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BGH Entscheidung vom 29.04.1957 – 2 StR 68/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ str 68/07 2260 052
Tm Nanen des Volk>os In der Strefsache
gegen
den Justizin Franz P aus DD. geboren an 1920 in N ,
wegen Untreue
hat der 2 Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
29. April 1957, an ver teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bunderrichter Dr. Menges
als beisitzenäe Richter,
Oterstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vert r der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter ii als Urkunäsbeailter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Aachen vom 25. Oktober 1956 wird verworfen
Der Angerlagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Gründe,
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB), begangen in seiner Eigenscheft als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter, zu einer Gefängnisstrefe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrsfe von 200'DU verurteilt:
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die ferk-- lerhafte Anwendung der sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Unbegründet ist der Vorwurf der hevision, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besstzst geweser , weil der Lardgerichtsrat 2. Wve Dr: KGB als beisitzender Kichter bei der Verhandlung und Entscheidung gegencen Angeklagten mitgewirkt habe.
zwar ist das Vorbringen der Revision insoweit zutreffend, als nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Aachen für das Jahr 1956 in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 17. Oktober 1956 Landgerichtsrat 2. Wv. Dr. Kg weder Mitglied der erkennenden noch einer anderen Straf-ammer gewesen ist und die Vertretung für die Strefkammern so geregelt war,
daß sämtliche Beisitzer aller Strafkammern sich gegenseitig vertraten.
widerlegt ist jedoch die Behauptung der Revision, es habe keine Anordnung des Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVE vorgelegen, durch Gie Landzerichterat 2. Wv., Dr. Me] zum zeitweiligen Vertreter in der erkenxnenden Stra?kanmmer bestimmt worden sei. Sie ıst am 25. Oktober 1956 ergangen, wic aie dienstliche
Äußerung des Lendgerichtspräsidenten vom 7. Januar 1957
ergibt. Ihr Erlaß war auch sachlich gerechtfertigl. Denn die Beisitzer der Strafkammern. die als Vertreter für den in dem anhängigen Verfahren befangenen Landgerichteret Sch in Betrscht kamen, waren am age aer Ilaupsverhendlung entweier orkrankt oder dienstlich verhindert .wie sus der weiteien dienstlichen Erklärung dee Landgerichtspräsidenten vom 13. März 1957 harvorgeht. Demnach war dieser genäß 8 67 GVG befugt, Landgerichtsrat 2. Wv. Dr. xD ala zeitweillgen Vertreter in die erkennende Strafkammer zu berufen. Dessen Mitwirkung bei der Verhandlurg und Entecheidung stand sonach mi% den gesetzlichen Beetimmungen in Einklang, zo daß von e.ner unvorschriftsmäßägen Besetzung des erkennenden Gerichts keine Rede sein kann.
2.) Ebensowenig greift die Rüge der Revision durch, die Strafkanner sei ihrer Aufklärungspflicht nech § 244 Abs 2
StPO nicht nachgekommen, indem sie die dem Angeklagıen
aus einer krbschaft zustehenden Ansprüche nicht näher aufgehellt und hierüber dessen Schwester nicht als Zeugin gehört nabe: Soweit die Reyision damit gelterdmachen will, die Strafkamcer hätte bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ale Erbschaftsangelegenheit in größerem Ausmaß, 8le sie ec gotan het, zum Gegenetand der Verhandlung mechen müssen, geht ® ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden kann, der Tstrichter hebe eih benutztes Beweismittel — dazu gehört auck die Einlarsung dee Angeklagten - nicht hinreichenä ausgeschöpft (BGUSt 4, 125 (1267). Die Schwester des Angeklagten über dessen ürbsnsprüche als Zeugin zu hören, drängte sich der Strafkammer nicht
auf, Ga ihr dieses Beweismittel ersichtlich unbeksnnt wer. Die Schhester wird erstmals in der Revisionsbegründungsschrift erwähnt. In der Schutzschrift des Verteidigers vom 12. Oktober 1956, euf die sich die Revision bezieht, ist sie nicht benannt Auch sonst tritt kein Umstand hervor, der es der Straiikamer hätte nahelegen müssen, sich zur weiteren Aufklärung des
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Sachverhalte d>2 Zeugnisses der Schwester der Anzcklögte. zu be-Gienen.
Die weitere Aufklärungsrüge, die dic Rerision gegeuibesr Derleguugen de» Urteils zur Strafbenessung erhebt, enthchrt der nach § 344 Abs 2 Satz 2 St?O erforderlichen Yegründumw und iet deshalb unboachtlich.
