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BGH Beschluss vom 20.02.1957 – 2 StR 34/57

2. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! 2268 008

- Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StPO 88 271, 274°

Rechtssatzs Ist das Haupiverhandlungsprotokoll erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrif, unterschriftlich vollzogen worden, so darf das Revisionsgericht Änderungen, die zwar ver der UntVerzeichnung des Provokolls, ater nach Eingang Ger Revisicnsbegründungsschrift vorgerzommen worden sind, nicht perücksichtigen, wenn Gadurch bereits erhobenen Verfahrensrüge der Bodex entzogen wirde

einer

Aktenzeichen; 2 StR 34/57 Urteil des BGH vom 20. Februar 1957 16 Düsseldorf

ImNaneın des Vcoiıkens In der Strafsache gegen

den Fluskapilän a.D. Georg K aus ID, geboren em 1896 in > wegen Unzucht mit sinenm Kinde

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, ar der teilgenommen habens

Bundssrichter Prof.dr.Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WM in ie: Verhaniiung,

Bundesanwali Dr. GEB ::: der Verkündung als Vertreter Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter is Urkundsbeamter der Geschäftsstells,

zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsselöcrt von 24. Oktober 1956 mit den Feststellungen ayfgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandiung und Ent

scheidung, aush über die Kosven des Rechismitteis, an das Laxägerich+ zurüskrerwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte war durch Urteii des Landgerichts in Züsseidorf vom il. Juni 1954 wegen Unzucht mi“; einem Kirde zu sechs Monaten Gefängnis mis Strafaussetzung verurteilt worden. Wegen Verietzung der Vorschriften über dia Sffenslichkeit des VerZlahrens mußte das Urteii aufgehoben werder. Nunmehr ist der Angek:agte wegen versuchter Unzucht mit einem Kirde zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung verurteilt worden. Auch dieses Urteii muß auf die Revision des Angsklagten, die die Verletzung von Verschriften das Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltenä macht, wegen Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift au-.- gehoben werden.

1, Der Angeklagte behauptet, daß entgegen der Bsstimmung des § 243 Abs 2 StPO der Beschiuß über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verlesen worden ist. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält folgenden Vordruck;

"Der Beschluß vom 195 über die Eröffnung des Hauptverfahrers (Bi ) wurde verleser."

Der Vordruck wurde nachträglich äurch Einfügung des Tatums 28. Oktober 1955 und der Blattzahl Bl 52 Band 1..d.A: -aus-

gefüllt. Auf der ersten Seite des Protokolls finde; sich

. folgender vom Vorsitzenden und vom Protokoliführer unter.

schriebener Vermerks

"Das Frotokoll ist wegen Unv»llstäräigkeit bei der ersten Voriage richt von den Vorsitzsrden unterschrieben und sollte dem ProS5ckoliführer zur Ergänzung vorgelegt werden, Ergänzung und Unserschri2t ist Tersehentlich unterblieben und heute nachgehoit worden.

Der Beschluß über dis Eröffnung & rens vom 28. Oxicber 1953 ist in der Haupvrernand-

ling verle esen worden

:ründung vom 15. Dezem

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her 1955 -— eingegangen e

ember 1956 — erhobenen Verfahraenerüge, eingefügt

Entgegen der Ansicht des Oberhundesanwalts hat der Beschwerdeführer keine b1Iraße Protckcoilrüge erhoben: denn er macht geltend, der Eröffrurgsbeschluß sei nicht re sen worden; rich etwa heanstandei er lediglich, Ale Verlesung sei nicht beurkundet worden. .Daß der Eröffnurgsbeschluß nicht verlesen worden ist, entrimmi die Revision dem Umstande, daß zur Zeiv, als der Verteidiger das Frotokeil einsah, der Vordruck für die Beurkuräung der Verlesung nicht mit Datum und Aktenstelle des Eröffnungsbeschiusses ausgefüllt war. Die in dem Formular Vorgedruskten Worte: "Der Beschiuß vom ec... 195... über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl ..:.) wurde verlesen", waren zwar nicht aurchgestric ‚hen. Gleichwohl kann darin, daß sie wnausge- , Seken , geblieben waren, keine geviol!s2 Be urkurdung rlesung gesehen werden. Denn nac vom Pre ;ckelifün ver unterzelconne-Q

