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BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 487/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2198 006
ImNamen des Vo ikes3s
In der Strafsache gegen
äun Maschinenbaumeister Gerhard B GUEEEEEEEEB zu: Beim, aort geboren an EB 1917,
wegen fahrlässiger Brandstiftung
hut der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundäsanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3,August 1956 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat aie Kesten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründeszs
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe "zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. I.
Der Angeklagte hatte im Jahre 1952 im Auftrage des Senators für Arbeit und Sozialwesen eine vollautomatische elektrische Holztrocknungsanlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt. Die Anlage wurde in einem Keller eines Gebäudes in Dee Tem aufgestellt, wo sie in einer Lehrwerkstatt für Jugendliche gebraucht wurde. Die vom Ingeklagten hergestellte Anlage war in hohem Maße feuergefährlich. Sie war nicht mit den bei einem wartungsfreien Betrieb gebräuchlichen und erforderlichen Sicherungseinrichtungen versehen. So konnte sich bei einem Versagen der automatischen Schaltanlagen oder einem anderen Fehler die Temperatur im Trockenraum der Anlage auf mehrere hundert Grad Celsius erhöhen, Dadurch konnte sich das zu trocknende Holz in der Trockenkanmer entzünden und in Brand geraten. Das war um so gefährlicher, als brennendes Holz erfahrungsgemäß Schwelgase bildet, die zur Explosion führen können.
In der Nacht vom 20. zum 21.April 1953 kam es, nachdem 1 cbm Kiefernholz zum Trocknen in der Trockenkamner der Anlage aufgestapelt worden und die Automatik seit einigen Stunden eingeschaltet war, zu einem Brand im Trockenraun der Anlage. Der Brand ist nach Überzeugung
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dr Strafkiumor allein dadurch entstanden, daß sich im
Innern des Trockenraunmes eine hohe Übertemperatur ge-
bildet hat, weil die Heizregister nicht von selbst &bö6Schältet wurden, nachdem die 3etriebstemperatur von
70° Celsius erreicht war. Die genaue Ursache hat sich
nicht feststellen lassen. Alle möglichen Ursachen können Jedor nur in einem Versagen des technischen und elektrischen
Teiles der Holztrocknungsanlage gelegen haben.
Der Brand führte zu einer Schwelgasexplosion mit schweren Folgen; Drei Feuerwehrbeamte wurden getötet, ' echt Personen wurden — zum Teil schwer - verletzt; der Sachschaden betrug 118 000 DM.
Die Strafkamner begründet die Fahrlässigkeit des Ingeklagten wie folgt. Die Kenntnisse des Angeklagten euf dem hier in Betracht kommenden Fachgebiete seien mangelhaft gewesen, Wenn er dennoch eine feuergefährliche Anlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt habe, dann heöbe er unter Außerachtlassung euch nur der geringsten Sorgfalt gehandelt. Insbesondere sei es äußerst leicht-Zertig gewesen, nicht einen einzigen Fachmann zu Rate zu ziehen. Der Angeklagte sei auch zu der Überlegung instunde gewesen, daß seine Fähigkeiten keinesfalls hinreichten, um die Gefährlichkeit der Anlage beurteilen zu können, ebenso, welche Einrichtungen genügt hätten, um ihr die Gefährlichkeit auch dann zu nehmen, wenn sie ohne “ufsicht und Wertung betrieben wurde. Schließlich sei es für ihn auch voraussehbar gewesen, daß sein Verhalten zu '" einer Katastrophe werde führen können. Es entspreche der ürfahrung des täglichen Lebens, daß jemand, der mit unzurtichenden Kenntnissen eine feuergefährliche Anlage herstelle, eine so mangelhafte Arbeit leiste, daß das Schlimnste zu befürchten sei.
II.