3,) Die Ausführungen der Revision, mit denen sie eine Verletzung der Vorschrift dee § 261 StPO geltend macht, bedürfen hier keiner »rörterung, weil sie zugleich den Vorwurf fehlerhafter Anwendung des sschliche Rechts enthalten und deshalb bei der Überprüfung
der Sachbeschwerde mit behandelt werden können.
4.) Das von der Revision gerügte Fehlen eines Ilinweises gemäß § 265 Abs 1 StPO vermag ihr ebenfalls nicht zum Erfolge zu verhelfen.
Alleräıngs. trifft es zu, daß die Strafkammer diere Bestinting nicht beachtet hat. Während im Eröffnungsbeschlusse der Vorwurf der Untreue auf den sog. Treubruchtatbestsnä des § 266 StGB gestützt war, hat die »trafkammer die Untreue in der Verwirklichung des sog, Mißbrauchtatbestandes dieser Vorschrift gefunden. Es handelt sich dabei aber um zwei verschiedene Tatbestände, wenn sie auch in einer Gesetzesvorschrift zussmmengefaßt sind. Denn der Mißprasuch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefuznia einerseits und die Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht sndererseits sind, wie der Bumdesgsrichtshof bereits surgesprochen und näher darrelegt hat (IM Nr 17 zu § 266 StGB mit Nachweisen). nicht wesensgleiche Begehungsformen äerselben Straftat, sondern unterscheiden sich in ihren Merkmalen erheblich. Der Angektlagte hätte daher nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.
Auf dieser Unterlassung beruht jedoch das Urteil nicht. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß der Angeklagte sich euf den Vor-. wur? der Untreue in Form des Mißbrauchtatbestandes anders hätte verteidigen können, als er es getan hat. Wie die Revision durch ihre Bezugnahnte auf die Schutzschrift vom 12. Oktober 1956 selbst vortrügt, hat der Angeklagte sich solhon im Vorver.- 2ahren stets in gleicher Weise verteidigt und sich vor allem darauf berufen, er habe geglaubt, das Zehlende Geld eus der Erbauseinandersetzung bereitstellen zu können. Ebenso hat er sich -- das ergibt das Urteil -- in der ileuptverhandlung eingelassen, Auch die Revision führt keine neuen Jarsachen Dina en, die der Angeklagte nach ihrer lieinung hätte vorbringen können, wenn er auf die wöglichkeit der von der reohtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses abweichenden Beurteilung hingewiesen worden wäre, wie sie die Strafkamnmer dem Urteil | zugrunde gelegt hat. Die Revision spricht nur ganz allgemein he davon, der Angeklagte hätte bei einem salohen Hinweis Veranlassung ' haben können, konkrete Behauptungen unter Beweisamtritt sufzustellen und nennt hierbei als Beispiel lediglich eine nähere Tarlegung der ihm aus der Erbachaft gegebmnen finanziellen Möglichkeiten.
Dazu bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Rahmen der Auf. klärungsrüge. las zeigt, daß auch nach ihrer Ansicht die Zin- | lassung des Angeklagten zu seinen Arbausprüchen nioht" davon berührt ' wird, ob der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt desifreüoruch - E I oder des #ißbreuchtatbestandes rechtlich gewürdigt wird, Di
Dasselbe gilt für das übrige Schutevorbringen des Angeklagten: Ihm sei unbekannt gewesen, daß er die verwalteten
Gelder nicht mit seinem eisenen Gelde habe zusannenbringen dürfen; er habe nicht gewußt, daß das verwaltete Celd von "anderen Gelä getrennt zu halten sei; er habe sich zu der vorgenommenen Verwendung für berechtigt gehalten, Zll dies wer gegenüber dem Vorwurf der Untreue in der einen wie in der anderen Form in gleicher Weise erheblich. laß aber, wenn die Strafkamner die Vorschrift des § 265 Abs 1 StPUO heach--
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tet hätte, der Angeklagte darüber hinaus noch weitere für die Beurteilung unter dem veränderten rechtlichen Gesichts-- punkt bedeutsane Unstände zu seiner Verteidizung hätte anführen können, ist weder dem Vorbringen der levision zu entnehmen noch sonst irgendwie ersichtiich. Es kann daher als eusgeschlossen bezeichnet werden, daß das Urteil au? dem Unterlassen des Hinweises beruht,
