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BGH Entscheidung vom 15.05.1957 – 2 StR 202/57

2. Strafsenat

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Im Namen dee Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Elektroschweißer Hermann u 1557 V

KGB; zeboren an , 1537 in Z 2.) den Verputzer Ferdinand Peter D vom. dort geboren am

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

aus Em.

aus

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter ür. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ng als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. August 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

Die seit dem 21. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten >> wird das bezeichnete Urteil, soweit es inn betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neier Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht in Köln zurückverwiesen. .

Vor. Rechts wegen

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Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher röuberischer Erpressung in einem erschwerten Falle, der Angeklagte vo zu 5 Jahren Zuchthaus und der Angeklagte MD |] gemäß § 106 JGG zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden,

I. Der Angeklagte VB rüst mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Reckts und macht geltend, die Feststellungen seien unzureichend und nicht geeignet, seine Verurteilung zu tragen.

Die kevision ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte zusammen mit 2 weiteren Mitverurteilten -— einer von ihnen war der Angeklagte DO ) - den Plan gefaßt, gemeinsam einen Taxifahrer in eine einsame Gegend zu “ locken und sich unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in den Besitz seines Geldes zu setzen-Demgemäß führten sie auch ihr Vorhaben aus. Auf 6er Straße, die zum Hafengelände von Godorf führt und als Öffentliche Zufahrt von Fahrzeugen benutzt wird, hielt der Taxifahrer mit seinem Auto an und forderte von den drei mitfahrenden Tätern den Fahrpreis- Da drückte ihm einer von diesen "einen Gegenstand ins Genick", den der Fahrer als "kalt und stumpf" empfand. Gleichzeitig forderte man von ihm "Wagen und Geld"; wenn er dies herausgebe, geschehe ihm nichts, wenn er aber "Krach schlage", schieße man ihn kaputt. Die beiden anderen, bereit, den gemeinsamen Plan zu verwirklichen, hießen in Ger Absicht, sich zu bereichern, diese Drohungen ihres Komplicen mit gegerwärtiger Gefahr für Leib und Leben gut. Die Täter erreichten so, Gaß der Taxifehrer sein Geld hersusgab und sein Auto ihnen zur Be-. nutzung überließ.

Dieser Sachverhalt rechtreriigt die von dem Lenigsricht ausgesprochene Verurteilung der drei Täter wegen erschnerser räuberischer Erpressung gemäß §§ 47, 253 Abs 1 und 2, 255, 249 Abs 1. 250 ähs 1 Ur 3 StGB, so daß der Angeklagte mit dem Vor- | bringen seiner Revision keinen Erfolg haben kann. Die Yachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge het zwar ergeben, daß die Ötrafkammer offenbar versehentlich die Prüfung unterlassen hat, ob nicht auch § 316 a StGB gegen die Täter zur Änwenäung zu kommen hatte. Dadurch ist der Ange- } klagte aber nicht beschwert. Da sich kein ihm nachteiliger '

Rechtsfehler ergehen hat, ist seine Revision zu verwerfen. ©

II. Der Angeklagte DEE -üct nit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Aniendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge geht dahin, "das Gericht habe den zusätzlichen Beweisamtrag der Verteidigung im Termin nicht berücksichtigt". Damit ist die Rüge nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erhoben und näher ausgeführt, so dad sie als unzulässig erfolglos hleiben muß (vgl. BGHSt 3. 213).

