Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 20.02.1957 – 3 StR 2/57

3. Strafsenat

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3 St_R 2/57 2156 006

ImNamen ges Volkes

In der Strafsache

gegen

den Studenten Klaus H —— aus Heap: geboren an &. &D «u».

wegen Stantsgefähräung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Jagusch ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe s

Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 90 a, 92, 128, 129 Abs 1 und 2, 94 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 3 600,-- DM wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs 3 StGB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und war daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November 1956 - 1 St E 12/56 - ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemässen Ermessen die Einziehung des von Angeklagten für seine Tätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfange- ‚nen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens kön- _ nen keine ins einzelne gehendamnRichtlinien gegeben werden. Die ” Einziehung soil den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regel nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dann nicht Piatz greifen, wenn es sich um Täter handelt, die gar nicht

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gewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzufügen unä die Rechtsordnung künftig zu achten. Unbelehrbare Tunktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen sollen wissen, dass

sie mit der Finziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen ha Bei ihnen wird daher die Einziehung im allgemeinen nahelie

Das “einzelne ist Tatfrage.

dagusch j . . j £; . Willns | Weber

Dr. Wietels Wirtzfeld