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den vom Vorsitzenden und

._ . . m iz - 7 [1 in diesen Purkısa ron bel-

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ten Vermerk wurde das ProtokoL den Urkundspersenen noch für ergänzungsbezürftig angssenens. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Profnzoll bis zu dem Augenblick, als der Vordruck ausgefüllt wurde keinen Vermerk darüber enthie!i, daß der BrörfnungsbeschlvS ntsprechend der Vorschrift des § 2453 Abs 2 ItP9 verlesen

worden sei:

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Bei Eingang üer Revisionsbegründungsschrift lag noch kein ordnungsgenäßes Proiokoli über die Hauptverharzälung vor, weil die beider Urkundspersonen -— der Vorsitzende unä der Protokollführer -— es noch nicht unterzeichnet hatten. Eine fehiende Unterschrift kenn jederzeit rarugeheit werden (RGSt 13, 351)» Die Urkunäspersonen sinö nierzu, sogar verpflichtet, es sei denn, sie sähen sich infolge der Iänge der inzwischen verstrichenen Zeit ni:nv mehr in der lage, mit ihrer Unterschrift für den Inhalt des Protokol.is einzustehen. Es ist ferner nicht nur zulässig, sondern geboten, daß vor der Urterzsichnung nisht nur Schreibfehler, sondern au.t inhaltliche Ferler des Protokolls beseitigt, d.h. irrige Vermerke beri.chsigt nd fehlende Vermerke nachgehcit werden. Ailes äies kann jeäsrseit ‚geschehen, solange die Urkundsbeamier dss Protokoll noch nicht unterschrieben haben. Der Vervollständigung des Pranksils und dessen nachträglicher Unterzeichnung steht auch der Umstand nicht im Wege, daß der Verteiöiger das Protokoil bereits eingesehen hat (vgl hierzu RGS+ 13, 351).

Es fragt sich nun, ob das Revisionsgericht eine vor der nachträglishen Unterzeichnung vorgenommene Vervollständigung (Änderung) des Pro5okolis berücksichtigen darf, wenn durch die Vervollständigung (Änderung) einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird, cder ob hier die Grundsätze entsprechend augewendet werden müssen, die der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Berlicksichtigung von Berichtigungen des unterschrifislish vollzogenen Protokolls in BGHSt 2, 125 aufgestellt hat. Der Bundesgsrichtshef hat — scweit ersichtlich — sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert. Urteile des Reichsgerichts, dis sie unmittelbar entschieden hätten, sind nicht bekannt geworden. Jeäioch 18% dem Urteil RG JW 19%2, 2730 Nr ?%2 mu entnehmen, Saß das Reirtegericht die zweite Alternative bejaht

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heat. Doris hatte der Yorsitzende das Protokoii erst nach i

Zingang der Revisionsbegründungsscehrift unterzeichnet. Der Revisiorsführer hatte unter anderem den Vorwurf erheben, dab das Protokoll unvollständig .und unrichtig sei. Das Reichsgericht hai dazu ausgeführt, darauf brauchs rickt weilver eingegangen zu werden: da seit dem Eingenss { Revisiorsbeeründung an dem Inhalt des Frotokalis sei

nnalt IB nichts geändert worden sei, fänden die in RGS% 47,

>93, 429: § 1, 28.ff,. dargelegten Grundsätz

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Der Senat ist der Ansicht, daß sie sinngemäß argawenist werden müssen, wenn an dem zur Zeit des Einganges der Reri.- sionsbegründingsschrift nicht interschriebenen und dsher noch nicht abgeschlossenen Protokoli eine Änderung vorgenemnen wird, die der Verfahrensrüge den Boden entzieh;. Tsfür spricht vor ailem die Erwägung, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revisior zur Verfügung steht und daß er deshaib ın der Frage, ob Verfahrensrügen zu erheben sind, sich auf den Iinhait des bei den Akten befindlichen Hauptverhandiungsprotokoliss Terlassen können muß {RGSt 43, 1 ;/). Es ist weder seine Aufgabe, noch ist esikm zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nach-