1.) Die Verfahrensbeschwerde.
a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, darüber Beweis zu erheben, daß der Ventilatorflügel, der nach der Bekundung eines Zeugen abgebrochen vorgefunden wurde, die eigentliche Brandursache gewesen sei.
Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag zusammen mit weiteren, noch zu erörternden Beweisamträgen mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Sachverständige Dr.S@iB ist Sachverständiger für alle Brand- und Explosiconsfragen. Er hat sich über die in den Beweisamträgen aufgeführten Fragen ausführlich mündlich geäußert. Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedarf es nicht. An der Sachkunde des Sachverständigen Dr.Selle, der als Oberregierungsrat bei der Bundesanstalt für Materialprüfung tätig ist und auf dem Gebiet der ?hermochsemie über langjährige praktische &ürfahrungen verfügt, besteht kein Zweifel. Ein weiserer Sachverständiger würde auch über keine besseren Forschungsmittel verfügen als der Sachverständige Dr, S@@B.
Das Gutachten dieses Sachverständigen geht im übrigen, was seitens der Verteidigung auch nicht behauptet worden ist, weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weist es Widersprüche auf."
Die Revision ist der Auffassung, diese Begründung entspreche nicht dem § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Hiernach komme es nicht darauf an, ob sich ein Sachverständiger bereits umfassend zu dem Beweisthema geäußert habe. Vielüchr müsse das Gegenteil ler behaupteten Tatsachen durch
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das bisherige Gutachten bereits erwiesen sein. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Zwar entspricht der Wortlaut des «blehnungsbeschlusge, nicht der Voraussetzung dee § 244 kbs 4 Saız 2 St?PN nach der die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch abseiehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten das Gezenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das ist aber nicht der einzize Grund, aus dem ein
Re sr Fand
karn Anträgen auf Vernehmung weiterer Sachverständiger
in der hegei entgegenhalten, da3 ihm die bisher vernommenen Sachverständigen (hier sind vier Sachverständige vernommen worden) eine genügende Aufklärung verschafft haben (vgl AlSber;-Nüse; Der Seweisamtrag im Strafprozeg S 257). Daß es hier so liegt, hat die Strafkamnuer ersichtlich danit
zun Ausdruck gebracht, daß sie darauf hinweist, der Sachverständige Tr. ge habe Sich zu dem Beweisthema bereits umfassend geäußert,
snders wäre es allerdings, wenn einer der in § 244 Abs 4 Satz 2, 2.Halbsatz StPO angeführten Fälle vorläge. Das hat die Strafkammen in dem aufgeführten Beschluß aber }i zutreffend verneint. Ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter zu beurteilen, "Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Auch die Revision vermag das nicht darzulegen,
b) Die gleichen Erwägungen gelten, soweit das Verlangen der Verteidigung zu Punkt 1 des Beweisamtrages vom 30.Juli 1956 abgelehnt worden ist. Insoweit war beantragt,. (ebehfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen)
außerhalb der Trocknungsanlage gelegen habe und daß von @ieser ursprünglichen Branistellc durch die Ansaugöffnung Flammen und Funkunflug in die Anlage hineingezogen worden seien, wodurch das darin befindliche Holz in Brand gesetzt worden sei. Wie die Revision selbst vorträgt, hatte sich der Sachverständige Dr.3@B pereits zu diesem 3eweisthema geäußert.
Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige Dr.S@B sei insofern von falschen "Erwägungen!" auszegangen. Die Revision kann sich hierbei insbesondere nicht auf ein nach der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen Dr.Dropmann angefertigtes Gutachten berufen. sin derartiges neues Vorbringen kann im Revisionsrechtszuge nicht verwertet werden.
