Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 4 StR 336/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 026

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

segenn den Handelsvertreter Franz Anton Karl P aus PB GEB, geboren am 1896 in S ‚ zur Zeit

in Untersuchungshaft, wiegen Betrugs 1;R. Usd.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, August 1957, en der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaaısanvalt EB in der Verhandlung

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der undesanwaltschaft, . 1.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Genchäftestelle,.. FE

. . ” „ ’ .r "er? B ee De .. für Recht erkannt: 0 EEE re Br > Fa En BE = f £ R f r .

Auf die Revision des Angeklagten wird das, . Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. April 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen ‘ aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung “und Entscheidung an das Landgericht in Bielefeld zurückverviesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. .

Im übrigen wird diese Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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eründes

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei fällen in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung ($ i45 c StGB) zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Fhrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt. Dem Angeklagten ist auf die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines Handeisvertreters auszuüben. Ferner ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pfilegeanstalt angeordnet worden,

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften:

Die Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend . begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, . £ “4 " Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt aus, daß es Einzelstrafen von 3 und 4 Jahren Zuchthaus. für angemessen erachte und durch , Erhöhung der schwersten verwirikten Einzelstrafe eino Gesentstrafe von 4 Jahren Zuchthaus gebildet habe. Da die Gesanmtstrafe aber über Gie im Urteil angegebene höchste Einzelstrafe nicht hinausgeht, ist der gesamte Strafausspruch unklar, da nicht ersichtlich ist, von welchen Einzelstrafen der Tatrichter in Wahrheit ausgegangen :ist. Das Urteil rußtic daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung wird dem Landgericht die Löglichkeit geben, die Strafzumessung in vollem Umfang erneut zu prüfen.

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Sie ergreift auch die Anordnung der Maßregeln der Siche. rung und Besserung.

Soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, konnte das Urteil unabhängig hiervon keinen Bestand haben. Das Landgericht hat angenonmen, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben sind. Es handele sich bei ihm um einen konstitutionell psychopathischen Henschen, bei dem die Symptome einer beginnenden Gerebralsklerose vorlägen. Auf Grund dieses Befundes sei die Einsichts- und WVillensfühigkeit des Angeklagten erheblich herabgemindert, Zur Begründung der Unterbringung führt das Gericht aus, daß eine entscheidende Besserung des geistig-körperlichen Bofindens des Angeklagten in Zukunft nicht erwartet werden könne, vielmehr der natürliche Verlauf der Dinge für ein Weiterschreiten des cerebralsklerotischen Prozesses spreche, Es sei daher mit an Sicherheit grenzender \Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß der Angeklagte sich in Freiheit wieder in gleicher oder ähnlicher Weise strafbar betätigen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden werde. j

Diese Begründung reicht jedoch für die Anordnung nicht J W aus. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, e bedeutet die Unterbringung in einer Anstalt eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Unterbringung erfordert, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Erst wenn andere liaßnahmen, insbesondere die Überwachung durch Angehörige, die Unterbindung der weiteren Auslibung seines Gewerbes und ähnliche Maßnahmen keinen Schutz der öffentlichen

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Sicherheit bieten, kann als äußerste Maßnahme die Unterbringung erforderlich werden (vgl.BGH 3 StR 111/51 vom 29.3.1951 = IM § 42 b StGB Nr > 1 StR 44/50 vom 2.3.1951 = I § 42 p StGB Nr 2).

Das Urteil läßt eine solche umfassende Prüfung vermissen.. Insbesondere hat das Landgericht nicht genügend dargelegt, daß der Angeklagte auch noch nach der Strafverbüßung und unter deren Eindruck trotz seiner erheblichen Vorstrafen, insbesondere im Hinblick darauf, daß er dann beinahe in der Mitte der sechziger Jahre stehen wird, noch eine solche Gefährlichkeit aufweisen wird, daß seine Unterbringung erforderlich ist. Hierbei hlitte auch sein allgemeiner Gesundheitszustand, insbesondere seine schon jetzt bestehende, erhebliche Herabminderung der Erverbsfähigkeit (UA S 4), berücksichtigt werden müssen, der ibm dann möglicherweise nicht mehr die enstrengende Tütigkeit eines Vertreters, mit der ein erheblicher Teil der von ihm begangenen strafbaren Handlungen in Verbindung stand, gestatten wird. Unter diesen Umständen könnte möglicherweise das Berufsverbot allein schon weitere Gefahren unterbinden, auch wenn er bisher seine Tätigkeit trotz dieses Verbotes ausgeübt hat. In dieser Richtung wird der Tatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben,

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5 -

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz StPO Gebrauch gemacht

Mantel Lang-Hinrichsen

Die Bundesrichter Dr, Dotterweich, Dr, Schalscha und Hoepner sind beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift erhindert.

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