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BGH Entscheidung vom 08.02.1957 – 1 StR 472/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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er. i_S$tR 472/56 Ö3>

zsmNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Chirurgen Professor Dr, Friedrich 5 (EEE EEE

aus VE, dort geboren am 1903,

2. die Operationsschwester Helene P er — —— aus ED, geboren am lb 1.921 in | s

wegen fahrlässiger Tötung

hat der lo Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 5, Februar 1957 in der Sitzung vom 8. Februar 1957, an der teilgenommen habens

Benatspräsident Dr, Hörchner als. Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter, -

Oberstaatsanwalt [28 der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. 0) bei der Verkündung . als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Vrkundabeamter der Geschäftsstelle,

für Recht . erkannt

Is Auf die Revision des Angeklagten Dr. 8 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

TI. Die Revision der Angeklagten TEE vi: & verworfen

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

' Von Rechts wegen.

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Die Ehefrau MW unterzog sich am 22. Januar 1954 einer Operation (Gesichtsspannung) durch den Angeklagten Professor SEE; dem die Angeklagte Schwester Helene TOD 215 Operationsschwester behiflich war, Im Lu- \ fe des Eingriffs füllte Schwester TB eine 10 ccm . fassende Spritze zur örtlichen Betäubung anstatt mit

1

Novocain, von dem jedoch noch ein *est in der Spritze

- verblieben war, mit 10%igem Zephirol auf, einem Mittel,

das üblicherweise in 1diger Lösung zur Desinfektion der Hände gebraucht wird. Professor SCHREIBER verabreichte

Frau it DEZ Spritze.. An den Folgen der falschen Ein-- spritzung (Veränderung, der Nieren, Herzmuskelinfarkt) verstarb Frau WW Anfang Februar 1954 0

Das Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und Professor Sin zu sechs, Schwester PS zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt; beide Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; das Rechtsmittel des Professors SEE}. 21 Erfolg; die Revision der Schwester end muß verworfen werden.

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- I». Revision des Profes

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Is Yerfahrensrügens .

2 In der Hauptverhandlung ist die Ir Operationsschwester Sign des Rotkreuzkrankenhauses II in VE, in vel.- chem der Angeklagte als Gastarzt Freu MED operierte,

als Zeugin vernommen und vereidigt worden.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Versitzende habe der Zeugin, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zum Reden zu bewegen war, "versprochen", daß sie "nicht ange--

klagt" werde, ist die Darstellung der Revision durch die Äußerungen der drei Berufsrichter, die an der Sitzung beteiligt waren, widerlegt und die Rüge einer Verlet-

zung der §§ 69 Abs 5, 136 a StPO schon deshalb unbegrün-

det,

Ob die Beanstandung durchgreift, die Zeugin Sig hätte vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt werden müssen, daß sie ihre Aussage insoweit verweigern könne, als sie sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzte, kann dahingestellt bleiben; denn die Rüge, die Zeugin hätte nach 8 60 Nr 3 StPO nicht verei digt werden dürfen, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es

Professor SEE Ho strittt.

Weder die Niederschrift über die Hauptverhandlung

(B1 185 ff, insbes. Bl 187) noch die Urteilsgründe lassen erkennen, daß sich die Strafkammer mit der Frage befaßt "hat, ob die I, Operationsschwester Si@Wp sich ebenfalls einer fahrlässigen und für den Tod der Frau Mlllnitur- Ä sächlichen Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht hat, so daß, | sie als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersu- u chung bildenden Tat verdächtig anzusehen und gemäß § 60 Nr 3 StPO uneidlich zu vernehmen gewesen wäre. Eine solche

Prüfung wäre ‘aber erforderlich gewesen, da der Akteninhalt, | I auf den das Revisionsgericht zurückgreifen darf und muß; einen gewissen Verdacht in ‚der. angegebenen Richtung aufzeigte: |

Die Strafkammer hat bei der Erörterung, inwiefern die beiden Angeklagten pflichtwidrig gehandelt haben, mit Recht nicht nur die der Schwester Tomuiip unterlaufene Verwechslung und die Nichtüberprüfung des Inhalts der Spritze durch Professor SB verücksichtigt, sondern auch unversucht, wie es überhaupt zu der Verwechslung kommen

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konnte, Sie hat festgestellt, daß üblicherweise bei Operationen neben dem Instrumentiertisch, der für den Arzt bestimmt ist, und dem Nahttisch, von dem aus die Operationsschwester den Instrumentiertisch versorgt und den Arzt bedient, als dritter Tisch ein Anaesthesietisch verwen-

- det wird, auf dem die zur Betäubung erforderlichen Arznei-

und Hilfsmittel Platz finden, Bei Gebrauch dieses dritten | Tisches wäre, so meint die Strafkammer, die "verhängnisvolle Verwechslung ... nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen gewesen", Im Urteil ist weiter dargelegt, bei Weglassen des Anaesthesietisches sei die Verwendung einer "Springschwester", die die l0%ige Zephirollösung bei Bedarf brachte und nach Gebrauch wieder wegstellte, so daß keine Verwechslung vorkommen konnte, "das Mindestmaß der ... Sorgfalt" gewesen, die Professor SW hätte zugemutet . werden müssen, Die Strafkammer hat schließlich die Schaffung einer hohen Verwechslungsgefahr darin gesehen, daß sowohl das Zephirol (und: zwar als "Stammlösung" von 10 %) wie das Novocain in Gefäßen, die hinsichtlich Größe und Aussehen "starke Ähnlichkeit! miteinander hatten, "im Operationsfelä", und zwar auf dem Nahttisch oder sogar dem Instrumentiertisch standen, so daß selbst dem Arzt, wenn

&E die Spritze aufzog, eine | Verwechslung hätte unterlaufen

können.

Alle diese Aufgaben, die Stellung eines Anaesthesietisches, einer Springschwester und der Gefäße. für Flüssig.- keiten, welche bei der Operation gebraucht. werden, gehörten in den Aufgabenkreis der I. Operati onsschwester Sig. hat sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. optember 1954 (Bl 68 R) selbst als für den "Zubringerdienst im ganzen Operationssaal verantwortlich" bezeichnet. Nun scheint das Landgericht - ob zu Recht, vermag das Revisions.. gericht mangels genügender Beweisunterlagen nicht abschlies-

send zu beurteilen — der Ansicht zu sein, daß die Zeugin Si@WWBüäie Aufsteilung des Zephirols auf dem Nahttisch, alsc den Wegfall des Anaesthesietisches und der Springschwesver, nicht Fügen kunnte, weil Professor “EEBEEED trotz

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ihrer Pflicht, dann wenigstens dafür zu sorgen, daß Zephirol und Novocallı in .Gefäßen auf den Nahttisch kamen, welche

| eine Verwechslung nach menschlichem Ermessen ausschlossen. Auch der Sachverständige Professor Denecke hat in seinen schriftlichen Gutachten: vom To April 1955, (B1:76 ff, besonders Bl 79.R) die Mitverantwortlichkeit der Ie Operationsschwester jedenfalls in diesem Punkt: angenommen. Daß sie die Gefäße, die das Novocain einerseits und das Zephirol andererseits aufnahmen, genau kannte, hat sie bei ihrer po-. lizeilichen Vernehmung (B1 68 R) selbst eingeräumt. Ihre dort. geäußerte Meinung, das für das Zephirol benutzte Töpf- - chen sei alt und abgemutzt und für die Operationsschwestern gut kenntlich und von den anderen zu unterscheiden gewesen, es sei ihr "nicht im geringsten zu Bewußtsein" gekommen, "daß hierbei einmal eine Verwechslung vorkommen könnte",

hat das Landgericht, soweit die Angeklagten (darunter die Operationsschwester FE) in Frage kommen, nicht geteilt»

Die Strafkammer hat es unterlassen, darzulegen, warum

sie die Zeugin Si@ptrotz des aus dem Akteninhalt sich ergebenden ‚gewissen. Verdachts ‚einer schulähaften Mitverur- ‚sachung‘ des Todes, der Frau. EB vnä damit einer Betei.- ligung an der den. Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat vereidigt hat (vgl § 60 Nr 3 Stp0O). Das Revisionsgericht vermag daher nicht zu beurteilen, ob der Tatrichter diese Frage vielleicht übersehen oder rechtsirrig beantwortet hat,

