Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 2 StR 332/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 SR 352/57 2661 075
Im Narren des Volkes
In der Strefsache gegen
den Ülektrikergesellen Herbert Z EEE zu: oD:
dort geboren am dm 1916, wegen schwerer Ungucht zwischen Männern u.a.
bat der 2. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter üDr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesarwalt >
als Vertreter der Bundesamwaltschart, Jurtizangestellter )
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Oldenburg (0O14b.) vom 14. Mai 1957 mit den Feststellungen in den Fällen Harry
VB, Dieter Vi, EEE uni Scrgib au?-
gehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Die weitergehende Hevision wird verworfen.
Von Rochts wegen
ces ca nat
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a We Jr. 3 StG3 in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit 3 mit Verbrechen nach § 174 Ir. 1 StGB, ferner wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit § 174 Nr. 1 StGB, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Vorschriften des Vsrfahrensund des sachlichen Rechts geltend.
1. Verfehrensrecht.
Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise fir den Fall, deß keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt würde, die Vernehmung des Arbeitgebers des Angelegten darüber beantragt, daß dem Angeklagten die Lehrlinge EBD. : EB! ui IT una Sch nicht zur Ausbildung anvertraut waren. Das Landgericht hat den Y!ilfsheweisamtrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil sich daraue, daß der Beweis nur für den Fall der Ablehnung der Strafaussetzung gestellt worden war, Verschleppungsabsicht ergebe. Der Kevieion ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung der Antrag nicht abgelehnt werden durfte. &s wäre denkbar gewesen, daß beim Wegfall der Voraussetzungen des § 174 StGB eine Genamtstrafe gebildet worden wäre, Ale die Strafaussetzung nach § 23 StGB zugelassen hätte. Aus der otivierung des Antrages, den sogar der Staatsanwalt aufxegriffen hat, kann daher eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers, auf die allein es angekommen wäre, da er der Antragsteller war, nicht geschlossen werden. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte
in den #ällen Dieter WED, Sch uni HB auch wegen
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Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurtsilt worden ist. Ir. diesen Tällen ist, da Tateinheit zwischen den Verbrechen nach $°174 Wr. 1 una § 175 a Nr. 3 angenonnen wurde, das Urteil auf Grund der Verrfahrensrüge aufzuheben. j
II. Sachkige.
1. Fell Lsrry VB.
e) Is Jahre 1955 nahm VD en Angeklagten, der stark angeirvnken war, sodaß die Brüder 1 ikn nicht mit den \oped fahrer lassen wollten, nach Hause, wo der Angeklagte mit Harry TG in einen Bett lag. Während vg ecklicf, onanierte der Angeklagte bei ihn bis zum Jamenorguß. Die Strafkammer beurteilt den Vorgang ale vollendetos Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB. Dem kann nicht vefolst werden; Voraussetzung für eine Verurteilung rack § 175 a Er. 3 StGB ist, daß auch der Jugendliche
Ger Natbertand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatreite erfüllt (BGHSt 2, 40). Davon kann bei einen Schlefenden keine Rede sein. Köglich wäre nur eine Verurteilung wegar versuchter Verfühnung,, wenn der
Angeklagte sich vorgestellt hat, daß Weg erwachen und 5 alsdann bewußt die unzüchtige Handlung dulden werde. Außer- R dcm fehlt es an jeder Prüfung, ob der stark angetrunkene " Angeklagte zurechnungsfähig und auch nicht erheblich in
seiner Zureolinungsfähigksit beschränkt war.
b) Einen weiteren Fall von Verführungnach § 175 a StGB
hat die Strafkemmer für einen Vorfall im Frühjahr 1956 | angonomnen, als der Angeklagte den schwer betrunkenen harry vo. der sich nicht einmal uehr auszieken konnte, zu sich nach Hause nahm und an ihm, väbrend BL | schlief,
regen .. .: re, te, . Bw .
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bi« zum Samenersuß onanierte. Auch hier fehlt es an der Verführung des Willenlosen, jedoch kann der Angeklagte Ger versuchten Verführung schuldig sein, wenn er damit vrcanete, WD werde erwachen, sich dessen, was mit ihm seschehe, bawußt werden und es willentlich dulden.
ec) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme der versuchten Verführung in einen weiteren Talle, ale #9 während eines Versuchen, an ihn zu onanieren, erwachte und sich von dem Angeklagten ontfornte. Da aber das Landgericht für alle Verfehlungen des Angeklagten wait Harry > Yortsetzungszusammenhang angenommen het, au2 dis Verurteilung wegen Verbrechens neck % 175 a St63 im Falle Harry vD im ganzen aufgehoben werden.
