Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 12.07.1956 – 4 StR 186/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2245 099
Für das Nachschlagewerk! f Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesstz:3
Rerhissatz:
Sstvo §§ 1, 9
Der Kraftfahrer darf sich angesichts der Gefahr, daß ein altersbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten werde, mit der Abgabe eines Warnzeichens ohne vorsorgli:she Verminderung seiner Geschwindigkeit nur begnügen, wenn er sicher sein darf, den Fußgänger auch denn nicht zu gefährden oder zu verletzen, wenn dieser trotz der Warnung eine Verkehrswidrigkeit begehen
sollte.
Aktenzeichen: 4 StR 186/56
Urt. v. 12, Juli 1956 LG Aschaffenburg
ImNanen es Voikes In der Strafsache gegen
den Versicherungsvertreter Otto J in aus m
m, zevoren an EEE 1925 :: Dan
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. dm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg von 8. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;
Von Rechts wegen
Gründe}!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis auf Grund Zoigender Fesistelilungen verurteilt: j
Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1955 gegen 17,40 Uhr mit seinem vorschriftsmäßig beleuchteten PKW in Aschaffenburg, aus Goldbach kommend, auf der Bundesstraße 26 mit einer Geschwindigkeit von etva 36 km/st. Nachdem er die Goldbacher Unterführung verlassen hatte und sich, ungefähr in südlicher Richtung fahrend, dem Beginn der etwa 8 m breiten, in der Verlängerung der Unterführung verlaufenden Bayernstraße röherte, sah er aus etwa 40 m, wie ein an einem Stock gehender aiter Mann - es war der 79 — jährige Danien. EB au: A - aus östlicher Richtung für den Angeklagten also von links auf die Fahrbahn der Bayernstraße zuschritt. Als der Angeklagte etwa weitere 20 m mit unverminderter Geschwindigkeit zurückgelegt hatte, bemerkte er, wie der Fußgänger bereits auf der linken Fahrbahnhälfte der Bayernstraße ging und sich anschickte, die Fahrbahn rechtwinklig weitersuüberqueren. Daraufhin gab der Angeklagte ein Hupsignal. Dies veranlaßte den Fußgänger, vor der Fahrbehnmitte stehenzubleiben und züm Angeklagten hinzusehen. Als dieser sich etwa auf 10,80 m genähert hatte, begann HB plötziich, noch vor dem PKW des Angeklagten die Fahrbahn vollends zu überschreiten. Er wurde ven dem liinken Vorderteii des PKW des Angeklagten, der durch Gebrauch seiner Fuß- und Handbremse die Geschwinäigkeit aiimählich, aber nicht ruckartig ermäßigte.
erfaßt und zu Boden geschleudert. Ar der Prigen der Var-Arzurger, besonders einem Schädelbasishbruch, verstarb ı ;v em 3. Dezember "955.
Dıc Revisiarn. des Angeklagten, welche die Arwenäung § 25 aazıhıl>her Rechts hearstandei. muß zur Aufhebung des Uryaiıs Zühren,
Die Strafkammer sieht die für den Unfail ursächii:hn Fahriässigkeit des Angeklagten in einem Verstoß gegen ® 9 Abs StVO, also darin, "daß er seine Geschwindigkeit i Arsichtigwerden des aıten Mannes nicht so einrichtese, daS er jederzeit anhalten konnte". Da, wie er erkannt bane, der Tußgänger ein altsr Mann war, habs er datnit echh2n und e3 voraussehen müssen, daß sich dieser aaslıt-- am verhalten urd plötzlish in seine Fahrbahn laufen weräe, Daraus, daß der Angeklagte in dem Augernhlick, eis er zar noch 10,80 m von Hp entfernt war und dieser ihm plötzlich in die Fahrbahn trat, nur allmählich, aber nicht ruckartig bremste, hat die Strafkammer keinen strafre-h”- zichen Vorwurf hergeleitet; sie hat sich nämlich richt davon überzeugen können, daß in diesem Zeitpunkt auch bel scharfem Bremsen der tödliche Unfall noch hätte vermieden werden können,
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Die Erwägungen der Strafkammer geben, soweit sie ein für den Unfail ursächliches Verschulden des Angeklagten annimmt, Aniaß zu rechtlichen Bedenken.
ileräings geht sie zutreffend und in Übereinevirmurg mit der Rechtsprechurg des Burdesgerichtsr:?s [BGHSt 3, 49, 51) daven aus, daß der im Straßerarkelr maßgebende Grundsatz des Vertrauens auf Trer-
vehregezäßes Verhalten anderer eine Eirstnränkung gezenübder aiten oder gebrechlichen Personen, ebenso wie gsegsrüber Kindern, erfährt. Wegen ihrer auf Ängstiichkeit, Unerfahrenheit oder sonstiger Urzulänglichkeiten veruhenden Unsicherheit im Straßenverkehr muß ramensii.m d>- Kraftfahrer mit unüberlegten und falschen Entsch.üs- „en von ihrer Seite rechnen, Deshalb ist er im beenrderen MaB verpflichtet, auf sie Rückslcny zu nehnen. Er muß bei. ihnen — vorausgesetzt, daß sie bereits an Straßenverkehr weilnshmen — auch danu Verkehrsverstässs ın Rechnung steilen, wenr dafür noch keine sicheren Arzeichen erkennbar geworden sind. Das bedeutet aber :chi, daß er auf jeden nur denkbaren oder mögıichen YarstaB gegen die Regelr im Straßenverkehr durch sic sefaßt sein müßte. Auch tei ihnen sind ihm solche Verkehrswidrigkeiten nicht zuzurechnen, die so sehr außerhaib des Bereichs der Lebenserfahrung iiegen, daß auch sin gewi.ssenhafter Fahrer sie nicht voraussehen kenn. Dıe Frage, wo die Grenze zwischen noch voraussehbaren urd nicht mehr voraussehbaren Verkehrsverstö3en verläuft, ist nicht mır Tat-, sondern auch Rechtsfrage: .äenn der Begriff der Voraussehbarkeit ist wenigstens zum Teil auch ein Rechtsbegriff.
Wendet man äiese Grundsätze auf den vorliegenden Faii an, 20 ergibt sich allerdings. daß der Angeklagte verpflichtet war, dem Fußgärger, den er ais alten Menr erkannt hatte,seine besandere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Glsichwcki vermöchte der Senat der Strafkammer nicht zu Folgen, wern sie — was die Urteilsgründe nicht Zler erkennen isssen — der Meinung gewesen seir. sollte, der Arzcklagte habe seine Geschwindigkert schen ermäßigen mürssr, eıs ar srstmais les Fußgängers ansi.htig wirds,
also bereits ais dieser, wenn auch in Richtung zur Fahrtahn, roch auf dem Gehsteig ging. Die Entfernurg zu’schen ihm und dem Argeklagten war damals noch so erhebii.t, da? äieser auf andere Weise als durch Ermäßigung seirer Geschwirdigkeit nicht weniger wirksam die Gefahr. daß Hcoıı versucken werde, vor ihm die Straße zu überqueren, anwerder korrte, nämlich dadurch, daß er Z:kn durch -ix Hupzeichen zur Vorsicht und zu verkehrsgerechtem Verhai.- ten mahnte.
Die Verkehrslage veränderte sich jedoch stäräig :ı. dem Ma3, als sowohl HB, nachdem er die Fahrbahr: petreten hatte, wie der Angeklagte seine Bewegung fert==tr"r und der Abstend zwischen beiden sich menr und mehr verzringerts. Als er zur noch etwa 20 m betrug, } aber doch nicht stehenblieb, hätte der Angeklagte sich rur darn mit der bloßen Abgabe eines Warnzeichens begrügen und seine Geschwindigkeit beibehalten dürfen, wenn er dessen sicher sein durfte, sein Fahrzeug auch dann noch vor dem Fußgänger zum Stehen bringen zu können, wenr. dieser das Warnzeichen nicht beachten, sondern die Fahrbahn weiter überschreiten würde, Mit der Möglichkeit eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens mußte der Angeklagte mit Rücksicht auf das Alter des verkehrsunsicheren Fußgängers rechnen, Ob der Angeklagte der darin liegenden Gefakr ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit ncocn aus einer Entfernung von 20 m durch Anhalten seines Fahrzeugs hätte begegner. können, kann auf Grund der bisherigen Feststeilungen der Strafkammer nicht zuverlässig beentwortet werden, Sie wird sie deshalb, zweckmäßigerweise mit Hilfe eines technischen Sachverstärdigen, ergärr®e:n müssen. Dabei. wiräü sie zu beachten haber, daß sich dJ.e
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Verkehrsiage mit der Verringerung des Abstardes zwi:
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Hund dem Angeklagten immer kritischer gestalvete, Arsbescndere aber auch, daß der Angeklagte nicht erwarten durfte, es werde sich srhca im Augsrbiiok d=r Abgabe des Hupzeichens für ihn äie Unsicherheit in der Verkehrs:age kiären, nämiich, ob Hgg stehenticiben cder weitergehen werde; der Angeklagte mußte vielmehr berücksichtigen, daß bis zur Reaktion WB > : seinen oder anderen Sinn eine weitere Zeitspanne varstreichen mußte, während der sich die Strecke, dia ihm für das etwa erforderliche Anhaiten seines PKW zur Verfügung stand, auf noch weniger als 20 m verringerte.
Die Frage nach der Voraussehbarkeit des Unfalis uni der ewwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten wird schließl!ch auch davon abhängen, ch zur Unfallzeit an oder in der Nähe der Unfallstelle noch weiterer Kraftfahrzeugverkehr, besonders Gegenverkehr herrschte. Namentlich in diesem letztan'7+ Falle hätte sich HB in der Mitte einer Straße mit Fahrverkehr aus beiden Richtungen, also in einer für einen alten Mann besonders gefährlichen Lage befunden, die auch ein im Vollbesitz seiner körperlichen unä geistigen Leisturgsfähigkeit befindlicher Erwachsener nur durch besondere Ruhe und Überlegtheit zu meistern im Stande gewesen wäre. Dann hätte schon deshaib keine sichere Gewähr dafür bestanden, daß Holl nicht Goch, durch andere Fahrzeuge in seinem Rücken möglicherweise unsicher geworden, versuchen werde, noch vor dem Fahrzeug des Angeklagten über die Straße zu gelangen. Auch inscweit wird die Strafkammer ergärzende Feststellungen zu treffen haben. Erst dann
wird sivh die Trage nach der Schuld des Angeklagier zuveriässig beurvei:en Lassen.
Krumme Dr, Augustin Dr, Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen