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BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 4 StR 412/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 412/58 2273 069 %
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Sparkassenobersekretär !ilhelm EB aus DO (Kreis SCHE), geboren an EEE 1907 in SB,
wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Nachdem der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben hatte, hat diese den Angeklagten erneut wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2: Auch sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoss zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Darlegungen der Strafkammer schliessen die Annahme aus, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, die erhaltenen oder abzuhebenden Gelder nicht abzuführen, bereits bei Erteilung der Aufträge gefasst hatte. Die Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswüräigung.
Auch die Annahme schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350; 351 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht angreifbar. Wie das landgericht feststellt, hatte sich in Dinker bei einigen Sparkassenkunden der Brauch eingebürgert, nicht in allen Fällen zur Sparkassen-Zweigstelle in Welver oder zur Webenstelle Dinker zu gehen. Sie wandten sich vielmehr an den damals in Dinker wohnenden Angeklagten, wenn er an Werktagen abends oder sonntags zu Hause war, und baten ihn, für sie Gelder bei der Sparkasse in Welver einzuzahlen oder abzuheben. Diesem war zwar durch seine Dienst-
anweisung untersagt, ausserhalb der von ihm geleiteten Sparkasse Welver tätig zu werden. Er erfüllte jedoch die Wünsche der Kunden aus Gefälligkeit unä zu verbungszwecken gegenüber der Konkurrenz, weil in Dinker noch eine andere Sparkasse vorhanden war. Zu diesen Kunden gehörten auch die Geschädigten Frau SEE und der Hanäwerksmeister
Wie die Strafkammer weiter darlegt, wandte sich diese Frau mit ihrem Anliegen an den 3eschwerdeführer, weil ihr seine Dienststellung sowie die Tatsache bekannt war, dass er zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörende Geschäfte auch von seiner Wohnung aus zu erledigen pflegte. Sie hat ihn nicht etwa als ihren Boten angesehen und beauftragt. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass die Kunden ihn als weitere Aussenstelle Dinker der Sparkasse zu helver ansahen.
Danach konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoss davon ausgehen, dass das Sparbuch und das davon abzuhebende Geld dem Angeklagten als Zweigstelleuleiter der Gemeindesparkasse für diese Kasse anvertraut waren und sonach ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung des Gewahrsams und der Amtstätigkeit des Beamten bestand. Der Annahme amtlichen Anvertrautseins stand weder der Umstand entgegen, dass Frau SED, ia sie den Beschwerdeführer nicht antraf, ihm den Auftrag durch seine Ehefrau übermitteln liess, noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur .zu Werbungszwecken, sondern auch aus Gefälligkeit gehandelt hat.
Auch der Handwerksmeister WED nat sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar darlegt, des Angeklagten nicht etwa mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis als seines privaten Boten (Rest 21, 52) bedient. Vielmehr hat er in ihm ausschliesslich den leiter
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der Zweigstelle Welver gesehen und deshalb seine Dienste in Anspruch genommen. Er hat zwar, wie die Strafkammer unterstellt, möglicherweise gewusst, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm beliebten Handhabung nach der innerdienstlichen Sparkassen-Anweisung nicht berechtigt war: Dies hat aber den Kunden, wie das Landgericht weiter ausführt, "gleichwohl nicht gehindert, in dem Angeklagten den Beamten zu sehen, der gewissermassen eine zweite, in Dinker ansässige Aussenstelle der Zweigkasse Welver darstellte", Darin liegt kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer war für die von ihm übernommenen Sparkassengeschäfte nach aussen hin zuständig und nur
im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin nicht befugt, ausserhalb seiner Dienststelle Geschäfte für die Sparkasse abzuschliessen. Dass ED dies möglicherweise wusste, hinderte ihn nicht, in dem Angeklagten
den in Dinker für die Sparkasse Welver handelnden zuständigen Beamten zu sehen. Beide Teile haben nach der Überzeugung des Tatrichters in dem einverständlichen Willen gehandelt, das Geld durch die Person des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Zweigstellenleiter in die Obhut der Sparkasse zu bringen (vgl RG IIRR 1928
Nr 1538). Dadurch erwuchs dem Beschwerdeführer die erhöhte Pflicht amtlicher Treue, deren Verletzung der
§ 350 StGB unter Strafe stellt. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift stand nicht entgegen, dass der Angeklagte entgegen seiner Dienstanweisung gehandelt hatte (BGH NIW 1952, 191 Nr 17).
Auch sonst lässt das Urteil keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer war nicht genötigt, Gie erbliche. Belastung des Beschwerdeführers strafmildernd zu werten.
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Im übrigen hat das Landgericht bei beiden Einzelstrafen' die gesetzliche Mindeststrafe des § 351 Abs 1 StGB zugrunde gelegt.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Krumme . Engels Dr. Augustin Seibert _ Lang-Hinrichsen