Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 5 StR 474/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_5tR 414/50 2216 088
In Namı® n de8 volkeSs
In der Strafsache gegen
aen Rentner Carl 3 pP Bu re geboren am am 891 in He:
wegen sittlichkeitsyerbrechen®
nat der 5.Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung voM 29.Januar 1957, an der teilgenommen aben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender; Bundesrichterin Dr.Koffka Bündesrichter Schmidt Bundesrichter sStemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Sundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Justizangestellte «> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle®;
für Recht erkannt: Auf die Revision des „ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 12.Juli 1956,
1.) dahin geändert, daß der Angeklagte: wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt wird,
2.) in den strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
-2-
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Aechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Ly% |
Gründe;
Der Angeklagte ist "wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu insgesamt einem Jahr Gefängnis" verurteilt.
Leine Revision gegen dieses Urteil hat teilweise ürfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet.
Der Beschwerdeführer hatte beantragt, ihn daraufhin zu untersuchen, daß er im Jahre 1955 zu .einen Sawenerguß nicht mehr fähig gewesen sei. Dieser Antrag ist vom Landgericht als "zwecklos" abgelehnt worden. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, sollte damit gesagt werden, daß das Beweismittel "völlig ungeeignet" war. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Die durch die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt ebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung, soweit das Landgericht die Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB würdigt.
3.) Fehlerhaft ist aber die rechtliche Würdigung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen zueinander stehen. Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung zwei Fälle des Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB an. Diese Auffassung ist offenbar dadurch becinflußt worden, daß die an jedem Mädchen begangenen Unzuchtshandlungen höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen. Darauf kommt es hier jedoch aus folgenden Gründen nicht an: j
Der Angeklagte hatte beide Mädchen gleichzeitig veranlaßt, ihre Hosen auszuziehen und die Beine zu spreizen;
£n
’ ET er nme ne,
"er zeigte ihnen ihre Kitzler, berührte diese nacheinander bei beiden mit dem Finger und streichelte sie. Danach sagte er, er wolle ihnen auch einmal seinen Geschlechtsteil zeigen. Er ließ sie sich auf das Bett setzen und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Während er in
kurzer Entfernung etwas seitlich von den Kindern stand
und diese zusaben, onanierte er, ...".
Die unzüchtigen Handlungen gegenüber jedem Mädchen setzen sich also aus mehreren Teilakten zusammen. Einer dieser Teilakte besteht darin, daß der Angeklagte vor ihren Augen bis zum Samenerguß onaniert hat. Insoweit liegt aber im natürlichen Sinne nur eine Willensbetätigung vor. Denn der Beschwerdeführer hat sich durch eine und dieselbe Handlung an beide Mädchen gewandt, sie zusehen lassen und sich dadurch auch geschlechtlich erregt. Eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung kenn aber nicht deshalb in mehrere selbständige Straftaten zerlegt werden, weil sie mehrfach Rechtsgüter, die höchstpersönlicher Natur sind, verletzt; die Art des verletzten Rechtsgutes ist nur dann -von Belang, wenn mehrere Willensbetätigungen vorliegen (BGHSt 1,20).
In Bezug auf den erwähnten Teil der Gesamttaten mußte daher die Vorschrift des § 73, und nicht die des § 74 StGB angewendet werden.
Da diese Tatausschnitte aber Linzelakte der beiden fortgesetztern Handlungen an jedem Mädchen waren, werden dadurch die fortgesetzten Handlungen im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden (vgl BGHBS 6,81).
Der Angeklagte war daher wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu verurteilen. Dementsprechend ist der Schuldspruch geändert worden.
N
y
- 5.
4.) Die Strafaussprüche mußten aufgehoben werden, weil nur noch eine Strafe zu verhängen ist.
Für die neue Verhandlung und sntscheidung über die Höhe dieser Strafe sei darauf hingewiesen, daß der Tatriehter durch die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO nicht gehindert ist, eine Strafe festzusetzen, die ihrer Höhe nach der bisherigen Gesamtstrafe gleichkommt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des überbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt