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BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 1 StR 123/57

1. Strafsenat

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I_StR 123/51 nm nn In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

die Hausfrau Maria N vu geborene KEEP au: U EREEEEEm, geboren am NEED 1912 in E07 (Jugoslawien) 5

wegen uneidlicher Falschaussage

hat. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ; Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen habens . E

" Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr. Hübner | Bundesrichter Dr. Hengäberger

als beisitzende Richter, . ne

Bundesanwalt Dr. GEREEED .

als Vertreter .der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m. u un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, \

für Recht erkannt:

| Auf die Revision der Angeklagten wird. ‚das Urteil des. Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1956. im. Straf-.. aussprüch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben Be und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der wegen vneidlicher Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg, während - die Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung ‘§ 244 Abs 2

:8tPO) offensichtlich unbegründet sind.

Der Tatrichter hat der Angeklagten aie Vergünstigungen des § 157 StGB "und des § 23 StGB versagt. Zur Begründung ist in dem Urteil u. a. angeführt: Die Angeklagte habe zwar durch

die Falschaussage ihren Ehemann vor Bestrafung. schützen wollen.

‚Das sei aber nicht ihr alleiniges Ziel gewesen. Vielmehr. habe sie zugleich "ohne vernünftigen Grund", "aus Gehässigkeit oder böswilliger Unaufrichtigkeit" ihren damaligen Nachbarn Hafenscher "mit dem Vorwurf des Diebstahls belastet"; sie halte diese Beschuldigung "auch jetzt noch mit ungewöhnl.icher Hartnäckigkeit und Durchtriebenheit" aufrecht. Damit steht jedoch nicht in Einklang, daß das Landgericht bloß die Bekundung der Angeklagten für vorsätzlich falsch erachtet hat, sie habe \ auf ihrem Gang zu Frau I | keinen Regenschirm bei sich gehabt, dagegen nicht auch ihre weitere Behauptung, BE 7

WEB Habe den Schirm gestohlen. Denn tatsächlich war sie, Ra: x wie ihr die Strafkammer nicht widerlegen konnte; ‚der Meinung, ;

He habe den Schirm entwendet. - Dadurch allein aber,

daß sie abstritt, auf dem Wege zu Frau a 2 einen Regen.

schirm mit sich geführt zu haben, beschuldigte sie nicht

schon N des Diebstahls. Es ist daher auch nicht. ohne nn

nähere Darlegung ersichtlich, inwiefern sie sieh besonders "uneinsichtig" verhalten haben soll. Der von ihr ‚verfolgte Zweck, ihren Ehemann vor Strafe zu ‚schützen, ist menschlich. \ "immerhin nicht unbegreiflich.

Weil ein falsches Zeugnis "die Ordnung und Sicherheit der Rechtspflege gefährdet", wird es, wenn es schuldhaft falsch ist, vom Gesetz mit Strafe bedroht. Daher durfte das Landgericht diesen Umstand der Angeklagten nicht noch strafer-. schwerend. anrechnen. Ebensowenig ist es zulässig, ihn zur Fegründung für die. Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu verwenden (EGHSt: 6, 298): Ob die Zahl falscher Zeugenaussagen im Bezirk der Strafkammer seit einiger Zeit zunimmt, darüber wird sich eine Vergewisserung durch Erhebungen eupfehlen.

Dr. Hörchner ° Dr. Beetz = Werner

Hübner Sn Dr, Hengsberger