Die Revision trägt in diesem Zusammenhange weiter vor: Der Sachverständige Dr DB sei jahrzehntelang Sachverständiger der Deutschen Reichspost gewesen, er habe dann in Berlin als. Gerichtschemiker im Institut des Dr.Jeserich gearbeitet und sei zur Zeit Leiter des Technischen Landeskriminalamtes in Düsseldorf. Sie will hierwit enscheinend dartun, was sie an anderer Stelle nur als möglich bezeichnet, nämlich daß Dr. Dip über Forschungsmittel verfüge, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen seien. Unter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs 4 Satz 2, Halbsatz 2 StPO sind jedoch lediglich Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfabzungen (vgl 5 StR 476/56 vom 15.1.1957 im Anschluß an 1 StR 462/55 vom 15.12.1955).
% Nach alledwmist, soweit es sich um die Ablehnung
Aus Beweisamtrages vom 30.Juli 1956 handelt, weder eine Verletzung des § 244 Abs 4 StPO noch eine Verletzung des S 244 abs 2 StPO (Verletzung der kufklärungspflicht)
fı stzustell,. ”
ce) Die Revision beanstandet weiter "dio Zurück. weisung des Beweisuntrases von 24.Juli 1956, der in Wesentlichen das Verschulden der Feuerwehrleute zum Gegenstand hat".
Es kann schon zweilulhaft Sein, ob diese Rüge orqa. AuUNngs scmäß erhoben worden ist, Sie sibt weder den genauen Inhalt des Seweisamtragus noch des aäblehnenden Beschlusses wiecer, Jedenfells ist auch dieser Beweisamtrag aus den unter a) und b) erörtarten Gründen mit Recht abgelehnt worden.
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem falle Weiterhin auf den Inhait der schriftlichen Gutachten der vernomnenen Sachverständigen, Das Revisionsgericht kann sie nictt VerWerten. Ebensoweniz kann es feststellen, was die Sachverständigen und Sachverständigen Zeugen wörtlich in der Hauptverhandlung Sesagt haben. Maßgebend sind nur die im Urteil wiedergegebsnen mündlichen Gutachten der Sachverständigen und die mit ihrer Hilfe gewonnene und im Urteil zum AUSdruck gekommene Überzeugung der Strafkamner. Hiernach hat die Tätigkeit der Feuerwehr "unter keinen Umständen die Explosion des Schwelgesgemisches herbeigeführt" (a s 29). . )
&) Entgegen der suffussung der Revision war das Gericht auch nicht verpflichtet, die Gutachten der Sach-
und sich nit jedım einzelnen Gutachten. auseinanderzusetzen. ins Verletzung des § 267 StPO liegt daher nicht vor.
€) Schon hieraus ergibt sich, daß die Revision euch nicht eine Verletzung des § 261 Stpo daraus herleiten karn, daß sich das Landgericht nicht zu allen Punkten der Sachverständigengutachten geäußert hat.
So
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Entgegen der „uffassung der Revision läßt sich ein Verstoß auch nicht dem folgenden entnehmen. Das Gericht führt im Urteil im Anschluß an die Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Om wörtlich aus;
"Un die ständige iederholung der Formel,
daß die Kammer auf Grund der Ausführungen dcs Suchverständigen von der Richtigkeit
der jeweils mitgcteilten Tatsachen und Erfahrungssätze überzeugt ist, zu vermeiden, sei hier ein für alle Mal hervorgehoben, daß der Kammer die äntscheidung BGHSt 7,238 bekannt ist und daß sie sich den Ausführungen der Sachverständigen nicht lediglich anseschlossen, sondern diese eingehend gewürdigt hat."
Diese Ausführungen könnten höchstens für die Frage von Bedeutung sein, ob das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen hat, inden es etwas verwendet hat, was nicht seiner eigenen Überzeugung entsprach. Das wäre dann der Fail, wenn die Strafkammer die Ansicht eines Sachverständigen einfach übernommen hätte, ohne sie auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen. Ob das geschehen ist, mıß vom Revisionsgericht
an Hand der gesamten Urteilsgründe untersucht werden. Der Revision ist insoweit zuzustimmen, daß aus einer "General-Klausel", wie sie das Landgericht verwendet hat, in dieser Beziehung ebensowenig hervorgeht, wie sich schon zus der "ständigen Wiederholung der Formel" ergeben körnte.