holung der unterbliebenen Unterschrift anzuregen und damit ©|

die nechmalige Überprüfung des Protokoils auf seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei würde er übrigens Gefahr iaufen, die Frist zur Begründung der Revision zu Tersäunen. Hinzukommt der schon anläßlich der Pienarentscheidung RG3t 45, 1 „3, vom Oberreichsanwalt geäußerte Gesichtspunks. Gaß jede Protskollberichtigung, die erst von einem Prozes-

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beteiligten veranlaß; wird, die Gefahr in sich birgt, daß sie dem wahrer Hergang nich; erispricht; denn bei der Notwendigkeit, amtliche Zeugrisse über gleichiiegsads cder Ekn-

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lishe Fälle auszusteilen, kenn sich unbewußt und ungewollt die Feilgerung einsteller, der gerügte Verfahrensvarsto?2

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sei, weil ir so viel anderen Sachen nicht begangen, auch

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vorjiegend nicht begangen.

Der Oberbundesanwalt hat weiter die Ansicht vertreten,

das Protokoll habe im Augenblicke des Einganges der Revisicnsbegründungsschrift nicht die Beweiskraft nach § 274 StPO

: gehabt, weil es noch nisht unterschrieben gewesen sei; das Revisionsgerich; sei deshalb befugt, auf Grund des vom Vorsitzenden und vom Protokceliführer unterschrishenen Vermerkes im Wege des Freihsweises festzustellen, ob der Eröffnungsbeschluß verlesen worden sei. Tieser Gesichtspunkt kann im vorliegenden Faile aus den Gründen, die es verbieten,die dsr Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehende Änderung zu herücksichtigen, ebenscwenig durchgreifen, wie im Falie der nachträglichen Berichtigung eines bereits

ınterschriftlich vollzogenen Frotokölles,

Ea nleibt hiernash zu prüfen, ob dss Urteil auf dem Verstnß beruht. Das kann nisht ausgeschlsssen werden. Durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlüsses soll elle Beteiligten, insbesondere aber den den Akteninhalt nicht kennenden Beisitzern und Schöffen der Gegenstand der Verhandlung bekannt gegeben werden, damit sie wissen, was zur Sache gehört; und auf welche Vorgänge und Tatsachen sich die gerichtliche Aufklärungstätigkeit sowie die Angriffsund Verteidigungsmaßnahnen zu beziehen haben. Tem würds möglicherweise hier genügt worden sein, wenn das In dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshors verlesen worden wärs. Aber. auch dies ist ausweisiich des Frotckoils richt geschehen. Hiernach greif5 die Verfahrens-

vüge durch,

2. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie gegenüber den bisherigen Feststellungen yr

ei der Sirafkammer unbegründes, Tis Ausführungen der Revisiz,

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jer Angeklagte habe mur vnabsichtlich und fiüchtig die nsck. ser. Oderszhenkel der Marianne vo berühs, sini unvareir. bar mi4 den festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Mädchen.

Zur Begründung der Strafzumessung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte, der den festgestellten Sachverhalt bestreitei, Reue nicht offenbaren kann, ckna sich mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen, 0b aus dem bloßen Bestreiten auf eine Uneinsichvigkeit und Rerhtisfeindschaft des Angeklagten zu schiießen is; vder ob der Angeklagte aus Scham oder Furcht seine Schuilä bestreitei. wird das Landgericht noch zu prüfen haben (vgl BGHSt 1, 103;

"1605; insbesondere BGH NJW 1955, 1158).

Der Senats hatte keinen Anlaß, dem Antrage des Verteidigers auf Zrücksevweisung en sin anderes Gericht stattzugeben.

Busch Bceharpenses\ Dr.,Schalsche

Bundesrichter Dr.Menges ist infolge Abwesenheit im Urlaub verhirdert, zu unverschreiten.

Busch Hsepner