zu weite Auslegung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde einzugreifen,

Diese Einwendungen sind unbegründet. Gerade bei N 42m

StGB 1äß8t der Wortlaut in Verbindung mit der amtlichen Begründung .den Sinn und Zweck der Vorschrift klar erkennen. Er geht dahin, einen Täter, der durch seine Tat gezeigt hat, daß ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges wegen seiner verantwortungslosen Fahrweise oder. wegen. seiner, charakterlichen. Unzuyerlässigkeit nicht gestattet werden kann, auszuschalten und ihm durch Tntziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis weitere Straftaten im Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen, wenn auch nicht unmöglich zu machen, so doch wesentlich zu erschweren. Dieser Aufgabe muß die Auslegung gerecht werden. Deshalb darf es nicht darauf ankommen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tat durch die Betätigung der Fahrerlaubnis ausgeführt wird. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits dadurch verneint, daß er auch die Anordnung einer selbständigen Sperrfrist durch das Gericht für: zulässig hält, wenn der Täter noch keine Fahrer-

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laubnis besitzt (BGHSt 10, 94}. Er hat hierbei auch die Einwände, das Gericht greife damit unzulässigerweise in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ein, geprüft und für nicht stichhaltig befunden.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 42 m StGB ist aber auch nicht dem eigenhändigen Lenken gleichzusetzen. Eine gegenteilige dem blossen Wortlaut verhaftete Auslegung würde wiederum dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck i nicht gerecht; der Wortlaut steht ihr nach Ansicht des Senats sogar entgegen, weil das Gesetz es genügen läßt, daß , der Täter die mit Strafe bedrohte Handlung "im Zusammenhang v KU mit der Führung eines Kraftfahrzeugs" begangen hat, Wann im einzelnen ein solcher Zusammenhang zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Er ist keinesfalls beschränkt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Tatwerkzeug., Er liegt z.B. vor, wenn der Täter nach einem Raubüberfall in einem bereitstehenden Wagen ent/flieht, oder wenn er ein Mädchen mit List zum Fahren im Kraftwagen bestimmt und es dann an einer entlegenen Stelle vergewaltigt, gleichgültig ob dies nun im Wagen oder abseits von diesem geschieht. Der Zusammenhang ist aber auch: gegeben, wenn der Täter einen Kraftwagen entwendet, um mit ihm zu fahren und ihn schließ- : lich irgendwo stehen zu lassen, aber auch, wenn er ihn an » 4 eine geeignete Stelle fährt, um ihn dort leichter ausplündern zu können. In diesem Sinne ist bisher vom Bundesgerichtshof entschieden worden; daran ist grundsätzlich festzuhaiten. Es besteht deshalb auch kein Anlaß, die Anwendung des § 42 m StGB auf die Fälle der eigenhändigen Lenkung zu beschränken, Da für die Entziehung auch die charakterliche Unzuverlässigkeit entscheidend ist und schon die Benutzung

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eines Kraftiahrzeugs zur Begehuns von Straftaten ais Grundlage der Entziehung in Betracht kommt, wäre es nicht verständlich, den Täter,der gemeinschaftiich mit einem anderen unter Verwendung eines Kraftwagens ein Verbrechen begeht und so auch auf die Führung des Fahrzeugs Einfluß hat, deshalb die Fahrerlaubnis zu belassen oder keine Sperrfrist anzuordnen, weil nicht er, sondern sein Mittäter das Kraftfahrzeug geienkt hat. Vielmehr muß das Gericht § 42 m StGB anwenden, wenn es die Überzeugung gewinnt, daß ein solcher Teilnehmer, mag er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein, eine Fahrerlaubnis zu weiteren Rechtsverletzungen mißbrauchen wird und deshalb ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahr zeuges ists; denn auch er hat die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen.

Die Strafkammer hat daher zu Recht nach den bisherigen Feststellungen in vorliegendem Falle angenommen, der Angeklagte habe die ihm zur last gelegten Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, indem er im ersten Falle mit einem Kraftwagen, den der frühere Mitangeklagte SD ] lenkte, zu dem lager der Firma Ko ] und

CE furr, dort mit SB einprach und dann die

Beute in dem Kraftwagen wegschaffte, und in dem zweiten Falle äen Kraftwagen des Dun GERD wegfuhr,

um ihn an geeigneter Stelle auszuplündern. Sie hat auch zutreffend die Persönlichkeit des Angeklagten unter Heranziehung der früheren im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangenen Taten gewürdigt. Bejaht die Strafkanmer auf Grund der neuen Verhandlung wiederum die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges, be-

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darf es keiner besonderen Prüfung, ob die Anordnung einer Sperrfrist erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor küinftig därchenden Gefahren durch den Angeklagten zu schützen (BGEHSt 7, 165 /1777):»

Baldus Busch Dr,Dotterweich

Dr.Schalscha Menges