1. as die Revision gegen die Anwendung des sachlichen Rechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ein-- wendet, ist ebensowenig geeignet, das Urteil in seinem Be-- stande zu gefährden. Wie seine Überprüfung ergibt, hat die Strafkemmer die Voraussetzungen des Hißbrauchtatbestendes
des § 266 StGB sowchl zur Eußeren wie zur inneren Tatseite
rechtsirrtumsfrei dargetan,
Der Umstand, daß das Getrennthalten der fremden Gelder von den eigenen nicht durch das Strafgesetz, sondern durch eine Vörmallungsanoränurg vorgeschrieken ist, hinderte die Strafkammer nicht, die als nachgewiesen erachtete Kenntnis des Angeklagten von seiner Pflicht, die Gelder getrennt aufzu-- bewahren, bei der Bildung ihrer Überzeugung von dessen Schuld
mit zu verwerten,
Die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Urteils über einen — etwaigen -- Verbotsirrtum bedürfen keiner Erörterung, weil es sich dabei nur um eine lilfser.- wägung handelt. Die Strafkammer hat zuvor ausdrücklich festgestellt, daß die Einlassung des Angeklagten, er habe seln Vorgehen Zür sullissig gehalten, widerlegt sei,
Soweit die Revision sich gegen äie Annahme der Strafkanmer wendet, durch das Verhalten des Angeklagten sei eine erhebliche Gefährdung fremden Vermörens eingetreten, scheisert sie sn den insoweit unan.reifbaren Fertstellungen des Urteile, Danach war Ger Angeklagte, ale seine Tätigkeit als Zwangsverwalter Überprüft wurde, außerstande, den fehlenden Betrag beizubringen. Sein Versuch, ein zweites Darlehen von 2000 DM aufzunehmen, scheitsrtwe. Auch war er nicht in der Lage, durch Verwertung seines Erbanteils die notwendigen Geldmittel sogleich zu beschaffen, obwohl er nach dem Bekanntwerden von Yluc Verfehlungen eines anderen ebenfalls beim Amtsgericht Düren beschäftigten Justizbeamten damit rechnete, daß eine liechprüfung auch seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter erfolgen und zur Aufdeckung des Fehlbetrages führen werde. Yon der Möglichkeit einer jederzeitigen Glattstellung des Kontos durch eine Veräußerung des Erbanteils oder einzelner zur Erbmasse gehöriger Vermögenswerte, wie die,kevision behauptet, kann hiernach keine Rede sein. Demit gehen auch die Einwendungen der fevision ins Leere, die sie zur Begründung ihrer küge aus § 261 StPO erhebt. Denn ganz gleich, ° cb sich der Angeklagte die fehlenden Mittel durch einen Verkauf der zur Erbmasse gehörigen Grundstücke, wie die Strafkammer erwägt, cder durch eine anderweitige Verfügung ‘ % über seinen Erbanteil, wie die Revision geltend macht, hätte beschaf?en wollen, es steht jedenfalls fest, daß er die Mittel im Zeitpunkt der Nachprüfung nicht zur Verfügung hatte. Den nech Ablieferung eineı Summe von rund 2 000 Di an 3. Tezenber 1955 verbliebenen Restbetrag von etwa 1 000 IM hat er erst später ersetzt. Alleir dsmit ist der Eintritt einer Gefährdung des von dem Angeklagten verwalteten Vermägens hinreichend dargetan.
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2.) Auch die Strafzumessung ist aus Rechtegründen nicht zu beanstanden. Die zur Rechtfertigung der - unzulässigen - Aufklärungsrüge vorgebrachte Behauptung der Revision, der
Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe es geechickt verstanden, sein Verhalten bei Kontrollen und Nachprüfungen nicht auffallen zu lassen, liege keine Feststellung zugrunde, kann
bei der Überprüfung des Urteils auf sachlichrechtliche Ver-
stöße nicht berücksichtigt werden. Im übrigen weisen die Strafzunessungsgründe entgegen der Meinung der Revision keine rechtlich fehlerhaften irmägungen suf. Insbesondere bedeutet en keine unzulässige Verwendung des "generellen Gesetzeszweckee", daß üle Strafkamner strafachärfend gewertet hat, der Angeklagte babe Jas ihm entgegengebrachte Vertrauen gröhlich enttäuscht.
III. Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet und ist zu verwerfen,
Busch Dr, Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges