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BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 185/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 18552 2295 073

In Damen des Voıkes

In der Strafsache gegen

Sifrıede 5 GEEMEEMEED zevoren: Ken: TEE geboren am (EEE 1921 in m

wegen fahrlässigen Fel.scheids

hat der 4, Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, en der teilgenommen hnben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Tundesrichter Dr. llörchner Dundesrichter Dr. Tiülle Eundesrickter Dr. =ugustin

als beisitzende zichter. Dundesan.olt EN

als Vertreter der Bundesamsaltschsft, Justizongestellter BD

als Url:undsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt;

Die Zevision der angeklagten gegen das „rteil des Irndgerichts in Ifagen om 21. Januar 1952 wird verworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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sSrända:

Die Angeklsste ist wegen fahrlässigen Talscheids en Stelle einer Geföngnisstrafe von zwei -Toneten zu ciner Geldstrefe vun 290 DII verurteilt worden, Ihre zZevision kann keinen »r20olg haben,

In dem UOntsrhaltsreci.tsstreit ihres unehelichen

Kindes Rosita Gegen den ilaschinensteller Fb sollte die Beschwerdeführerin aufgrund des Beweisheschlusses

des Antsgerichts in Schwelm von 6. Sertember 1950 als ven heiden Prrteien benannte Zeugin darüber gehört werden, ob sie während der gesetzlichen £mpfüngniszeil ı16». Juni bis 15. Oktober 1943) nit der Bel.lagten Heinz TORE und auch noch mit enderen :lännern geschlechtich verkehrt habe. !lit ersteren hatte sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1942 verloht; das Verlöbnis wurde nach der Geburt des “indes Tosite (EB 1944) zeöst, Bei ihrer Vernehmung sagte die Angeklagte unter Eid aus, sie habe sich während der ganzen Verlöbnisdauer nur mit FEED geschlechtlich eingelassen, Ihre Dekundunz war falsch, weil sie ünde Oktober 1943 auch mit dem Zeugen ib Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Diese Feststellung bekünpft zwar die Xeyision; ihr Vorbringen kann jedoch nicht berchtet werden. weil es sich hierbei um einen unzulässigen Angrifl gegen die tatrichterliche Deveiswürdigung handelt, Dass der Zrstrichter seine uberzeugung aus der Beweissaufnehme geschöpft hat, ergeben die Urteilser!nde. Die Terision übersieht auch, dass die Angeklagte nach den Urteils. feststellungen selbst zugegeben hat,-am 19. Juli 1951

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dem Jugandumt gegenüber erklärt zu kaben, sie wisse jetzt nicht wehr, ob sie während der Impfüngniszeit nusser mit FOR such ::it enderen Iiännern geschlechtlich verl.ehrt habe. Das Landgericht hat mit nücksicht auf den Zeitraum von sechseinhalb Jshren, der zwischen der Geburt des Kin-. des und der eidlichen Vernehnung der Angeklagten liegt. und die persönlichen Erlebnisse der Besch.’erdeführerin, die in diesen Zeitraum fallen, angenornen, dass diese

von der Richtigkeit ihrer Eekundung überzeugt war; sie hat sich aber nach der Überzeugung des Tatrichters einer fahrlässigen videsverletzung schuldig gemacht, weil sie pflichtwidrig ihr Gedächtnis nicht nit Tiilfe bestirmter Anhaltspunkte, die ihr zur Verfügung gsstanden hätten, aufge?rischt habe; zu:ı mindesten hütte sie sich, wie

das Lendgeric!:t weiter annimmt. sagen müssen, dass ihre Zrinnerung durch Zeitablauf getrübt sein könne. Lei Anwendung der ihr n3clichen und zuzurutenden Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass ihre Aussage vwangels genügen der Prifung möglicherveise falsch sein werde; sie hätte daher ihre Dekundung nicht mit einer jede andere !:ög lichkeit ausschliessenden Bestimmtheit beschwören dürfen,

äntgegen der „uffassung der Revision hat das Land-- gericht damit den Rechtsbegriff des fahrlässigen Faischeides nicht verkannt,

Fahrlässige Eidesverletzung kann vorliegen, wenn der Schwurpflichtige sein üörinnerungsbild auf seine Richtig-- keit überhaupt nicht nachprüft, sondern jeden zu dessen Beeinflussung geeigneten Zweifel ausser acht lässt, obwohl

