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BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 1 StR 424/56

1. Strafsenat

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1_ StR 424/56

Im Namen des Volkes Ir

In der Straflsache gegen

1. den Ofenhausvorarbeiter Ludwig er aus. a an EB 1513 in P ‚ Gemeinde

9 . 2. die Hausfrau Therese G eborene Reiter aus DM, geboren an N

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen Haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, .Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesannaltschaft, Sustizangestellter MB BE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u

: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft "und des

Angeklagten Ludwig REED gegen das Urteil | des Landgerichts Traunstein vom. 3. Juli 1956 werden verworfen. BE

Der Beschwerdeführer Ludwig u hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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— oo

In Eröffnungsbeschluß ist den Angeklagten zur Last gelegt:

Ludwis EEE, einmal seine (damals etwa 16-jährige) Tochter Anna und fortgesetzt seine Tochter Maria (als sie im Alter von etwa 15 bis 17 Jahren stand) zur Unzucht mißbraucht zu haben, und zwar Maria dadurch, daß er in etwa 14 Fällen den Beischlaf mit ihr vollzog; .

Therese 3 ) ihren Ehemann Ludwig zu den Un-

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zuchtshandlungen an der Tochter Maria angestiftet und’ ihm

dazu (durch eine weitere- selbständige Handlung) Beihilfe

geleistet zu haben.

Das Landgericht: ‚hat für erwiesen erachte ar en lor als etwa 9-jähriges Kind allmählich ihr Sehvernögen, nach ärztlicher Meinung infolge einer Hirngeschwulst.

Man rechnete damals nit ihrem Ableben. Indessen gewann sie das Augenlicht wieder; jedoch traten nun: Ohnmachts-

anfälle und epileptische Krämpfe auf, mit der Tortschrei-

“ tenden Reifung des Mädchens desto häufiger und bedrohlicher.

Alle ärztliche und. seelsorgliche Hilfe brachte keine Besserung. ‚In der Erinnerung‘ an. die Äußerung eines früher behandelnden Arztes, der. Krankheitszustand. des Kindes könne. ‚sich nach Einsetzen der Regel und ‚durch Geschlechtsverkehr bessern, ferner. in. der, Meinung, daß Geschlechts-. verkehr den Eintritt der Regel beschleunige, kamen. die Angeklagten daher auf Anregung ‚der Ehefrau überein, der Vater solle mit Maria geschlechtlich verkehren. Die Eltern meinten, das Mädchen nicht anders am Leben erhalten zu können. Nach einem ersten. vergeblichen Versuch vollzog Ludwig COEREEENED den Geschlechtsverkehr mit Maria im

Beisein seiner ühefrau und nach einiger Zeit erneut in

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ihrer Abwesenheit, aber mit ihrem Wissen. Tatsächlich trat danach bei Maria die Regel ein. Ihr Gesundheitszustand besserte sich, die Anfälle hörten schließlich ganz auf.

Ohne Wissen seiner khefrau setzte Ludwig Cümukep jedoch die Geschlechtsbeziehungen zu seiner Tochter fort, weil er inzwischen daran Gefallen gefunden hatte. Nindestens noch fünfmal vollzog er mit Maria den. Beischlaf. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen tortgosetzter Blutschande (§ 173 Abs 1 StGB)..in Tateinheit mit einem. Verbrechen nach § 174 Nr 1 Std Zuchthaus verurteilt. Weitere Beischlafshandlungen nach dem ersten Eintritt. der Regel bei: dem Nädchen. ‚hielt die Strafkammer. nicht für erwiesen. Die zeitlich vörherliegenden Fälle hat sie dem ‚Angeklagten nicht zum: ‘Verschulden angerechnet, weil er in einem Notstand (§ 54 StGB) zu handeln vermeint habe. Die insoweit mitangeklagte iihefrau hat das. Landgericht unter diesem rechtlichen. Gesichts-

„Zu einem Jahr, drei Monaten

punkt‘ freigesprochen.

Ludwig EG ist ferner mahgsis Beweises von der Anklage freigesprochen worden, seine Tochter Anna zur Unzucht mißbraucht. zu haben.

| Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtliochen Gründen. und in 'sachlich-

rechtlicher Hinsicht; sie erstrebt die Verurteilung der beiden Angeklagten im ganzen Umfange des Schuldvorwurfs.