Hinsichtlich des Einflusses des von dem Angeklagten am Tage der Tat verzehrten Alkohols hat irdessen die Kach- © |: prüfung auf Grund der slligemeinen Sachrüge einen sachlich- ' rechtlichen Mangel des Urteils ergeben. ’

Die Strafkammer hat mit ihrer Wahrunterstellung bejaht, daß der zur Zeit der Tat erst 19 Jahre alte Angeklagte am Mor- |. gen des Tattages ca. 12 Glas Bier und 6 Schnäpse getrunken hat * sowie am Mittag dieses Tages nochmals etwa Gjeselbe Menge. Weiter stellt sie fest, daß der Angeklagte auch noch am Abend, als er bereite'mit seinen Nittätern zusamnen war, in zwei. Lokalen weiter Bier getrunken hat; in welchem Umfange, gibt j das Urteil nicht eindeutig an. Obwohl so von einer ganz auser- |

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gewöhnlich großen Menge alkoholischer Getränke auszugehen ist, die der Ängeklagte am Tage der Tat zu sich genommen hatte, sah das Gericht nach dem Urteil keine Veranlassung, noch nähere Erhebungen über die geistige Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt seines strafbaren Tuns anzustellen. Nack Auffassung der Strafkammer verbietet "schon allein

der Umstand, daß der Angeklagte am Abenä in der Lage war, mit der Rheiriuferbahn nach Köln zu fahren, hier verschiedene T7okale aufzusuchen, sich dort frei und sicher zu bewegen und nach erneuter Aufnahme von Alkohol die räuberische Erpressung konsequent und zielbewußt auszuführen" eine Feststellung in dem von der Verteidigung gewünschten Sinne, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden, zumindest aber in einem seine Zurecknungsfähigkeit erheblich vermindernäen ‘ Zuätande befunden - habe.

Soweit sich die Strafkammer für ihre Auffassung hierbei des weiteren auf das Gutachten des Sachverständigen bezieht, ist nicht erkennbar, daß dieser die überreichliche Menge der von dem ;ängeklagten am Tatiage genosscnen alkoholischen Getränke auch tatsächlich berücksichtigt hat, zumal sich diese Menge erst mit Ger im Urteil ausgespröchenen Wahrunterstellung ergeben hat. “

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Ferner beruft sich die Strafkammer auf das "sichere, Re umfassende, auch Details wiedergebende und sich nicht wider- : sprechende Erinnerungsvermögen" des Angeklagten, um eine E erhebliche Beeinträchtigung seines Geisteszustandes zur Zeit ..ä, der Tat zu verneinen, Nach der Rechtsprechung ist es aber A fehlerhaft, allein aus der Art des Handelns des Angexlagten, a bei dem ein größerer Alkoholgenuß feststeht. oder sus der Be Schärfe seiner Erinnerung unmittelbar zu folgern, daß sein ER

Einsichts- unä vor allem sein Hemmungsvermögen nicht erheblich -ermindert gewesen sei (vgl BGHSt 1, 384: BGH in MDR 1953, 596 und GA 1955. 269 ff}. Eine Feststellung über den Alkoholgehalt Ger von dem Angeklagten am Tattage verzehrten Getränke Tehlt außerdem.

Tie Feststellungen der Strafkammer sind soxwit zumindest unklar. Daß bei dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten, körperlich ein "großer, schlanker, etwas mädchenhaft aussehender junger Mann", nach dem Genuß von so viel aikoholischen Getränken der bezeichneten Art am Tattage keine seine Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Wirkung vorhanden ge- % wesen ist, widerspricht im allgemeinen der Lebenserfahrung und ist daher nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Besondere Umstände, die dessen ungeachtet die Folgerung der Strafkamner als möglich erscheinen lassen, ergibt das Urteil nicht. Der hiernsch unzureichende und deshalb unklare Sachverhalt stellt mit diesen Mängeln einen sachlichrechtlichen Fehler dar, weil demzufolge dem Revisionsgericht nicht die Prüfung möglich ist, ob das Gesetz richtig angewandt wurde vgl OGHSt ı 5 117, 1465 BGHSt 3, 213). Das Urteil ist deshalb aufzuheben, und zwar in vollem Umfange, de die zur Klarstellung der Sachlage erforderlichen Feststellungen die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen können, ©

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Da Gas Verfahren nunmehr allein noch gegen den Angeklagten anhängig ist, führt die Aufhebung des Urteils gemäß § 40 JGG zur Zurückverweisung der Sache an das Jugenäschöffengericht.

Baldus Busch Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges

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