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BGH Entscheidung vom 12.02.1957 – 5 StR 500/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt und ehemaligen Obstgroßhändler

Peter J EEE zu: He,

dort geboren am EEE 1913,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Stade vom 20.Juni 1956,

1.) soweit der Angeklagte wegen

a) Betruges in den Fällen des Bankhauses & Co, der Obstbauern und zum Nachtell des Bankhauses L@B in zweiten Falle (Aptretung nicht bestehender Forderungen),

b) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen Diplomkaufmann IB und Bankhaus ID & Co

verurteilt worden ist, in den Schuldund Strafaussprüchen-

2.) im übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,

Il, Dis weitergehende Revision wird verworfen.

III. im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen - €

3.

Gründege

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO und nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen, wegen Betruges in drei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu drei Geldstrafen von je 400 DM verurteilt und ihm auf drei Jahre untersagt, das Gewerbe eines Großhändlers auszuüben. Von einigen weiteren Anklagepunkten hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt in je einem Falle Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, des § 267 und des § 265 StPO. Sie bemängelt außerdem die Anwendung des sachlichen Rechts, greift jedoch in einigen Fällen nur die Strafaussprüche an. Auf diese ist das Rechtsmittel beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO), wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung im Falle des Barkhauses Te und wegen des ersten Betruges zum Nachteil dieses Bankhauses verurteilt worden ist.

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden werden bei den Fällen erörtert, auf die sie sich beziehen,

Il.

Die Sachbeschwerde gegen die Schuldsprüche dringt in fünf Fällen durch und bleibt in zwei Fällen erfolglos.

1.) Was die Revision gegen die Verurteilung des An-

geklagten wegen Vergehens nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen vorträgt, geht fehl.

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Einen Betrug verneint das Landgericht mit der Begründung, die unrichtigen Angaben des Angeklagten seien für das Verhalten der Vereinsban nicht bestimmene gewesen. Dieser tatsächlichen Beurteilung widerspricht es entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die Strafkammer den Angeklagten nach § 48 Kkwe verurteilt, Zu diesem Vergehen gehört keine Täuschung der Bank; seinen Tatbestand erfüllt vielmehr schon, wer einem Kreditinstitut vorsätzlich unwahre Vermögensübersichten einreicht oder ihn wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, um einen Kreäit, die Erweiterung eines Kredites oder günstigere Kreditbedingungen zu erlangen. Das hat der Angeklagte nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Urteils getan. a3 dies keinen Einfluß auf die Kreditgewährung hatte, schließt die Anwendung des § 48 ko nicht aus,

2.) Das Bankhaus Rucolf IB in Ho Hatte dem Angeklagten einen Kredit von noch etwa 80 000 DM mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er verpflichtete sich am 3.Mai 1952, innerhalb kurzer Zeit 50 000 DM zurück-- zuzahlen, und trat der Bank zur Sicherung diesss Ver-Sprechens drei Forderungen aus Obstverkäufen ab (UA S 32). Jedenfalls zwei dieser Ansprüche bestanden nicht (UA S 33). In diesen Verhalten des Angeklagten findet das Landgericht einen Betrug (UA S 44),

Die Revision will den Schuldspruch nur insoweit angreifen, zls es sich um die eine der beiden abgetretenen Forderungen handelt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Schuldspruch unteilbar ist,

Auf die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht vernachlässigt, kcmmt es nicht an. Ob auf diese Weise die Feststellungen des Urteils erschüttert verden könnten, ist unerheblich, weil sie die Verurteilung wegen Betruges ohnehin nicht vragen, diese also nich; bestehenblciben kann.

Die Strafkamner legt das Merknal deu Vermögensschadens nur mit den Wor4sa dar, die Bank sei durch die Abvretungen bewogen worden, den Rückgriff auf die Sicherheiten hinauszuschieben; dadurch seien ihre Aussichten, den Verlust zu decken, vermindert worden (UA S 44).

Diese Begründung genügt nicht. Durch die Täuschungs-

handiung des Angeklagten trat nur eine kurze Verzögerung ein. Schon als die Bank die Abtretung den angeblichen Schuldneran des Angeklagicn mitteilte, antworteten diese,

sie schuldeten ihn nichts (UA S 32). Daraufhin wen@ete sich die Bank bereits im Juni 1952 an die Rürgen (UA S 34). Diese und der Angeklagte zaklt:n bis zur üröffnung des Konkursverfahreus (13.Februar 1953) zusammen zurd 40 000 Ti (UA

5 35). Den Urteilsgründen lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Forderung der Dank gegen den Angeklagten gerade durch den Zeitverlust von etwa einem Monat wirtschaftlich an Wert verloren habe. Nur dann hätte die Täuschung über den Bestand der abgetretenen Ansprüche einen Vermögensschaden verursacht (BGHSt 1.262/2647).