Der Angeklagte Ludwig Ey wenäct sich - nur mit der Sachrüge — gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

en ‚dieser habe ihr.

"hatte sie angı

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I. Die Revision der Staatsanwaltschaft,

1. Verfahrensrügen:

An sich mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisamträge nicht wenigstens in den Urteilsgründen beschieden hat. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.

sagte Maria m) in der dem Urteil Hauptverhandlung als Zeugin in Übereinetzigen Einläassung, ihres Vaters aus, »bis zum Eintritt. ‘der "richtigen" Regel, 'S sechsmal "beigewohnt. In der. Anzeige eben; daß es vor Eintritt ihrer ersten Regel. äreimal und danach etwa zwölf-. bis dreizehnmal, insgesamt etwa fünfzehnmal zum Geschlechtsverkehr mit

zugrunde liegende stimmung mit der

insgesamt fün:

dem Vater gekommen sei. Auf die Behauptung in. dem Beweis-

äntrag, bei. Aufnahme der Anzeige durch die Polizei sei

‚der (inzwischen geschiedene) Ehemann der Maria CORE

nicht ‚zugegen gewesen pder habe. sich doch still verhalten

und: ihre. Aussage nicht beeinflußt, brauchte ‘das Landgericht | indes. nicht einzugehen; denn.es hat die behauptete Tatsache als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt

(8 244 Abs 3 Satz 2: StPO). In dem Urteil ist die Aussage, die Maria Er in der Hauptverhandlung erstattete,

ausdrücklich als unrichtig und unglaubhaft bezeichnet.

Das Landgericht geht also augenscheinlich von ihren ur-

sprünglichen Angaben aus. Diese in einen der Revision

erwünschten Sinne zu würdigen, war es nicht genötigt.

Daher bleibt die Rüge ebenfalls erfolglos, daß das Landgericht auch zur Erforschung des Sachverhalts den zeschiedenen Ehemann der Maria CE von Amts wegen über die bezeichnete Beweisbehauptung hätte vernehmen müssen (§ 244 Abs 2 StPO).

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b: Das Landgericht sieht für erwiesen an, daß Ludwig CB bei seinem richterlichen Geständnis am 2. Juli 1954 nicht mehr "unter der Schockwirkung der Verhaftung" stand. Daher durfte es davon absehen, entsprechend dem Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft den vernehmenden Richter darüber zu hören, daß. der Angeklagte damals nicht aufgeregt oder verängstigt war (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO).

Zu näherer Aufklärung durch Vernehmung des Richters und der polizeilichen Verhörspersonen als Zeugen war

die Strafkanmer auch nicht genötigt, soweit das Geständnis des Angeklagten die Unzuchtshandlung nit seiner Tochter Anna betraf. Zwar wird die Vernehmung der Verhörspersonen regelmäßig nicht zu umgehen sein, wenn es gilt, Klarheit über den Beweiswert eines früheren Geständnisses des Angeklagten zu gewinnen. Hier brauchte sich jedoch die Strafkammer bei den besonderen Umständen des Falles keinen Erfolg davon zu versprechen: Der Angeklagte ist leicht schwachsinnig. Die ungleich schwereren Verfehlungen. an seiner Tochter Maria hatte er damals unumwunden eingeräumt, während er über sein Verhalten gegenüber der Tochter Anna schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung wesentlich andere Angaben gemacht hatte als tags zuvor bei der Polizei. Kinzukommt, daß zwischen dem zur Last. gelegten einmaligen Vorgang und den ersten Vernehmungen des Angeklagten ein Jahr. vergangen war und daß die Hauptverhandlung vor dem Landgericht erst nach Ablauf von weiteren zwei Jahren stattfand. Anna CCHEEEEED hat von Anfang an unbeirrt bestritten, daß ihr Vater sich ihr jemals. unsittlich genähert habe, ersichtlich ohne daß ihr dabei eine vorherige Absprache mit ihm möglich gewesen wäre. Überdies hat die Strafkammer ı: das frühere Geständnis des. Angeklagten als erwiesen angesehen und nur zu seiner Überführung für nicht ausreichend erachtet. Diese int-Scheidung fällt in den Rahmen der dem Tatrichter vorbehal-

{ i ’ }

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tenen Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu. beanstanden.

c) Schließlich beeinträchtigt es den Bestand des Urteils nicht, daß das Landgericht über den Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft hinweggegangen ist, den Ortspfarrer als Zeugen darüber zu vernehmen, "zu welchem Zeitpunkt" er Maria Re TE letzte Ölung erteilt

hatte. Während derselben lebensgefährlichen Krankheit

wird die letzte Ölung dem Kranken im allgemeinen nur einmal gespendet (Codex juris canonici, can 940 88 ı

und 2). Der Krankheitszustand des Mädchens dauerte an. Daher konnte daraus, wann Maria N U jenes Sakrament enpfangen hatte, nichts gegen die Annahme des ‚Landgerichts hergeleitet werden, daß die Angeklagten in. einem Notstand zu handeln vermeinten. Den Pfarrer darüber zu hören, .ob

er dem Mädchen überhaupt die letzte Ölung gespendet hatte,

drängte sich der Strafkammer nicht auf, weil in der Hauptverhandlung bei den insoweit augenscheinlich übereinstimmenden Angaben der Beteiligten daran kein Zweifel aufgekommen

war, nach dem Inhalt des Beweisamtrages nicht einmal bei

dem Vertreter der Staatsannaltschaft..

Daher kann auf sich beruhen, ob der Beweisamtrag insoweit überhaupt zulässig war (gg 244 Abs 3 Satz 1 StPO; Art 2, 9 des Konkordats vom 20. Juli 1933 - — RGBL- 1 679 -; vgl Art 144 Abs 3 Bayvert);

2° Sachrü üge:

Die Revision meint, das. Landgericht habe es an einer ausreichenden Begründung dafür fehlen lassen, daß der Geschlechtsverkehr gerade des Vaters mit Maria Emm notwendig gewesen sei, um diese am Leben zu erhalten. Sie übersieht jedoch die Urteilsausführung, daß dies in Wirklichkeit überhaupt nicht, vielmehr nur nach der Vorstellung

der angeklagten Eltern zutraf. Für diese Urteilsannahme ist die Feststellung eine ausreichende Grundlage, daß Nein anderer Geschlechtspartner für ,... Maria ‚,.. nicht zu finden" war.

Der Oberbundesanwalt weist an sich zutreffend darauf hin, daß die Beweiswürdigung in dem Urteil in folgenden Punkte nicht bedenkenfrei erscheint: Einerseits hat die Strafkammer die Einlassung des angeklagten Ehemannes, er habe seiner Tochter Maria nur fünf- bis sechsmal bis zum Eintritt der "richtigen" Regel beigewohnt, durch seine früheren, mit den ursprünglichen Angaben der Maria . Übereinstimmenden Geständnisse etwa zehn- bis. fünfzehnmaligen Geschlechtsverkehrs für widerlegt erächtet. Andererseits hat sie der Verurteilung nur "mindestens fünf" Fälle des Beischlafs nach Eintritt der ersten Regel zugrunde gelegt. ärsichtlich knüpft jedoch die Strafkammer an die Hindestzahl der zugegebenen Fälle (zehn) an. Das ist nicht zu beanstanden. Die Straftat liegt lange Jahre zurück. Beide Teile haben nur schätzen können, wie oft es zwischen ihnen zum Beischlaf gekommen war. Der Angeklagte ist, wie schon bemerkt, leicht. schwachsinnig, äie Tochter Maria minderbegabt. Freilich ist der Strafkammer selbst auf dieser Grundlage ein Rechenfehler " unterlaufen: Nach Abzug der (drei) Unzuchtshandlungen vor Eintritt der ersten Regel verbleiben sieben - nicht sechs - Fälle strafbaren Geschlechtsverkehrs, Da indessen die Angaben, wie erwähnt, nur als ungefähre gelten können, die Strafkammer auch mindestens fünf Fälle der Blutschande festgestellt hat, kann als ausgeschlossen. angesehen werden, daß das Versehen der Strafkammer die Entscheidung irgendwie beeinflußt hat. Hiernach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Der Öberbundesanwalt hat sie vertreten.

Dr.

II. Die Revision des Angeklagten Ludwig Cie

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Hörchner

Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert:

Dr.. Hörchner Hübner Dr. Hengsberger