Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.02.1957 – 4 StR 317/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Buchdrucker Oskar X w 20: “EB. Zeroren on: EEE 1503 10 SEE C5=
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundergerichtshofs ir der Sitzung von 26. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatsvräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter EHKrumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Noepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE ir. der Verhandlung, Staatsanwalt ll rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, g ustizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staaisarwaltschaft gegen das Urteil des Zardgerichts in Kassel vom 19. Februar 1957 wird verworfen.
! Die Kosten des Rechtsuittels und die dem Ange-
. klagten im Verlahren des ersten und des zweiten Rechtszugs erwachseren notwendigen Auslagen werden der Landesiisese auferlegt.
Vor. Rechss wegen
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Der Angeklagte fuhr am 30. September 1956 gegen 19.35 Uhr auf der Frankfurter Straße in Kassel, die als Ausfallstraße starken Kralıfehrverkshr aufweist, mit seinen Kraftrad stadieınwärts. Dabei stieß er mit dem die Tahrbahn von links her zu Fuß Überquerender 71 Jahre alten Rentner Georg Kl zusammen. Dieser schlug, noch bevor er den rachten Gehrteig erreicht hatte, auf die Bordsteinkante auf und erlitt einen Sch#delbasispruch und eine Gehirnquetschung. Seinen schweren Verletzungen erlag er am nächsten Tag.
Anklage und Enröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, den Tod Kris durch Fahrlässigkeit verschuläet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Das mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete und vom Generalbundessnwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß erfolglos bleiben.
Wie die Feststellungen der Strafkammer des näheren ergeben, fuhr der Angeklagte, der auf seinem Begleitersitz einen Bekannten mitflihrte, auf der kopfsteingepflasterten und infolge leichten Nieselregehs glitschigen, 12,40 m breiten Fahrbahn 1,85 bis 1,95 m vom rechten Bordstein entfernt mit etwa 25 mh. In der Mitte der Fahrbahn verlaufen zwei Schienenpaare der ötraßenbahn. Als er sich der Höhe des Hauses Nr. 125 näherte, überquerte Ar die Straße, ohne sich besonders vorzusehen, Er hatte wegen des Regens seinen Schirm aufgespannt. Sein Kopf war infolgedessen für den Angeklagten verdeckt, so daß dieser ihn nicht als alten kann erkennen konnie. An pefanä sich, als der Angeklagts ihu wahrnahm, zwiechen den dem Angeklagten nächstgeloganen Schiensnvaar, etwa 15 bis 20 n vor dem KOtor-
ad Ir diesen Augsnblick gan der Aczerlagte sotort ein Nupseichenr und verminderte gleichz’itix seine bereits mtßige Gerschwivdizkeit weiter. Auf das Aunzaeichen hin plieb der Fusginger stehen, worauf der Argsklagt- unter Reliheheltung seiner Fahrtrichtung langsam waiterfuhr. Ale er sich auf etwa 3 nis 5 m dem Fußgänger genähert hatie, setzte dieser plötzlich seinen Weg mit schnellen Schritten fort. Der Angeklagte vrenste nun stark, da er dei der Glätte der Fahrbahn und der Kürze das Abstands zum Wußgänger nicht mehr ausweichen konrie, und rief diesem erschrocken laut "He" zu. ür vermochte zwar sein 3 Krad nach einem Bremsweg von nur 3,5 m anzuhalten, er-Zaßte aber Krp; der mit dem Oberkörper noch vor. ihm vorbeigekommen wer, an einen Bein. Dabei kam dieser zu Pall und zog sich die tödlichen Verletzungen zu.
Die Strefkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe von dem Augenblick an, a;s der Fußgänger auf das Hupzeichen hin verharrte und stehen blieb, "vorwurfsfrei den Kontakt mit ihm als hergestellt ansehen äürfen". Wenn auch dessen Kopf für ihn verdeckt war, habe er doch das Innehalten.
des Mennes als dessen bewußte Reaktion au? das Hupzeichen E deuten und darauf vertrauen dürfen, daß dieser ihn vor- F beifahren lassen wolle. Daß ihn der Angeklagte nicht als 3 ! einen alten und deshalb möglicherweise im Straßenverkehr N unsicheren jiann erkannte, könne ihm nicht zur Last &e- " ' legt werden. „inen "noch Siäcksren Kontakt zwischen Kraft- , fahrer und Fußgänger" unter den zur Unfallzeit herrschen- !
den Straßen- und Wittieringsverhältnissen zu fordern, würde nach Auffassung der Sirsfkammer den flüssigen Verkehr auf einer belebten KHaupiverkehrsstraßec, nie auf der vorn Angeklagten benützteu Preukfurter 5SsreBe in kassel, lahmlegen;,
da denn in einer Vırxehyvslage, wie sie »ich den Anyı- klagten bot, jeder Kraftfahrsr sein Fatrzeig anhrlien münse.
