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BGH Entscheidung vom 16.05.1957 – 4 StR 162/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4. RER ).62,

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.n Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Pustfacharbei id inter KO zus EB,

dor; geboren am 1929, 2. den Postfacharbeiter UTHRT nd aus EEE. Sort geboren am 1.926, " wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesricehter Krumme Bundesrishter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt I) in der Verhandlung, .

Iberstaatsanwalt bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2

Justizangestellter WW - als Urkunäsbeanter der Genchäiftantelle,

für Recht erkannt:

die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Essen vom 17. Dezember 1956 werden verworfen, . r

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat jeden Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig gesprochen und unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Wie sie Zür erwiesen hält, nächtigte der. Angeklagte KB an einem Abend im Juli 1956, als er mit seiner Frau

zu Besuch in der Wohnung seines Berufskameraden, des Angeklag-

ten ZU, war, mit dessen Frau in einem der Ehebetten, während der Angeklagte ZU mit Frau KB in der Küche auf einer Couch zusammenlag. Dabei kam es zwischen diesen beiden zum Geschlechtsverkehr; ob auch zwischen dem

Angeklagten KP und Frau ZU, wurde nicht geklärt.

Die Revisionen beider Angeklagten müssen erfolglos blei-' ben: "

Ie 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten EEE ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO}. °

2. Der Angeklagte za glaubt einen Verfahrensverstoß der Strafkamner darin zu finden, daß sie ihr Urteil u.8, auf den Inhalt der Ehescheidungsakten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen stützt. Es sei unzulässig, Feststellungen in einem Strafverfahren aus Akten zu entnehmen, "die lediglich einen Parteivortrag enthalten", Überdies sei nicht der ganze Inhalt der erwähnten Akten in der Hauptverhandlung verlesen worden. Schließlich ‚gebe das Strafkammerurteil nicht an, auf welchen Aktenteilen seine Feststellungen beruhten, Es könne deshalb nicht geprüft werden, inwieweit von zulässigen Beweismitteln Gebrauch gemacht worden sei.

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, soweit er für die Beurteilung der Verfahrensrüge in Betracht kommt,

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waren nach dem Aufruf der als Zeuginnen geladenen Ehefrau der Angeklagten "die Beiakten 6 R 149/56 des landgerichts Essen Gegenstand der mündlichen Verhandlung". Danach verzich. teten alle Prozeßbeteiligten auf die Vernehmung der beiden Frauen,weshalb die Strafkammer von ihrer Vernehmung absah, Weitere Beweisamträge stellte weder der Angeklagte noch sein Verteidiger. In ihrem Urteil erwähnt die Strafkammer ihre Feststellungen bkeruhten "auf dem Geständnis der beiden Angeklagten, sowie auf dem Inhalt der Akten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind",

Sowohl nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift wie der wiedergegebenen Bemerkung des Urteils ist es möglich, daß der für die Wahrheitsfindung bedeutsame Inhalt der Ehescheidungsakten durch Vorhalt an die Angeklagten in das Verfahren eingeführt wurde. Unmittelbare Quelle der Wahrheitsfindung wären dann die Erklärungen der Angeklagten auf jene . Vorhalte gewesen. Ein Urkundenbeweis, wie er in $:249 StPO vorgesehen ist, könnte darin nicht gesehen werden. Denn ein .solcher Beweis darf nur durch Verlesung des. Wortlauts einer £ Urkunde, nicht aber durch Vorhalt ihres Inhalts geführt werden. Ein solcher Urkundenbeweis müßte als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens sich aus der Sitzungsniederschri

rgeben. Da diese über eine Urkundenverlesung schweigt, ist davon auszugehen, daß sie nicht stattgefunden hat (§ 274 StPO}. Welche Teile der Ehescheidungsaäkten allerdings durch Vorhalte an die Angeklagten als Prozeßstoff eingeführt worden sind, iäßt weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil erkennen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Denn nach § 267 StPO braucht das Urteil die Beweismittel überhaupt nicht anzugeben, geschweige in einem Falle wie dem vorliegenden, die einzelnen Aktenbestandteile, die im Wege des Vorhalts verwertet worden sind. Selbst wenn aus den

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Ehescheidungsakten dem Angeklagten Erklärungen, die er als Partei im Scheidungsverfahren abgegeben hatte, in der Hauptverhandlung vorgehalten und s«+ zum Gegenstand von Erklärungen als Angeklagier gemacht worden sein sollten, wäre dies ver-

fahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

IT; Die Sachbeschwerde hat nur der Angeklagte Ki näher ausgeführt. Mit zutreffenden Gründen hat bereits die Strafkammer seine Meinung abgelehnt, er sei, weil seine Frau sich bereits wegen ehewidriger oder ehebrecnerischer Beziehungen zu U veräächtig gemacht habe, nicht mehr verpflichtet gewesen, ihren weiteren unzüchtigen Verkehr zu verhindern. Allerdings stellt, was der Revision zuzugeben ist, die Strafkammer nicht fest, daß die Ehefrau des Angeklagten seiner etwaigen Aufforderung, mit ihm die Wohnung des Ehepaars

zu verlassen, Foige geleistet haben würde, EE könnten deshalb darüber, ob sein Verhalten für die Unzucht seiner Ehefraü ursächlich war, Zweifel bestehen, wenn er allein durch Untätigkeit ihr Treiben gefördert hätte. In diesem Fall könnten ferner Bedenken gegen die Bejahung des

inneren Tatbestands deshalb geltend gemacht werden, weil das. -- Urteil nicht feststellt, daß sich der Angeklagte der Rechts-

pflicht bewußt war, den Ehebruch seiner Frau zu verhindern. Er hat indes deren Unzucht nicht durch bloße Untätigkeit

begünstigt. Wie die Feststellungen des Landgerichts vielmehr.

ergeben, hat er sie dadurch erleichtert, daß er sich von

seiner Frau entfernte, sie bewußt mit CE aliein 1ieß - |

und seinerseits zusammen mit Frau Kgpsich ehewidrig. einließ. In diesem Verhalten liegt eine tätige Förderung der Unzucht seiner Frau, nicht nur eine solche durch Unterlassen. Was die Revision sonst noch in sachlichrechtiicher Hinsicht gegen das Urteil geltend macht, geht offensichtlich fehl.

Das gilt namentlich von ihrem Angriff gegen die zutreffende Ausführung des Danägerichts; daß der Wunsch des Angeklagten,

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Beweisunterlagen für seinen Scheidungsstreit zu gewinnen, seinen Vorsatz, damit zugleich die Unzucht seiner Frau zu fördern, nich: ausschließt. Auch hinsichtlich des Angeklagten: ZU e:.:nä1: das Urteil keinen sachlichrechtiichen

Rotberg Krunme Bauer

Hoepner Lang-Hinrichsen

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