Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 28.05.1957 – 5 StR 141/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2187 091

ImNamnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äie Lhefrau Naria T En zeborene Top aus Hu, seboren am Ep 1918 in CE Kreis OihhrOberschlesien)

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung von 14.Mai 1957 in der Sitzung am 28.Mai 1957, an denen teilsenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsacwmslt Win der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE vei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

fir Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.November 1956 samt den Teststellungen aufgehoben. ”

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen ais gefährliche Gewohnheitsverbrechörin wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls, beide begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalles, zu einer tesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Sie kevision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das techtswittel hat Erfolg.

Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteiles;

Der Verteidiger der Angeklagten hatte in einem an die Strafkanmer gerichteten Schriftsatz vom 9.November 1956 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragt. Lr hat diesen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Das Landgericht hat hierauf den Beschluß verkündet:

Der Antrag wird abgelehnt«"

Die auf Verletzung der §§ 244 Abs 6, 34 StPO gegründete Verfahrensbeschwerde greift durch. Mit Recht weist der Verteidiger darauf hin, daß ein Beweisamtrag durch einen nicht nur zu verkündenden, sondern auch zu begründenden Gerichtsbeschluß abgelehnt werden muß. Das folgt aus $% 34 StPO, nach dem Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen sind. Diese müssen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Gericht dis begehrte Beweiserhebung für unnötig hält. Nur dann wird der Antragsteller

-3-

in die Lage versetzt, dis weitere Verteidigung danach einzurichten (vgl hierzu BGä NJW 1951,368 Nr 24; ferner Lberh. Schmidt Lehrkomm. II § 244 Anm 27).

Hieraus erhellt, daß die Verteidigung des Angeklagten durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist, und zwar in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt (Anwendbarkeit des § 51 StGB).

Das Urteil mußte daher gemäß § 338 Nr 8 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker