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BGH Urteil vom 01.03.1957 – 1 StR 501/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

äie Angestellte Sabine I ED zer: PO aus SEE, zevoren an ED 904 in CE an Ger

OMEEEB Niederschlesien), wegen Betrugs uU.4.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrickter Dr, Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach. vom 9. August 1956 mit den Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11, November 1955 wegen '"Betrugs in fünf Fällen, wegen Untreue (§ 266 StGB) in vier Fällen, wegen Arrestbruchs und wegen einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu 4 Geldstrafen verurteilv worden, Auf ihre Revision wurde diese Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 12, Juni 1956 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in den Fällen I 2, 4, 6 und 7 des Urteils des Landgerichts anstelle von Untreue wegen Vergehens gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG verurteilt ist, und in diesen Fällen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufget:oben.

Die Strafkammer hat nunmehr für die vier Vergehen gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG — ohne zusätzliche Verhängung von Geldstrafen - Einzelgefängnisstrafen in derselben Höhe wie in dem Urteil vom 11. November 1955 festgesetzt und aus ihnen zusammen mit den rechtskräftig ausgesprochenen weiteren Einzelstrafen eine gleichhohe Gesamtgefängnisstrafe wie früher gebildet. Zur Bemessung der vier Einzelstrafen führt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich aus, daß sie von "den gleichen Erwägungen" getragen werde, "wie sie im Urteil vom 11.11.1955 genannt wurden"; auf diese werde Bezug genommen, Hinsichtlich der Gesamtstrafe ist im Urteil nur vermerkt, daß sie "unter Berücksichtigung der auch für die Einzelstra-

fen geltenden Gesichtspunkte" gebildet worden sei.

Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt miv Recht Verletzung des § 267 Abs 3 StPO.

Der Tatrichter muß die für die Strafbemessung maßgeben-

den Umstände auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung

die vor ihm stattgefunden hat, selbständig feststellen und

sie im Urteil anführen. Es ist nach der ständigen Rechtsprechun, unzulässig, insoweit auf ein in derselben Sache ergangenes

noch dazu vom Revisionsgericht im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehobenes früheres Urteil zu verweisen (u.a. BGH IM Nr 3 zu § 267 Abs 3 StPO).

Die Revision macht ferner mit Recht geltend, daß die Strafkammer für die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafe schon deshalb eigene Erwägungen hätte anstellen müssen, weil sie die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden EBinzelstrafen nur zum Teil selbst festgesetzt hat (BGH NIJW 1953, 1360 Nr 28); die Entscheidung BGHSt 8, 205 ff steht nicht entgogen (vgl besonders S 211 aaO),

Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch in den Fällen der Vergehen gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG sowie über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weiteren von der Revision gegen die Bemessung der vier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erhobenen Einwendungen hätten nicht durchgreifen können, Sie befassen sich teils in unzulässiger Weise mit der Strafzumessung in dem früheren Urteil des Landgerichts, teils sind sie unbegründet, Vor allem 1äßt entgegen der Meinung der Revision die Begründung. mit der das Landgericht die Anwendung des § 27 » StGB in den vier Fällen des Vergehens gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörrsenG abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler ersehen; die Hinweise auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs VRS 5, S 452 und S 597 (Ziff 2 der Revisionsbegründungsschrift) gehen fehl. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen Gelegenheit, in der neuen

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. die Beschwerdeführerin mit ihrer früheren uneingeschränkt

Hauptverhandlung ihre Einwendungen gegen die frühere Strafbemessung vorzubringen.

Unbegründet ist ferner die Rüge, daß das Landgericht zu Unrecht von der Bestimmung des § 473 Abs 1

' Satz 3 StPO keinen Gebrauch gemacht habe, Ob bei dem

Teilerfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen

ist und die entsprechenden Auslagen angemessen zu verteilen sind, steht im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht

nur daraufhin geprüft werden, ob er das Ermessen mißbraucht oder bei dessen Ausübung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist: Hierfür liegt im vorliegenden Falle, bei dem

eingelegten Revision lediglich insoweit Erfolg gehabt hat, als die vier Geldstrafen in der Gesamthöhe von 300 DM weggefallen sind und die Untersuchungshaft in Höhe von nur vier Tagen auf die gleichgebliebene Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis angerechnet worden ist, kein An-

halt vor,

erh

Das Landgericht wird übrigens nicht nur über die tweiteren Kosten", sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden haben, da das erste Urteil auch inscweit aufgehoben worden ist.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantei

Bundesrichter Dr.Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,

Dr, Hörchner Dr. Hengsberger