3.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des Finanzmaklers Ip in ve verurteilt, stellt sie den Vorsatz nicht rechtlich ausreichend fest.

Der Angeklagte veräußerte einige Tiere, die er dem IB zur Sicherheit übsreignet hatte, an den Rechtsanwalt von der De. Er hat: sich unter anderem damit verteidigt, er habe die Darlehensforderung Igges vorher zu einem großen Teile durch Aufrechnung getilgt. Aus diesen Grunde habe er geglaubt, über einen entsprechenden Teil der Tiere schon frei verfügen zu können. Er habe dabei die Nr VII aes Vertrages übersehen, nach der ihm das Eigentum erst dann zurückzuübertragen war, wenn er seins Verpflichtungen gegenüber Iggs voll erfüllt hatte (VA S 50,51,48). Wie das Landzericht hierzu ausführıw, "konnie der An-

geklagte nicht otwa davon ausgehen. daß er mit der freien

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Veräußerung von sicherungsübereigneten Tieren in dem Maße beginnen durfte, als nach seiner Ansicht die Darlehensforderung bereiis erloschen war. Der Vertrag besagt eindeutig, daß das Eigentum erst dann zurückübertragen werden sollte, wenn alle Ausprüche erfüllt seien. Im übrigen konnte der Angeklagte zwar allenfalls IB als Schuldner des Wechselkredits für die Firma IL &: IM anschen, Genn insoweit bestanden recht unklare Verhältnisse; er konnte aber nicht im Zweifel darüber sein, daß IB den Kredit von 30 000 IM nur

aus fremden Mitteln beschafft hatte. Das schloß eine einfache Aufrechnung mit der Forderung von 22 000 DM aus, So daß IE (Ger Angeklagte) davon ausgehen mußte, noch das volle Darlehen zu schulden" (UVA S 52,53).

Diese Ausführungen räumen die Einlassung des Angeklagten nicht in rechtlich ausreichender Weise aus. Sie lassen nicht erkennen, ob die Strafkamer die Behauptung des Angeklagten, er habe die Nr VII des Vertrages übersehen, für widerlegt hält. Das ergibt sich nicht aus der Bemerkung des Landgerichts, der Vertrag sei in diesem Punkte "eindeutig". Auch solche Bestimmungen können übersehen werden. Geschieht das, so mag es den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Auf ihn deutet der Ausdruck des Urteils hin, daß der Angeklagte nicht annehmen "konnte", einen Teii der Tiere veräußern zu dürfen. Das schließt nicht aus, daß der Angeklagte es trotzdem geglaubt hat. Zu dieser entscheidenden tatsächlichen Frage nimmt das Landgericht nicht deutlich Stellung. Auch seine Hilfserwägungen leiden an einem ähnlichen Mangel. Es kommt, da der Vorsatz des Angeklagten dargetan werden soll, nicht darauf an, worüber er nicht im Zweifel sein "konnte! und wovon er ausgehen "mußte". Wesentlich ist vielmehr, was er geglaubt hat und wovon er ausgegangen ist, Eierüber ist auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nichts zu entnehmen. Das ist un so weniger möglich, als das Landgericht die

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7.

fesersart des Angeklagten" nicht ungünsiig beurteilt.

Es traut ihm nicht onne weiteres zu, daß er von vornherein entschlossen gewesen sei, ige un das Darlehen zu prellen (VA S 53).

Schon aus diesen Gründen ist die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung aufzuheben. Es braucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob die Auffassunz des Lanägerichts, die Forderungen seien nicht aufrechenbar gewesen, zutrifft. Ebensowenig braucht der Senat zu entscheiden, ob das Landgericht mit Recht ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB angenommen hat. Bei Sicherungsübereignungen ist das nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgi BGESt 5,61/637).

4.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Bankhauses Ce & Co in TO vs: urtei1t,; geht es davon aus, daß der Angeklagte den Kredit nicht, wie er rersprcchen hatte, bis Ende November 1952 zurückzahlen konnte.

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe von vornherein mit einer Verlängerung des Kredites gerechnet, weil dieser im Zusammenhange mit langfristigen Geldern stand, die der Finanzmakler KM dien Bankhaus CO : Co zugeführt hatte und nach seinen Erklärungen in noch größeren Umfange verschaffen wollte. Das Landgericht hält es für "nicht ausgeschlossen, daß Km in seiner offenbar sehr geschickten und suggestiven Art" Hoffnungen dieser Art in dem Angeklagten erweckt habe; denn anders seien "die Vorstellungen kaum zu erklären, die ICH (der Angeklagte) allen Ernstes mit der Hereinnahne von weiteren Festgeldern durch Ce verbunden haben will" (UA S 64). Die Strafkammer sieht also nicht als widerlegt an, daß der Anzeklagte solche Erwartungen ernsthaft hegte. Sie schließen zwar nicht ohne weiteres aus, daß der Angeklagte es möglicherweise bewußt auf die Gefahr ankommen ließ, den Kredit doch schon Ende November 1952 zurückzahlen zu müssen und dann dazu nicht imstande

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zu sein. Ein solcher bedingter Vorsatz läge aber nicht vor, wenn sich der Angeklagte. wenn auch leichtfertig, darauf verlassen haben sollte, er werde nicht in diese Lage kommen, weil Kg dem Bankhaus Ce & Co weitere "Festzelder" vermitteln und dieses ihm daraufhin den Kredit erhöhen und verlängern werde.

Die Strafkammer hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erkannt und daher keine ausreichenden Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten getroffen. Aus diesem Grunde muß seine Verurteilung auch in diesem Punkte aufgehoben werden.

5.) Der Angeklagte kaufte von August bis Dezember 1952 die Ernten mehrerer Obstbauern auf und machte bestimmte Zahlungsversprechen. Diese konnte er nicht einhalten. Er zehlte zwar im Herbst 1952 im ganzen noch etwa 63 000 IM. Weitere Forderungen von insgesamt 103 000 DI für geliefertas Obst blieben aber unerfüllt. Außerdem lieferten mehrere Obstbauern verkauftes Obst nicht mehr an den Angeklagten ab (UA S 66-73).

In dem Abschluß dicser Verträge findet das Landgericht einen fortgesetzten betrug.

Über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten sagt es folgendess "Es ist zwar richtig, wenn er einwendet, daß er die Schädigung der Obstlieferanten nicht gewollt habe, sondern gewillt gewesen sei, das Obst aus neuen Krediten zu bezahlen. Da er aber keinerlei feste Zusage für solche Kredite hatte und aus eigenen Mitteln nicht zahlen konnte, hat er es jeweils in Kauf genommen und gebilligt, daß die Obstbauern leer ausgingen, wenn seine vagen Hoffnungen sich nicht erfüllten. Somit hat er mit bedingten Vorsatz gehandelt" (UA S 75).

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Daß der Angeklagte den Schaden für den Fall seines Eirtritts gebilligt habe, folsert die Strafkammer

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ilein daraus, dad er dieses Möslichkeit en habe ("Da er ...";. Die Kenutnis der röglichen Folgen eine

Handlunssweise und die Billigung dieser Fclgen sind aber zweeiiselbständige Werknele des bedingten Vorsatzes. Das zweite darf nicht ausschließlich aus dem ersten hergeleitet werden. Sonst verlöre as seine Baczuzung. Es

st also rechtsirrig, devon auszugehen, daß ein Täter im Rechtssinne einen Erfoig schon dann wu „le, wenn er ihn zur als möglich voraussehe (BGHSt 7.365/363,3597). Es muß vielmehr hinzukormen, Gaß er nit ihm für den Fall sinverstanden ist, daß er sein Ziel anders nicht erreichen kann,

Diese selbständige Bedeutung des Merkmals des Einverständnisses oder der Billigung hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Diese Besorgnis wird durch die wiedergegebene Fassung suiner Begründung bkervorgerufen und durch folgendes verstärkt. Wie schon zum vorigen Falle dargelegt worden ist, sieht die Strafkamoer =s als nicht widerlagi an, daß der Finanzmakler Kb "in seiner offenbar sehr geschickten und suggestiver Art" im Anscklagten die Vorstellungen erweckt hat, die dieser "allen Ernstes mit der Hereinnahme von weiteren Festgeldern durch Ci verbunden haben will" (UA S 64). Das berücksichtigt das Landgericht auch an dieser Stelle nicht erkennbar. Wenn sich der Angeklagte, sei es auch in leichtsinniger Weise, darauf verlassen haben sollte, daß das Zankhaus Sp seinen Kredit erhöhen urd er das aufgekaufte Obst daher werde bezanlen können, hätte er nicht nit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Das schließt allerdings nicht aus, daß er die Bauern oder einige von ihnen jedenfalls später bei der Abnahme des Obstes über seinen Willen und seine Fähickeit, es alsbald zu bezahlen, getäuscht und dadurch bewußt geschädigt haben mag. Darauf deutet »,B. sein ferkalten gegenüber Poul Te in Januar 1953 (TA Ss 6%) unä Hugo Tom (UA S 75) hin. Ausreichende Feststellungen

hierüber sind aber mindestens nicht in allen neun Fällen, die die fortgesetzte Handlung bilden sollen, getroffen worden.

6.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses IB & Co in HE (VA Ss 80-82, 84-86) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Einwendungen der Revision gehen fehl.

§ 267 StPO ist nicht verletzt. Den Urteilsgründen sind die Tatsachen zu entnehmen, die das Landgericht für erwiesen erachtet und in denen es die gesetzlichen Merkuale des Betruges findet. Das gilt insbesondere für den Vermögensschaden, dessen Feststellung die Revision vermißt. Ihn sieht das Landgericht erkennbar darin, daß die Bank für das hingegebene Geld keine oder keine ausreichende dingliche Sicherung erhielt, so daß ihr Rückzahlungsanspruch erheblich gefährdet und wirtschaftlich minderwertig war.

Diese Beurteilung ist auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Hoffnung des Angeklagten, weitere Kredite von dem Bankhaus CB & Co zu erhalten, änderte nichts daran, daß die Bank Zum & Co dinglich nicht genügend gesichert war, wie er wußte. Ihr Vermögensschade wird nicht, wie die Revision meint, da-AQurch ausgeschlossen, daß es ihr gelang, sich aus Wechseln, die sie später von dem Kaufmann SB erhielt, "mit Hilfe eines Giranten zu befriedigen" (UA S 83). Dadurch wurde ihr Schade nur nachträglich wieder beseitigt.

7.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des Bankhauses Lg & Co (UA S 82,86,87) kann nicht bestehenbleiben.

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Die Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt,

ist allerdings unbegründet. Der Hinweis des Gerichts, den die Revisionsbegründung auf Grund der Sitzungsniederschrift richtig wiedergibt, ließ deutlich genug erkennen, zu wessen Nachteil der Angeklagte die Unterschlagung und die Untreue begangen haben sollte. Hier kam nur das Bankhaus IB & Co in Betracht. Der Hinweis unfaßte im vorliegenden Falle erkennbar beide Tatbestände des § 266 StGB.

Der allgemeinen Sachrüge, die auch diesen Fall betrifft, hält der Schuldspruch jedoch aus folgenden Gründen nicht stand.

Der Angeklagte schloß über das Obst, das in Stade lagerte und schon dem Bankhaus Im & Co gehörte, einen Sicherungsübereignungsvertrag mit der BaEm- una Aungenossenschaft eGmbH Bun ab. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, übergab er ihr die Ware nicht, sondern vereinbarte mit ihr ein mittelbares Besitzverhältnis 68 930 BGB). Dadurch eignete er sich das Obst nur dann zu, wenn er glaubte, der Genossenschaft das Eigentum zu verschaffen, es also der Bank zu entziehen (BEHSt 1,262/264,2657). Ob er dies annahm, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es ist daher rechtlich nicht einwandfrei dargetan, daß er sich der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht habe. Die Verurteilung wegen Untreue muß schon deshalb nit aufgehoben werden, weil der Schuldspruch unteilbar ist.

III.

Auf die Angriffe, die die Revision gegen die Strafaussprüche richtet, braucht der Senat nicht einzugehen. Diese müssen, soweit die Schuldsprüche bestehenbleiben, ohnehin aufgehoben werden. Denn das Landgericht kann sie höher bemessen haben, weil es den Angeklagten auch in den Fällen verurteilt hat, in denen der Senat die Schuldsprüche aufhebt.

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Damit wird auch das Berufsverbot hinfällig, dessen Begründung übrigens nicht in allen Punkten den rechtlichen Anforderungen genügt (RGSt 74,54/557; BCH GoltdArch 1953,154; 1955,149).

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker