Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 16.05.1957 – 4 StR 147/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4.83B 141/57 9240 066
Tn Nanen des Volkes, In der Strafsache gegen
den Handeisvertreter Heinz ı EEE zu: (GERNE . geboren am ED 1925 in vB: 2.21. in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen Einbruchsdiebstahls u.8&.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEEEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Hagen (Westf.) vom 7. November 1956
%) im Schuldspruch zum Fall 2 (Diebstahl eines Kraftwagens der Papierfabrik H EB in IE) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB). verurteilt wird;
2.) im Strafausspruch zum Fall 2 mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,
II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
III, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte ist unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen, beide in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und in einem Falle auch in mateinheit mit Unterschlagung, wegen fortgesetzter Unterschlagung, wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfalle in sieben Fällen - und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und in der Revisionsbegründung erklärt, daß er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rüge. Aus seiner Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, daß er auch die Rüge mangelnder Aufklärung erhebt. .,
I. Mit der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts macht er geltend, daß das Gericht ihn nicht auf seinen Geisteszustand durch einen psychiatrischen Sachverständigen habe untersuchen lassen. Er sei als Soldat verschüttet gewesen und längere Zeit in einer Nervenklinik behandelt worden, Auf seinen Antrag habe der "Untersuchungsrichter"t am 15.6.1956 seine So Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zwecks Untersu- ; chung seines Geisteszustandes angeordnet. Dieser Beschluß i . sei jedoch nicht ausgeführt worden,
Diese Behauptungen sind unzutreffend. Durch den genannten Beschluß des Amtsgerichts ist die körperliche Untersuchung des Angeklagten angeoränet worden mit dem Zusatz, daß, sofern der Untersuchungsbefund dazu Anlaß gibt, weitere Anordnung im Sinne des § § 1 StPO erfolgen wird. Der Sachverständige hat hierauf unter dem 20.7.1956 auf Grund
vorangegangener Untersuchung ein psychiatrisches Gutachten
3.
erstattet und hierbei auch die Verschüttung, die Gehirnhautentzündung und eine Gehirnerschütterung berücksichtigt und ist zum Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des
§ 51 StGB nicht gegeben seien, Da der Sachverständige selbst, dem der Beschluß vom 15.6.1956 bekannt war, eine Anordnung
im Sinne des § § 1 StPO nicht in Anregung gebracht hat, brauchte sich auch dem Gericht die Notwendigkeit einer solchen nicht aufzudrängen.
II, In sachlichrechtlicher Hinsicht geben nur folgende Fälle zu Erörterungen Anlaß:
1. (Fall 2) Am 9.11.1955 sahen TB und der bereits rechtskräftig abgeurteilte KB in Koblenz einen der Papierfabrik HD in ME gehörigen Personenkraftwagen, der auf einem Parkplatz verschlossen abgestellt war. Sie beschlossen, diesen Wagen gemeinsam zu stehlen. TB schiug die linke Scheibe des Wagens ein und öffnete die Tür. Kun schloss den Wagen kurz und fuhr mit TB =. In dem wagen fond TB Fariere, die er sich aneignete.
Das landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB verurteilkHiergegen ergeben sich durchgreifende Bedenken. Nach dieser Vorschrift liegt schwerer Diebstahl vor, wenn "aus"! einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn, wie hier, der ganze umschlossene Raum selbst weggenommen wird.. Denn in diesem Falle wird nicht mittels Einbruchs "aus" dem Raum gestohlen. Daß der Wagen selbst durch gewaltsames Öffnen der Tür weggenommen worden ist, bildet keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB (BGHSt 5, 205) Die nachträgliche Wegnahme der im Wagen befindlichen Papiere wird von dem vorangegangenen Diebstahl des Wagens um-
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faßt. Das Revisionsgericht hat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch selbst abgeändert. Der Strafausspruch mußte jedoch in diesem Falle aufgehoben werden wie auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die Beurteilung des Falles 3) kann nur insofern zu Bedenken Anlaß geben, als das Gericht Tateinheit zwischen. dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung mit der Unterschlagung angenommen hat. Insofern ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
3. Im Falle 8) hat das Gericht ersichtlich nicht geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Anbringen unrichti- -. ger Nummernschilder einer Urkundenfälschung schuldig gemacht u
hat, Auch insofern liegt jedoch eine Beschwerung des Angeklagten nicht vor. . a
Im übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken. -
keinen Anlaß. u Rotberg Krumme. Sauer
Hoepner ‚Lang-Hinrichsen
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