Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 2 StR 479/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2661 042
Im namen des Volkes
In der Strafsache
gagen
den Werbekeufmarn Eberherd T ED . ohne ferien
Wohneitz, geboren am EEE 19:6 in sWw- zu: zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs I-R: U.8s
hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Dezember 1957, an der teilgenomnen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesamalt Dr. n der Verhandlung, Oberstaatsanmnalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundebe der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. April 1957, soweit es ihn betrifft, im Stirafausspruch mit den Festgstellungen dazu aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die kosten des liechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
ter Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen Rückfalibetrugs in 19 Fällen, versuchten Kückfallbetrugs in eirem Falls, einfachen Betrugs in vier Fällen, Begünstigung in Zün? Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde, ferner wegen Unterschla,.ung in einem Falle unter !inbeziehung ciner früher gegen ihn 3rkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geemmtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahreusvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Damit hat er teilweise Erfolg.
ie Verfabrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise näher ausgeführt und deher unzulässig (§ 344 Abe. 2 Satz 2 St?0).
Im übrigen ergeht sich die Revision Überwiegend in tatsächlichen Ausführungen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, vielmehr das Bestreben zeigen, den Sachver- : halt zu ergänzen oder zu ändern. Insoweit ist ihr Vorbringen un- . beachtlich. TLenn Gegenständ der Revision können nur Rechtsrügen , gein (§ 337 StPO). Die Feststellungen des Tatriohters, die in eich keinen Rechtsfehler aufweisen und deren Zustandekommen nicht wirksam angefochten ist, binden auch das Revisionsgericht: ..
Nach dem Urteil faßte der Angeklagte die üntschlüsse zu den einzelnen. Taten jeweils vor ihrer Begehung. Damit entfällt ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 313, 315), so daß entgegen der Auffassung der Revision keine fortgesetzte Handlung vorliegt.
Auch sonst ket die Machprälunz dee angelochteren Urteils ir Schuldspruch xeinen kechtsfchler srienrzen laasen. vier filt such für die Frage, ob uicat etwa bei «em Angeklagten die Vorauesetzungen des 3 5° Abs, * StGB vorliegen körnten. Zwar snthslt das Urteil ksine näheren Ausführuigen hierübar. Nach seinen Darlegungen hat indessen unverkennbar die Strafkanser keinerlei Bedenken wegen der Zurechnungsfäbigkoit Ges Angeklagten gehabt. Dies ist dem Zusamuenhang der Urteilsgründe wit Sicherhait zu entnehmen- Das Gericlt hätte sonst auch in dieser Richtung schon von Ants wegen Beweis erheben müssen. Die tateächlichen Darlegunzen im Urteil über die Straftat:n des Angeklagten sowie die Art und Weise, wie er sie begangen hat, ergeben für das kevi- |
sionsgericht, daß die Strafkamner die Voraussetzungen für die Anwendbsrkeit des § 5i Aba. 1 StGB mit kecht verneint hat.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben, weil nach Lage der Sache die ausdrückliche Prüfung und vrörterung, ob nicht etwa § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten anwendbar ist, ‚nicht entbehrt werden kann,
Der Angeklagte erlitt im Kriege Verletzungen am Rückgrat, em Trommelfell, an beiden Füßen und am Gesäß. Er geriet in russische. Kriegegefangenschaft, aus der er unde 1948 entlassen worden | ist. In Herbst 1951 mußte er sich wegen der im Kriege srliitten: Rückgratverletzung einer Operation unterzienen, an die sich | eine. langwierige Behandlung anschloß. Auf Grund seiner Xriegever- ı letzungen wurde er ale 100 % kriegabeschädigt anerkamnt.
Nach den Ausführungen zur Strafzumessung glaubt das Gericht, annehmen zu müsser, daß der Angeklagte wahrscheinlich nicht straffällig geworden wäre, wenn er ein sicheres Zinkonmen gehebt hätte. Die Strafkar:-er hat aus, alledem den zindruck gewonnen. das der Angeklagte,der infolge seiner Kriegsbeschääigung
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in seiner beruflichen Zntfaltung eingesckrärkt war, der für ihn sszebenen wirtschaftlicher Situctio: richt gevacheen war und GiR- halk sich straibar genaclıt hat-
Hiernach bestehen »edenken, daß die Hstrafkamiıer trotz dieser besonderen persönlicher Verhältnisse des Angeklugten nicht Veranla sung genommen hat, die Frage der Amwendbarkeit des § 5 Abe 2 StGB ausdrücklich näher zu prüfen und zu erörtern. vYenrn die Rückgratverletzung mit ihren schweren Folgen könnte unter dem Gesichts punkt der Beeinträchtigung des Hemmungevermögens des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Verantwortung geführt haben. Nas Urteil durfte diese naheliegende Frage nicht mit Stillschweigen übergehen, weil so für das !.Bevisionsgericht die Möglichkeit entfällt, die Beantwortung der Frage rechtlich nachzuprüfen.
Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklazten _ in Strafausspruch. -
Es dürfte sich empfehlen, zur Beantwortung der Frage in der neuen Verhandlung einen für die Beurteilung solcher Schäden besonders geeigneten medizinischen Sachverständigen. zuzuziehen.
Bei der hiernach demnächst erforderlichen erneuten Fest- - setzung der verwirkten Strafen ist auch die Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB wieder- | holt zu prüfen.‘ Hierzu wird darauf hingewiesen, daß die im ‚Gesetz zugelassenen mildernden Umstände gegeben sind, wenn die Straftat bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters weriger schwer wiegt als erfahrungsgexfiß eine sonst unter solchen Umständen beganpene strafbare Handlung dieser Art, wie sie dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschweb*+ hat. Bei Prüfung und Entscheidung der Frage nach mildernden Unmständen sind daher alle Gesichtspunkte in Betracht zu zienen, die
für unä wider die milde oder streng» scurtsilwng Ger lat zarechen, um zu erkennen, ob es angebracht ist, üen milderen Strafraimen sazuwenden. Lie dabei hervortretenden, für die milasraaen JVerstände serechenden Gründe könren nit der Tat selbst gegeben oder gelsgentlich ihrer Begehung in Erscheinung getreten sein, sie können in den persönlichen Verhältnissen des Täters liegen oder
aus der genzen Sachlage hervorgehen, äüje zu der Tat geführt
hat. sie können schließiich zeitlich sowohl vor der lat liegen als auch ihr nachfolgen. Der Eindruck, den die so besonders hervortretenden Umstände in ihrer Gesamtheit bei ihrer Bezie-
hung zu Tat und Täter vermitteln, ermöglicht erst die äntscheidung der Frege, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilli- .gen rind oder nicht. Die rechtliche Nachprüfung dieser Frage muß auch dem Revisionsgericht möglich sein, so daß dazu im Urteil eine erlindliche und umfassende Erörterung eller naßgebenden Geeichtepunkte erforderlich ist, die erkennen läßt, daf alle dazu in Betracht kommenden Feststellungen des Urteils bei den
Erwägungen zur Frage der Zubilligung mildernder umstände herange- _
zogen und berücksichtigt wurden. In dem angefochtenen Urteil ist dieser "ovderuug nur unzureichend genüs%:
Busch Dr. Dotterweich Scharrensse
Dr. Schalscha kenges
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