Es 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, Das Landgericht hat Feststellungen getroffen, denen ersichtlich auch die Aussage der Zeugin Sie zugrunde liegt; das gilt insbesondere von dem erwähnten Hinweis der Zeugin Sie ‚ auf das Ungewöhnliche der von Prof, SEM anzeors-

. neten Maßnahne, aber auch allgemein von den Vorgängen,

die dazu geführt haben, daß das Zephirol in 10%iger Stammlösung neben dem Novocain auf dem Nahttisch Platz fand und daß von der Möglichkeit der ‘Aufstellung eines ri tten Tisches für Betäubungsmittel oder der Verwendung, einer Springschwegter ei Gebrauch gemacht wurdeo Diese Feststellungen Sind Kür Schuldumfang und Strafmaß -— von Bedeutung, Möglicherweise hätte das Landgericht die Aussage der Zeugin Sig anders bewertet und abweichende Feststellungen getroffen, wenn es nach § 60 Nr 3 StPO die Zeugin unbeeidigt gelassen hätte.

Das Urteil muß daher, soweit es Professor Si betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das endgericht zurückverwiesen werden.

Die weiteren. Verfahrensrügen des Beschwerdeführers . hätten keinen Erfolg gehabt. Sie geben nur zu folgenden kurzen Hinweisen Anlaßı oo .

Das "Gericht wird zu. prüfen haben, ob der sachverständige Zeuge Professor Dr. ii 5 1 der die Weiterbehandlung von Frau ME nach der Operation vom nächsten Tage ab in Händen hatte, sowie alle Zeugen, die im Verdacht einer schuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes von Frau vo stehen könnten, vor ihrer Aussage

nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren sein werden.

Gegen die Vereidigung des Professors Hm bestehen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt angesichts. der Gutachten der Professoren Laves und Forst, die eine Rettungsmöglichkeit im Augenblick der Behandlungsübernahme durch Dr. HE verneint haben, keine Bedenken.

Den Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Bachverständigen über die Abgrenzung der Rechte eines "(astarztes" gegenüber dem Krankenhaus hinsichtlich des "Zubringerdienstes" für die Operation durfte das Landgericht an sich mit der "Begründung ablehnen, daß es nach dem vorgelegten Gastarztvertrag und den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme über genügend eigene Sachkunde verfüge.

Es wäre aber zweckmäßig gewesen, daß in den Urteilsgrinden im einzelnen dargelegt wurde, auf welchen Erkenntnisquellen die Sachkunde des Gerichts beruhte,insbesondere, was die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen dargelegt hatten. Deren Gutachten finden im Urteil nur beiläufig und ohne jede Angabe von Einzelheiten Erwähnung, obwohl die Fragen, zu denen sie sich zu äußern hatten, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzten. welche dem Gericht nicht ohne weiteres zur Verfügung standen; Dadurch ist dem Revisionsgericht die Prüfung erschwert, ob der Tatrichter. bei der Ablehnung. des Be-

| weisamtrages etwa die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat.

2a Sachrüges

Auch diese braucht, da bereits die Verfahrensrüge zu § 60 Nr 3 StPO durchgreift, nur insoweit erörtert zu werden, als sie zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung Veranlassung gibt,

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Das Landgericht macht dem Angeklagten, wie bereits er-- wähnt, zum Vorwurf, daß er die Zuziehung eines dritten Tisches oder einer Springschwester unterbunden, die Aufstellung von Novocain und 10%igem Zephirol in sehr ähnlichen Gefäßen auf dem Nahttisch geduldet und die falsch gefüllte Spritze nicht geprüft habe. Es wird jede dieser Beanstan-- dungen darauf. zu untersuchen haben, < ob das Handeln oder

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schon in seinem äußeren Aufbau - die erforderliche Klarheit

: vermissen.

‚So ist ‚es nicht völlig. eindeutig, ob die Strafkammer in der Weglassung des dritten Tisches bereits die Vernachlässigung einer grundsätzlichen besonderen, Pflicht oder nur die Nichtbeachtung einer Übung (vel BGHSt 6, 282, 287) sieht,

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Twotessor 5 Schörcher ergab.

