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BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 5 StR 473/57

5. Strafsenat

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2216 021

5 StR_473/57

Im Namen des Wolkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Rudolf rw aıs SED geboren am EB 1921 in TEE,

zur Zeit in Untersuchungsha”t,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Kofika Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer.des Landgerichts zurückverwiesen.

„ Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen sittlichkeitsverbrechens bezw. -vergehens nach §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3, 173 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

I.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit seiner am EEE 1945 geborenen Stieftochter Monika IE in der Zeit von 1954 bis 1956 verschiedene unzüchtige Handlungen vorgenommen und auch einige Male den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe.

Ihre Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Bekundungen der Monika.

Der Angeklagte hatte die Vorfälle bestritten und sich damit verteidigt, daß Monika unglaubwürdig sei. Monika hatte u.a. bekundet, sie onaniere bereits seit längerer Zeit und habe auch mit ihrer Freundin Bärbel und davor mit ihrer Cousine Anita Lugi@ gesenseitige Onanie getrieben.

Die dazu vernommene Freundin Bärbel hat in Abrede gestellt, mit Monika Onanie getrieben zu haben; daraufhin hat Monika ihre diesbezügliche Aussage widerrufen.

Der Verteidiger hat alsdann folgenden Beweisamtrag gestellt: .

"Hilfsweise Anhörung der Cousine der Monika

CE - Anita LUD; _ ai2® se», Heino Stabsoffiziersbaracke iP -

wen

darüber, daß auch Adiescs Mädchen mit Monika - entgegen deren Angaben - keine sexuellen Spielereien vorgenonaen habe. !!

Diesen Hilfsbeweisamtrag hat die Strafkamner im

Urteil abgelehnt und kierzu sowie zu der Aussage der Monika über ihr Verhältris zu Bärbel folgendes ausgeführt:

"Wenn auch die Beweisaufnahns, hierbei insbesondere die Gegenüberstellung Honikas mit ihrer Freundin Bärbel, nicht zweifellos ergeben hat, ob zwischen den Mädchen gegenseitige Onanie ausgeübt worden war, da sich die Aussagen Konikas mit denen der Bärbel nicht deckten, so hat die Kammer diesem Umstand, daß hier Monika lügen könnte, keine gewicktige Bedeutung beimessen können, da die Mädchen als Freundinnen miteinander vereinbart hatten, über ihre Erlebnisse nichts auszusagen. Konika hat behauptet, mit Bärbel onaniert zu haben, hat später aber auf weinenden Vorwurf Bärbels diese Aussage: widerrufen, Die Kammer war der Ansicht, : daß dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit Monikas spricht und daß hier möglicherweise nach anfänglicher wahrer Dar-- stellung Monikas später nur ein Widerruf der Aussage mit Rücksicht auf das verletzte Schamgefühi ihrer Freundin Bärbel erfolgt ist. Die Kammer hat aus diesem Grunde auch den Beweisamtrag der Verteidigung, die Cousine Monikas, Anita LEW, zu hören, als ungeeignet zurückweisen müssen. ...

Bei der Entscheidung über diesen Beweis-

antrag hatte die Kammer zu prüfen, inwieweit die Aussage Anitas, welches Ergebnis sie auch haben mochte, gceignet war, die Glaubwürdigkeit

-Ah-

- A.

Monikas in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat deshalb, ohne eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen, alle Möglichkeiten der Aussagen Anitas unterstellt und geprüft, inwieweit auch die für die Wahrheitsliebe Monikas ungünstigste Aussage Anitas, daß gegenseitige sexuelle Spielereien nicht stattgefunden haben, die Glaubwürdigkeit Monikas erschüttern könnte. Die Kammer war der Auffassung, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich von den dargelegten Gründen getragen wird, die auch dann nicht in Fortfall kommen, wenn Nonikas Aussage zum Punkte Onanie mit Anita sich nicht bestätigen sollte.

Dabei war davon auszugehen, daß es sich um die Stellungnahme zu Vorgängen handelt, die ihrer Natur nach bei Jugendlichen dieses Alters einerseits nicht ausgeschlossen sind, andererseits aber noch von einer derart starken Scham beherrscht werden, daß selbst sonst voll glaubwürdige Kinder sich nicht überwinden können, die Wahrheit einzugestehen. Es muß hier berücksichtigt werden, daß die Aussage über sexuelle Verfehlungen eines Erwachsenen im Blickpunkt des Kindes eine ganz andere Bedeutung hat als Bekundungen über sexuelle Spielereien verhältnismäßig harmloser Natur mit Altersgenossen, wie sie häufig mit dem Pubertätsalter einhergehen. Während Verfehlungen Erwachsener früher oder später als schweres Unrecht empfunden werden, über das zu Dritten schließlich hilfesuchend offen gesprochen wird, fallen Erlebnisse sexueller Art im Pubertätsalter mit Altersgenossen in das Bereich intimsten eigenen Erlebens. Dieses wird in diesem Alter meistens ausgefüllt von dem langsamen Erwachen eigener

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-5.

Sexualität, gepaart mit einem intensiven Schuldgefühl infolge des stark ausgeprägten kindhaften Schamempfindens. Da die Kinder auch nicht zu übersehen vermögen, ob ihre diesbezüglichen sexuellen Spielereien mit Gleichaltrigen strafbar sind oder irgendwelche unangenehmen Erziehungsmaßnahmen zur Folge haben könnten, lassen sich mitunter auch sonst offene und ehrliche Kinder nicht dazu bewegen, Einblick in diesen Erlebnisbereich zu geben. Es würde bedeuten, an diesen Realitäten kindlicher Fsyche vorbeizugehen, wollte das Gericht allein aus Aussagedifferenzen auf diesem Gebiet entscheidende Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Kindes ziehen. Demertsprechend erscheint es der Kammer für die Frage der Glaubwürdigkeit eines Kindes ohne entscheidende Bedeutung, wenn es auf Befragen nach sonstigen sexuellen Erlebnissen angibt, mit Altersgenossen sexuelle Spielereien ausgeführt zu haben, die typisch pubertätsbedingt sind und sich in ihrem Umfang und in ihrer Art wesentlich von den sexuellen Erlebnissen mit einem Erwachsenen unterscheiden, und die betreffenden Altersgenossen derartige Eriebnisse trotz Vorhalte nicht bestätigen. u

Die Kammer hat deshalb den Hilfsbeweisamtrag als ungeeignet zurückgewiesen. " II.

Die Revision bemängelt mit Recht, daß diese Ablehnung des Beweisamtrages eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte.

Aus welchen Gründen Deweisamträge abgelehnt werden dürfen, ist in § 244 Abs.3 StPO abschließend geregelt.

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[5)

Von den dori aufgeführten Gründen wären .m vorliegenden Fall allenfalls drei in Trage gekonnen, Bsdeutungslosigkceit der zu beweisenden Tatsache für die Entscheidung, Ungeeisretneit dis Boweisrittels. 3ehandlung der beraupteten Tatsache als wear.

Bewiesen werdien sollte, daß Morika die von ihr bekundeten sexuellen Spielereien mit Anita erlogen hätte. Daß die Strafkammer diese Tatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hätte, ergeben ihre Ausführungen zur Ablehnung des Beweisamtrages nicht.

Daß die Strafkammer die bshauptete Tatsache, Monika habe in diesem Punkt das Gericht angelogen, etwa als wahr unterstellt hätte, 1äß% sich den Ausführungen zur Ablehnung des Beweisamtrages zbenfalls nicht entnehmen. An keiner Stelle des Urteils wird gesagt, Monikas Glaubwürdigkeit würde nach Auffassung der Strafkammer auch dann nicht erschüttert sein, wenn sie dies frei erfunden hätte.

Am ehesten lassen dis Ausführungen des Urteils den Schluß zu, die Strafkammer habe Anita ais völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnen wollen. Aber auch, wenn man die Ablehnung so auffaßt, ist sie rechtlich fehlerhaft. Der völlige Bignungsmangel eines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnalme darf nicht zur Beurteilung herangezogen werden (BGE JR 1954,310). Schon hiergegen hat die Strafkammer verstoßen, wenn sie ausführt, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich von den dargelegten Gründen getragen werde, die auch dann nicht in Fortfall kämen, wenn Honikas Aussage zum Punkt Onanie mit Anita sich nicht bestätigen sollte.

Die Ablehnung einss Beweismittels als völlig ungeeignet, die das Gesetz zuläßt, enthält eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Gesetz sonst ver-

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bietet, Zus diesem Grimdoe muß: wie der Senat in dem angrlührien Urteil berelis dargziegi; Nat, die Entscheidung, die die Erhehung eines Beweises wegen völliger Ungeeignethsit des Faweismittels ablehnt, besonders eingeherd alls tatsächlichen Unstände darlegen, die

für sie maßgebend waren. Daran fehlt es hier.

Die Strafkammer will, soweit ersichtlich, Anita deshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel für das in Rede stehende Beweistheina ansehen, weil, wenn sie andere Aussagen zu diesem Turist machen würde als Monika, sich doch nicht feststellen licße, wer von beiden die Wahrheit gesagt habe. Dabei geht die Strafkammer von bestimmten Erfahrungen über eine Personensruppe aus, die sie teils als Kinder, teils als Jugendliche bezeichnet, ohne daß sich mit einiger Sicherheit feststellen ließe, welche Altersgruppe überhaupt gemeint ist. Weder wird gesagt, wie alt Anita zur Zeit der beantragten Beweisaufnahme war, noch wird der Zeitpunkt der von Monika behaupteten sexuellen Spielereien mit Anita angegeben, der vor dem Beginn der angeblichen Onanie mit Bärbel seiegen haben soll.

Aber auch abgesehen davon handelt es sich bei dem von der Strafkammer aufgestellten Erfahrungssatz, Kinder oder Jugendliche seien für die Frage; ob sie mit Gleichaltrigen sexuelle Spielereien vorgenommen hätten, keine zuverlässigen Beweismittel, höchstens um eine Durchschnittserfahrung, nicht aber um einen allgemein und ausnahmslos gültigen Satz. Es läßt sich auch nicht allgemein und ausnahmslos sagen, daß ein Gericht niemals bei einen Kind oder Jugendlichen des von der Strafkanmer gemeinten Alters erkennen könne, ob es zu diesem Punkt die Wahrheit sage. Anita war deshalb nicht von vornherein ein völlig ungeeignetes

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Beweismittel für die behauptete Tatsache. Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Schmict Schmitt Börker