2. Pall Dieter ve.
An 3. Juli 1956 und kurz vorher nahmen die Brüder lo] den Angeklagten, den sie für sterk angetrunken und fahrunfähig ansahen, zu sich nach Hause. Beide Usle schlief er mit Dieter WE in einen Bett und versuchte jeweils, Jiesen die Schlafanzughose 'herunterzuziehen und an den Geschlechteteil zu fassen. Wi konnte äles in beiden Fällen verhindern. Die Verurteilung des Angeklagten, die in diesem Fall schon auf Grund der Verfahrensrüge aufzuheben war, kann auch auf Grund der Sachrüge nicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht trotz der für beide Einzelhandlungen Zanigsstellten starken Angetrurkenheit des Angeklagten jede „ıfrterung seiner Aurechnungsfähigkeit unterlassen hat; dies ist ein sachliobrechtlicher Fehler. Außerdem fehlt hier die Feststelling eines Gesemtvorsatzen, sodaß das Urteil nicht ergiot, weshalb nur eine Tat vorliegen soll.
3 Fall Schggn.
Während der. Lehrling Schi nit sem Befsstigen eines Rohres beschäftigt war und sick nicht wehren konute, öfinsete der Argeklagte die Hose des Jungen, ergriff seinen Gesckhlachisteil und begann, daran zu oranieren, ließ aber von seinen Tun ab, als der Lehrling widersvrach. Das Landgericht hat den Angeklagten weger vollendeten Verbrechens nach § 175 a \r. 3 StGB in Tateinheit mit § 174 Ir. 1 StGB verurteilt,.Auch hier muß das Urteil nicht nur viegen des Verfehrenefehlers, sondern auch auf Grund der Sachrüge aufgehoben werden, Der Angeklagte kann nicht wegen vollendeter Verführung bestraft werden, da es nach den bisherigen Feststellungen insoweit bein Versuch geblieben ist; den Angeklagten ist die beabsichtigte Verführung nLol-t gelungen. Schi hat sich dem Vorhaben des Angekleston widersetzt, seinerseits also nicht den Tatbestend des § 175 3163 erfüllt. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß Jar Lehrherr die Ausbildung der Lehrlinge in der Tat dem Angeklagten übergeben hat, so würde der bisher it dorigen festgestellte Tatbestand die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach f 175 a \r. 5 StGB recht-
“ fertigen.
4. Fall Hm.
a) Im Frühjahr 1956 onanierte der Angeklagte an dem, wie ihm bekannt, noch nicht 21jährigen Lehrling Hg, während dieser rchlie?. Die Strafkammer hat vallerdetes Verbrechen | nach § 175 a kr. 3 in Tateinheit mit § 174 Yr. 1 StGB angenomman. Während die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB schon auf Grund, der Verfahrensrüge nicht bestehen bleiben kann, grei?t auch die Sachrüge hinsichtlich des § 175 a Nr. 3 StGB
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äurch, weil der schlafende HEWB sich nicht beteiligte und ern un Moeintellungen fehlt, inwieweit der Angsklagte wit einer Beteiligung gerechnet het (vgl. die Aunführenen zu 1a).
db) Alr TB itte 1956 einmal in dar wohnung des Angeklagten 'ibernachtete, versuchto der Angeklagte ar2olslor, in die Turnnose des Lehrlin.s zu gralien. Das: Lanägericht, das alla gegen | beganrgenen Teter als ortgesetzte Handlung behandelt hat, scheint “in vollendetes Verbrechen nsch § 175 e Ir. 3 StGB angeronner zu haben. Die Verführurf des Jungen ist iıdesner nicht gelungen, sodaß "ur Versuck in "rage kowitte
c) Bei den Vorfall in Sommer 1955 gelang er dem Angeklagten, den zunächst widerstrebenden BT] ssinen Treibon geneigt zu machor. Gegen die rechtliche Beurteilung als vollendetes Verbrechen nach
§ 175 a Ir. 3 StGB beetehen kein& Bedenken. Da aber hixsichtlich der Ferurteilung aus § 174 Kr. 1 St? die Verfabrensriüge- durchgreift und außerdem das landgericht sämtliche drei Vorfälle mit Up aıs eine Jortgeseizte Handlung behandelt hat, muß die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden.
‚5. Fall ID
Die Verurteilung des Angeklagten iu Falle I) 1484 keine durohgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Hicznach wer Jar engelochtens Urteil auߑr in Falle
ID aufzuheben.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalrcha Bundesric' ter Dr. Menges ist erkrarkt und G2snalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus
D vr D