Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 28.03.1957 – 4 StR 38/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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inNamen des Veikes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Wilhelm © BD zus van SEE, geboren am GE 1911 in AED (Kreis ACEEE :

wegen Amtsunterschlagung U.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesriähter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer „

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrickter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ER beı der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Reshtsmittels zu tragen-

Ton Rechts wegen

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Ta Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, unter anderem wegen Amtsunterschlagung in Teteirheit mit Untreus in zwei Fällen /Fall IWW/ verurteilt worden.

Seine Revision greift die Verurteilung in diesem Fall und den gesamten Strafausspruck wit der Sachbeschwerie an.

II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, Nach den Feststellungen zum Fall IB (II 2 des Urteils) unterhielt der Schuhkaufmann Alfons Tg» bei der Sparkassen-Zweigstelle in MB ein Scheck-Konto. Am 27. April 1954 und im Herbst dieses .Jahres übergab er dem Angeklagten als dem Leiter der Zweigstelle je 5.000,-- DM in bar. Der Angeklagte sollte dieses Geld in ein Schließfach der Kasse legen. Falls IB länger ortsabwesend sein und während dieser Zeit sein Konto über die ihm genehmigte Höchstsumme hinaus überzogen werden würde, sollte der Angeklagı=s einen . entsprechenden Betrag aus dem Schließfach nehmen und auf das Sonderkonto Im: einzahlen, damit die nicht genehmigte Spitze des Hauptkontos gesichert sei. Der Angeklagte verbrauchte jedoch die 10.000,-- DM abredewidrig im eigenen Interesse.

Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagsten zwei Vergehen der Untreue, jeweils in Tateinheit mit Amtsunterschlagung gesehen, Hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, j

Was zunächst die Verurteilung. aus § 266 StGB betrifft,

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hat die Strafkammer sowohl den H:ßhrauchs- wie den Prsubruchstatbestand als verwirklicht angesehen Die sehr knappen Darlegungen des Landgerichts lassen nun allerdings nicht erkennen, inwiefern hier die dem ängeklagten von dem Kaufmann I verliehene beschränkte Vertretungsmacht über den im Innenverhältnis erteilten Auftrag hinausging. Hierauf hat der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger zutreffend hingewiesen. Die Fälie, in denen die Rechtsprechung die Erfüllung beider Tatibesvwände angenommen hat, liegen anders (vgl BGHSt 5, 61, 65 £) lIndes wird im vorliegenden Fall — IB - die Verurseilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB durch die bedenkenfreie Derlegung des Landgerichts getragen, daß der Angeklagte die ihn kraft Auftrags otliegende Treuepflicht, die Vermögensinteressen des Auftraggebers Le wahrzunehmen, vorsätzlich rerletzt hai.

Auf den Strafausspruch war es ersichtlich ohne Einfluß, daß der Tatrichter auch den Mißbrauchstatbestand als erfüllt. angesehen hat.

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Auch die Annahme einer in beiden Fällen tateinheitlich begsngenen Antsunterschlagung (§ 350 ste3) ist rechtlich nieht zu beanstanden.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich berechtigt gefühlt, über das Geld des Kunden TEE in beschränktsm Umfang für sich zu verfügen. Dies widerspricht den gegenteiligen, ausreichenden Feststellungen. Der Angeklagte hat abredewidrig und bewußt unbefugs verfügt. Auch hatte er das Geld "als Leiter der Sparkassen-Nebenstellet, also in amtlicher Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam gehabt,.nicht als Privatmam, wie die Verteidigung behauptet (vgl auch BGH 4 StR 412/54 vom il. November 1954, Strafsache BE, IC Arnsberg). Ferner besteht

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kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte an dem Inhalt des Schließfachs der Kasse nur Mitgewahrsam gehabt habe (IM Nr 5 zu § 350 StGB), sofern das Geld überhaupt in den Trescr gelegt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß das Landgericht amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten angenormen hat. Besonderer Erörterungen hierzu bedurfte es angesichts des im Urteil dargelegten selbstherrlichen Vorgehens und Verhaltens des Angeklagten nicht, welcher der alleinige Leiter der ‚Sparkassen-Nebenstelle war. Er wolle den Kunden seiner Zweigstelle gegenüker als der "Bankier von Hm" erscheinen (8 20 WA,. 2

Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat ferner eine Darlegung im Urteil darüber vermißt, daß der Angeklag;= die ihm anvertrauten 10.000,-- DM sich rechtswidrig zugeeignet habe. Diese Rüge geht fehl. Die Feststellungen der Strafkammer hierzu (S 5, 12, 15 UA) stimmen zwar nicht jeweils wörtlich miteinander überein. Sie sollen aber ersiehtlich besagen, daß der Angeklagte das Geld dadurch für sich verbrauchte, daß er damit von ihm bewußtermaßen unbefugt bewilligte Kontoüberziehungen ausglich, um seiner daraus zu erwartenden persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen.

Auch die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst die im April 1954 erhaltenen 5.000,-- DM und dann auf Grund neuen Tatenischlusses das im Herbst 1954 empfangene Geld für eigene Zwecke verwendet hat; denn als Ige in Herbst 1955 auf dts erneutes Üfberziehung seines Kontos von einem Beemten der Zweigstelle Hp aufmerksam gemacht wurde und

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auf die nach seiner Meinung noch in seinem Schließfach liegenden 5.000,- DM verwies, stellte es sich heraus, daß der Angeklagte aush diesen Betrag für sich verbraucht hatte (S 5 UA). Die zu anderen Fällen gemachten Ausführungen (S 17 — 19 UA) lassen erkennen, daß die Strafkamner die Gesichtspunkte der Tateinheit und der fortgesetzten Handlung nicht übersehen hat. Tatmehrheit bedurfte, entgegen der Annahme der Revision, hier keiner besonderen Begründung.

Das Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu rverwerfen. j

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