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BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 1 StR 65/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Jose? GEB sus DEE, genoren am GEEEEED 1922 in rap.

wegen versuchter Gewaltunzueht Ude

hat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen habens

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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesriehter Dr.Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwait Dr. END er der Bundesanwaltschaft,

als Vertret

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäft sstelle,

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für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1956 wird, verworfen, Er hat die Kosten des Rechts. mittels zu tragen. en

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Gewaltunzucht (8 176 Abs 1 Nr 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, Er ficht mit der Revision nur die Verurteilung wegen des Sitt-

lichkeitsverbrechens an. Das Rechtemittel ist unbegründet. ’ Ku

I. Verfahrensrüsens .

le In der Hauptverhandlung wurden Yorstrafakten des Angeklagten und Akten eines gegen ikn noch anhängigen Verfahrens wegen ähnlicher Straftaten "auszugsweise" verlesen. Die Beanstandung, daß die verlesenen Aktenteile in der Siizungsnlederschrift nicht bestimmt bezeichnet seien, ist als bioße Protokollrüge unbeachtlich.

2. Gemäß § 274 StPO kann nicht, wie die Revision es

verlangt, davon ausgegangen werden, daß die Akten "insgesamt"

verlesen wurden,

3. Im einzelnen beanstandet die Revision als unzulässig allein die Verlesung von Niederschriften "über die Vernehmung zweier jugendlicher Zeuginnen" aus einem rechtskräf-. tig abgeschlossenen und die Verlesung der Anklageschrift aus dem noch anhängigen Verfahren. Beide Rügen bleiben erfolglos. Die Revision gibt nicht in einer für den Senat

nachprüfbaren Weise an, welche Zeugenaussagen in unzulässiger Weise verlesen worden sein sollen; nach den dienstlichen Er.

klärungen richterlicher Mitglieder der Strafkamer sind. dem Angeklagten Zeugenaussagen aus früheren Verfahren nur vo». gehalten worden, damit er sich darauf erkläre; das ist zu. lässig. Gleiches gilt von der Verlesung der Auklageschri #5 in dem noeh richt abgeschlossencn Verfahren, Diese sollte klären, cb dem Angeklagten ein Schriftstück solchen Inhalts

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zugegangen war, weil ein aktenmäßiger Zustellungsnachweis fehlte. Übrigens ist die Kenntnis des Angeklagven von der Einleitung des neuen Verfahrens in dem Urteil. mır bei der Strafzumessung verwertet worden und nicht, wie die Revision | meint, zu seiner Überführung nach der inneren Tatseite,

in diesem Sinne dienten der Strafkammer zwar die "einschlägigen Vorstrafen" des Beschwerdeführers, Die Verlesung der hierau? bezüglichen Urteile nimmt die Revision von ihrer Beanstandung jedoch ausdrücklich auss

;

In der Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte

beide Hände der damals 13jährigen Mechtilde SW deren Alter er nicht erweislich kannte) auf den “nauf eines Treppengeländers legte und sie dort einige Zeit mit einer Hand festhielt, um mit der anderen dem Mädchen unter den Rock greifen zu können, ist der äußere und innere latbestand eines Versuchs der Gewaltunzucht hinreichend nachgewiesen. Rechtsirrtumsfrei hat die Strafksmmer auch verneint, daß

er von dem Versuch des Verbrechens zurückgetreten sei. Er hatte Mechtilde SB auf urund ihrer Gegenwehr zunächst losgelassen, jedoch nur, um sein Vorhaben auf dem der Beobachtung durch Vorübergehende mehr entrückten hökeren Treppenabsatz fortzusetzen. Dort ließ er von dem Kind erst ab, als es nach seiher Tante rief und Unbeteiligte hinzukamen.

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Auch sonst; enthält das Urteil keine Rechisfehier, Der behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht.

‘ Dr.Hörchner Dr .Peetz Werner

Hübner , Dr.Hengsberger

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