-Im Vordergrund der Betrachtungen wird, soweit sich dies

. bisher übersehen 158t, die ‚Frage stehen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte dafür. verantwortlich ist, daß Novocain

und ‚10Kige Zephirolstammlösung in sehr ähnlichen Gefäßen

- die Ähnlichkeiten und die Unterscheidungsmöglichkeiten

werden darzulegen sein - nebeneinander auf dem Naht- (und sogar dem Instrumentier-) Tisch zu stehen kamen. Wenn auch von einer "Pflicht, die Auswahl und Dosierung der Medikamente genau zu überwachen und durchzuführen", in dieser Allgemeinheit nicht gesprochen werden kann, und wenn es sich auch

- 1) -

hier nicht um die Einhaltung ärztlicher Kunstregeln !im en.- geren Sinne, sondern um die Sorgfaltspflicht des Arztes bei Überwachung des äußeren Verlaufs einer Operation handelt,”"so hatte doch der Angeklagte als verantwortlicher Operateur nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Mitverantwortung dafür, daß Verwechslungen zwischen Betäubungs- und Desinfektionsmitteln ausgeschlossen wurden; insbesondere dann, wenn er durch Abweichung von einer bestehenden Übung diese Gefahr herbeigeführt

. oder erhöht haben sollte, Die Schwere dieser Pflichtver-

letzung wird von den Vorgängen, die zu der Möglichkeit einer

. Verwechslung geführt haben, und von dem Maß der Verantwor-- tung der einzelnen Beteiligten abhängen.

Was schließlich die vom Tandgericht vermißte "kurze" (UA 8) oder Neingehendet (UA 9) Überprüfung des Inhalts der von der Operationsschwester aufgezogenen Spritze betrifft, so wird noch darzulegen sein, ob eine solche Maßnahme erforderlich war und ob sie die Verwechslung hätte erkennbar werden. lassen, Die unheilbringende Spritze war etwa die vierte während der Operation von Frau VB - Sollten alle dies

u Spritzen Novocain enthalten haben und gar nichts anderes

gespritzt worden sein, so wäre. zweifelhaft, ob zu verlangen war; daß Professor SED sich bei jeder Spritze erkundigte oder melden ließ, was darin enthalten war. Auch hat Schwester 7 als der Angeklagte ihr vorwarf, sie | habe Zephirol aufgezogen, dies entschieden bestritten, so daß das ‚Bedenken entsteht, ob sie nicht der testen Meinung war, Novocain nachgefüllt zu haben, und’ demgemäß vor der Einspritzung dies gemeldet hätte. Was die Erkennbarkeit der mit Zephirol gefüllten Spritze an der Farbe der Flüssigkeit

betrifft, so wird noch darzulegen sein, ob die Farbe des

Zephirols auch in der geschehenen Verdünnung ({l0%ige Stamm-

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lösung, mehrere — wieviel? — Teile Novocain) und in einer Spritze von 1 cm Durchmesser betrachtet noch se. von der Färbung des Novocains abwich, daß Professor SCERREEEEED >ei einer Prüfung der Spri tze das unterlaufene Versehen hätte bemerken können und müssen. Es wird auch zu dem Einwand der Revision Stellung zu nehmen sein, es sei möglicherweise eine Spritze aus undurchsichtigem Glas verwendet worden, Ä

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Strafkammer keine Stellung zu der Frage nimmt, ob Professor Jo %) EB :as Leben von Frau N} hätte retten können und müssen, indem er. sofort die äurch die falsche Einspritzung | vergifteten Gesichtsteile ‚entfernte, wie es Schwester ED |] wu» ihm vorschlug; dies wäre zur Vermeidung des tödlichen Erfolgs"nach den übereinstimmenden Aussagen der sachverständigen Professoren HE, Forst und Iaves die einzige Möglichkeit gewesen", Der Angeklagte ist durch die unterlassene Prüfung nicht ‚beschwert, sie wird aber nunmehr

nachzuholen ‚seine II. Revision der, Sohnester. zummmmmne. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die Poststellungen der Strafkanmer sowie die Rechtsansicht, daß die Angeklagte bei der ihr unterlaufenen Verwechslung fahrlässig gehandelt habe und daß sie auch den

Tsd von Frau Mg als mögliche Folge ihres Handelns habs voraussehen Können und müssen, sind aus Rechtsgründen nich; zu beanstanden und werden auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen.

Dr.Hörchner Mantel Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver-

hindert.

Dr. Hö rchn er

Hübner Dr.Hengsberger