‚Diese Erwägungen der Strarkamuer verdienen volle Billigung. Zwar durfte der Angeklagte bis zu dem Avgenblick, als der Fußgänger in seinen Überguerungsvorhaben innehielt, kein verkehrsgerechties Verhalten von ihn erwarten Denn, wie die Staatsanwaltschaft mit Rechi geltend macht, war für ihn erkennbar, daß der Fußgänger gewissermaßen "blind" in seine Fahrbahn lief und deshalb aufs Äußerste gefährdet war. Denn der Fußgänger tiberquerte die Fahrbahn in schräger Richtung auf den Angeklagten zu, gab nicht acht auf das nahende Fanrzeug und hatte seinen Kopf unter seinen Schirm versteckt. Der Angeklagte mußte darum diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einen verantwortungsebewußten und gewissenhaften Kraftfahrer bei derartiger Gefährdung eines Fußgängers erwartet werden müssen. Mit einem bloßen Hupzeichen wäre er der ihm obliegenden Sorgfaltsoflicht allerdings nicht gerecht geworden. Solange nämlich der sich erkennbar verkehrewidrig verhaltende Fußgänger weiter ging, durfte der angeklagte sich nicht darauf verlassen, dieser werde schon auf das bloße Hupzeichen hin stehen bleiben und ihn. vorbeifahren lassen. Der Ängeklagte müßte sich vielmehr darauf einrichten, daß der Fußgänger die Überquerung der Straße ohne Rücksicht auf das Hupzeichen möglichermeise Fortsetzen werde, und er mußte deshalb zusätzlich seine Geschwindigkeit so ermäßigen, daß er für den Fall verkehrswidrigen Weitergehens des Fußgängers rechtzeitig vor ihn halten konnte (4 StR 186/56 vom 12. Juli 1956 VRS Bä. 11, 225), Diese aber hat der Angeklagie getan. Denn er minderie gieichzeitig mit Abgabe des lupzeichens seine
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schon ohnedies seringe Gerchwindigkeit weiter. Der Sachver-
balt ergibt zur Jberzeugun: Jes Senats, daß die Geschwindigkeit, Aıe der Angeklagte einhielt, es ihm ermöglicht hätte,
sein Kraitrad vor den Fußgänger anzuhalten, wenn dieser
Jedoch stellte sich für den Angeklagten die Verkehrslage wesentlich verändert dar, als KrilB zwischen den rechten Schienenpaar stehen blieb. Selbst wenn dies nicht durch das Hupzeichen des Angeklagten veranlaßt worden sein sollte, so durfte dieser es doch darauf zurückführen. Denn das Verharren des Fußgängers unmittelbar nach dem Hupzeichen durfte der Angeklagte so deuten, daß es mit Rücksicht auf ihn geschehen sei unä der Fußgänger ihn die Vorbeifahrt gestatten werde, Zwar blieb dessen Kopf nach wie vor Zür den Angeklagten hinter dem Eegenschirm verborgen. Dennoch durfte er damit rechnen, daß der Fußgänger das Nahen des Kraftrades, zumal er sich in schröäger Richtung auf dieses hin bewegte, unter dem Schirm hervor werde wahrnehmen können und wahrgenommen habe, nachdem er unmittelbar nach dem Hupzeichen stehen blieb. Selbst wenn er - was zu vermuten ist - den Angeklagten selbst nicht gesehen haben sollte und sich die Blicke beider nicht begegnet waren, so bestand für den Fußgänger doch die löglichkeit, wenigstens den Lichtschein des nahenden Krades des Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und sein Verhalten darnach einzurichten. Daß Krb zum nindesten diese Yahrnehmung unter seinem Schirm hervor gemacht habe, lag nahe, sodaß auch der Angeklagte davon ausgehen durfie. Unter diesen Unständen durfte er mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weiterfahren und darauf vertrauen, daß der Fußgänger ihn vorbeilassen weräe. Es kann unerörtert bleiben, ob Er etwa äurch eine unsichere Gehneise auf der für den
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Ansexlagten linker Seite der 12.40 2. breiten Svarkfurter Straße als alter und der Anforderunzen der Verkehrr nicht sehr gewachsene:lsun zu erkennen war und deshalb ein Araftfehrer, der dies erkannt hatte oder hätte erkennen vwüsren, die Außerste Vorsicht beobachten und init unverechenbaren Ungerchicklichkeiten und Urbeholfenheiten eines solchen Verkehrsteilnehmer“ rechnen mußt=, Denn üer Angeklagte kann unter den besonderen Siraßen- und hitterungsverhältniasen, deuen er sich gegenüber sah, nicht für vervflichtet gehalten werden, der linken Fahrbahnhälfte ein solches ernöhtes Maß an Aufmerksankeit zuzuwenden, daß er in Ser Lage gewesen wäre, die unter den gegebenen Umständen nur schwierige Erkenntnis zu gewinnen, daß der Fußgänger in alter und verkenrsungewandter Mann sei. Der Angeklagte war verpflichtet, in erster Linie bei der herrschenden Dunkelheit uns mit Rücksicht auf die Glitschigkeit seiner Fahrbahn diese besonders sorgfältig zu beobachten. Unter diesen Uaständen noch zu fordern, daß er auch .die Gegenbahn sorgfältig beobachte, ohne daß ihn.eine in die Augen springende Auffälligkeit hierzu.Anlaß bot, würde die Anforderungen Übersteigern, die billigerweise an den auf einer sehr breiten ausfallstraße einer Großstadt fahrenden Eraftfshrer zu stellen sind.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie ihn der Straftat nicht für überflihrt hielt. Ihre Feststellungen und ebenso die Gründe ihrer Sntscheidung ergeben, daß ein begründeier Verdacht der fahrlässigen Wötung cder einer er.öeren Strafiat gegen ibn nicht besteht. Die Strefkarner hätte Geshslb gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO seine eiwaigen Auslagen im Yerfahrer des ersten Rechiszuges der Lardenkaese auferl.egen tÜssen. Diese unterbliebene Ent-
scheidung muste der Senat. auch au? Jie Nevision der Stasteamvaltscha?; hin (§ 301 SiPO), nachholen. Darüber hinaus hat er es „ir angezeigt gehalten, gemäß % 475 Ans. 1 Satz 2 StPO auch die votnendigen Auslagen des Angeklagten, Jie ihm in lievisionsrechtezug erwachsen sind, der Landeskasse aufzuerlegen.
Noiberg Krunme Sauzr Hoepner Flitner