Die Urteilssründe lassen jedoch keinen Verstoß gegen § 261 StPO erkennen. Die Jtrafkammer sagt nämlich auch noch nach der "Generalklausel" klar, daß sie sich ihre eigene Überzeugung gebildet und sich dabei in Übereinstimmung mit der insicht aller vier Sachverständigen befunden hat. Da es
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sich in übrigen iu vorliegsnden falle uno die Beantwortung Schwieriger Fachfragen handelts, war us kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht seine Überzeugung in erster Linie auf lie Autorität der Sachverständigen gründete, nachdem es sich von deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswärdigkeit überzeugt hatte (vgl hierzu Helmut Mayer, Festschrift für Hezzer S 476),
Luf die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts heat der Snat das Urteil seinen gesamten Inhalte noch überprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zu Un-Sunsten des Angskiagten zutage getreten.
a) Das gilt zunächst für ler Schuldspruch. Gegen ihn kann nicht Seitend gemacht werden, die Ausführungen der Sachverständigen seien tatsächlich unrichtig, Auch sonst kann die Revision nur darauf gestützt werden, die Sirafkammer habe das Recht nicht richtig auf den fest. Zustellten Sachverhalt angewendet. Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkaumer nicht gelten lassen will, ist sie als Sachrüge unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil auch keine Denkfehler, Allerdings war der Angeklagte ’ nach Luffassung der Strafkamner wegen seiner geringen Kerntnisse von der Wärmetechnik ler Meinung, die Anlage sei überhaupt nicht feuergefährlich (ui Ss 23/24), er war Jer Aufgabe, eine Solche Anlage wartungsfrei betriebssicher zu konstruieren, unter keinen Umständen gewachsen (0. 5 22). Tierzu steht es aber nicht im Gegensatz, wenn os Sodann an anderer Stelle heißt, für den Angeklagten Sei sowohl der Brand als auch die Schwelgasexplosion "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten bei ihn zuZzumutender sorgfältiger Überlegung" voraus-
Sehbär gewesen (Us 8.33,34).
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b) In Bezug auf die Strafzumessung reint die Revision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, deß ein Mitverschulden der abnehmenden Behörde vorgelegen habe.
Es ist richtig, daß die Strafkammer auf diesen Punkt in den Strafzumessungsgründen nicht eingegangen ist. An anderer Stelle wird in den Urteilsgründen je-Goch ausgeführt, daß Starkstromanlagen von der Art des von dem Angeklagten gebauten Trockenofens nicht als Feuerstellen gelten, daher weder von der Baupolizei noch von einer anderen Behörde auf ihre Betriebssicherheit geprüft zu werden brauchen (UA S 11). „userdem wird noch hinsichtlich der an der Abnahme beteiligten Zeugen SED, Em und Sc ei gesagt, sie seien eines fahrlässigen Verhaltens nicht verdächtig (UA S 28), obwohl sie von der Holztrocknung noch weniger verstanden als der Angeklagte (UA S 31). Dennoch bleibt offen, ob nicht hinsichtlich irgend-
welcher Senatsstellen ein Mitverschulden vorliegt.
Das mußte die Strafkammer aber nicht strafuildernd berücksichtigen. Sie konnte ohne Rechtsirrtum der Meinung sein, daß ein etwaiges derartiges Verschulden für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle. Anders wäre es, wenn ein Mitverschulden gerade der Verletzten, also hier in erster Linie der Feuer-
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wehrbeamten, vorläge (vgl hierzu BGHSt 3,218/2207). Eierauf beruft sich die 2evision Jedoch zu Unrecht.
Wie bereits dargelegt worden ist, hat die Strafkamner ein derartiges Mitverschulden gerade verneint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des . Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siener Börker
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