er bei nur geringer Anstrengung seines Gediichtnisses das Richtige gefunden hätte. Um einen solchen Tall hondelte es sich hier nicht. Die Angeklagte war überzeugt, sie habe die ‘/shrheit gesagt. Lin bestirmmtes Srinnerungsbild kann durch blosses angestrengtes Nachdenken nicht dazu gebracht werden, die ihm innewohnende, möglicherweise wahrheitswidrige “instellung zu vergangenen Geschehnis »- sen ihrem tatsächlichen Ablauf anzupessen. Da aber die Angeklagte, wie jeder Zeuge, gehalten war. nech bestem Wissen euszusagen. erwuchs ihr die Verpflichtung. sich aller Anhaltspunkte und äusseren Hilfsmittel zur Prüfung nsch der Richtung zu bedienen, ob ihr ürinnerungsbild auch der "Wahrheit entspreche, Sie handelte fahrläs-- sig, wenn bei Benutzung der ihr zu Gebote stehenden 11öglichkeiten ihr Irrtum vermeidbar war. Sclche Anhaltspunkte und &usseren l!il.?smittel mussten allerdings der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Aussage bekannt und gegenwärtig sein, wenn ihr der Vorwurf gemacht werden soll, sıe habe sie nich; verwertes, In dieser liinsicht lassen die Urteilsgründe nicht zweifelsfrei erkennen, ot der Angeklagten in dem massgeblichen Zeitpunkte bewusst war. dass sie im Hai 1944 (richtig: am 1. Juli 1944, wie das Urteil im Gegensatz zu der davon abweichenden, irrtün: lichen Zeitangabe an anderer Stelle zum Ausdruck bringt) vor dem Jugendanmte erkli:rt hatte, sie habe während der Empfängniszeit des Kindes Rosita auch nit sp (des Urteil nennt im Zusarnenheng nit der irrtünlichen Zeitangabe versehentlich TB anstatt GEW) reschlechtlich

verkehrt, Is ist eher onzunelmen, dass sie diese Tekundung

inzwischen vergessen hatte, Öie var eich aber dessen bewusst, dass die Dreignisse, über die sie aussegen sollte,

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viele Jehre zurücklsgen, und dass sie über ihre geschlecutlichen Deziehungen nicht nur während der gesetzlichen empfüngniszeit, sondern während der ganzen Lauer ihres Ver löbnisses mit FB aussagte. Da nach allgemeiner er fshrung ein örinnerungsbild in Lsufe der Jarre verblasst und unbewusst verfälscht werden kenn, konnte ihr das Lendgericht unbedeniilich zumuten. besondere Vorsicht bei ihrer Bekundung walten zu Jassen. Dies unso wehr, als das Ver. 1dbnis von Fb gerade wegen ihres Umgangs mit andern liönnern während der Verlöbniszeit aufgelöst worden war,

Die Revision’ bestreitet zwar, dass der Angeklagten dieser Grund der Verlöbnisauflösung bekannt gewesen sei. Die Feststellung des Tatrichters, das Verlöbnis sei von Tg» Wit der Terründung gelöst worden, dass sie Ungeng mit andern ilännern gehabt habe, geht indessen offensichtlich suf die Zinlossung der Angeklagten zurü>k. „us dem "usammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiterhin. dass des Landgericht bereits darin eine Yehrlässicrkeit der ingeklarten gesehen hat, dass diese bei jhrer Vernehmung die ihr gegenwärtigen ..nhaltspunkte des Zeitableufes und besonders des Grundes der Verlübnisauflösung zur Auffrischung ihres Gediüchtnisses nicht verwertet, sondern mit einer jede andere löglichkeit ausschliessenden Bestimmtheit beschworen habe, sie hobe "wührend der genzen Verlöbniszeit bis zur Geburt des Kindes" sich nur den FEED geschlechtlich hingegeben. Dass der Irrtuiu der Angeklagten vermejdbar war, entnimmt das Irndgericht bedenkenfrei ihren Verhalten nach ihrer eidlichen Vernehmung dem Jugendant gegenliner, dem sie erklärte, sie wisse jetzt nicht mehr, ob sie in der gesetzlichen zmplängniszeit noch anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe, Diese im wesentlichen tatrichterliche

„ürdigung lässt ohne eine Überspannung der Anforderungen an die Gewissenhaftigkeit und Scrgfaltspflicht eines Zeugen eine Verkennung des nechtsbegriffs der rahrlässigkeit nichthervortreten. .«s bedariT sonach keiner weiteren Prü fung; ob die übrigen Anhaltspunkte, die nech Auffassung des Tatrichters der Angeklöafiten zur Richtigstellung ihres srinnerungsbildes zur Verfügung stenden, tatsächlich hierzu geeignet waren.

Auch wenn, worauf die Tevision hin.seist, der Richter

im Unterhaltsprozess die Teweisaufnahme unnöti/ser.!eise auf ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerhebliches Beweisthema ausgedehnt hat und die Angel.lagte infolgedessen über den Deweissatz des Eeweisbeschlusses hinausgehend ‘vernommen worden ist, mussten ihre Angaben auch insoweit wahr sein. Das Urteil hebt zu diesem ?unkte ausdrücklich hervor, die Angeklagte sei sich Jessen bewusst gewesen, dass sich ihre zidespflicht auch auf diesen Teil. ihrer Aussage erstreckte. Lie Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, dass die Ange:.lagte etwa. von

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der Fragestellung überrascht, den Sinn ihrer Aussage missverstanden habe oder insoweit einer Verwechslung zum Opfer

gefallen sei.

Groß <rumme Nörchner

Hülle Dr. Augustin