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BGH Entscheidung vom 29.01.1957 – 5 StR 422/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2216 090

m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Müller Gerhard 1 dEEEEREED

geboren am ME 1927 in sem Kreis LE (im) ,

wegen versuchten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 29.Januar 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11.Juli 1956

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründesg

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer ist überzeugt. daß er am 13.Dezember 1955 einen Raubüberfall vorgetäuscht hat, um von der Raiffeisen-Versicherung AG die Versicherungssumme von 20.000 IM zu erhalten.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

l.) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO).

a) In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift über die Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr.med. PB vor dem beauftragten Richter verlesen worden. Die Strafkammer hatte zunächst beschlossen, Dr ‚DEE 215 Sachverständigen durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden könne. Der Sachverständige - so heißt es im Beschluß weiter - befinde sich am Terminstage auf einer längeren Urlaubsreise, Die Strafkammer hat diesen Beschluß am 7.Juli 1956 dahin geändert, daß Dr. EEE =15 sachverständiger Zeuge vernommen werden solle. Dr. PEEEB ist sodann am gleichen Tage in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers als sachverständiger Zeuge vernommen und vereidigt worden. In der Hauptverhandlung ist vor Verlesung des Protckolls in einem Gerichtsbeschluß "ohne Widerspruch

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der Feteiligtsn" fesigestellt worden. Jaß die Voraussetzungen des % 251 Abs 1 Nr 3 StPO noch vorlüssn. Nach der Verlesung ist Tertgestellt worden, daß der Zeuge vereidigi worden ist.

Die Revisio:: meint, es habe im vorliegenden Falle nicht genügt, Ir PB 2!.s sachverstänäigen Zeugen außerhalb der liauptverhandlung zu vernehmen. Es wäre notwendig gewescn, daß ein Sachverständiger der Hauptverhandlung von Anfang bis Ende beigcwohnt hätte. Das Landgericht habe dies unterlassen und dumit gegen seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs 2 StPO verstoßen.

Die Rüge ist unbegründet, Die Anhörung eines Sach- hi verständigen neben dem sachverständigen Zeugen, dessen Vernehmung zulässigerweise gemäß § 251 Abs 1 Nr 3 StPO aurch die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung vor dem beauftragten Richter ersotzt worden war, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

Das Gericht hat auf Grund der Bekundung des Dr Pi 1=estsestellt, zu welchem Befund er als Arzt nach .dem angeblichen Raubüberfall gekommen ist, insbesondere welche ‚Verletzungen damals am Kopfe des Angeklagten vorhanden waren. Daß.es sich insuweit um eine Aussage des Tr. FE =: 5 sachverständigen Zeugen und nicht als Sachverständigen handelte, will anscheinend 3 auch die Revision nicht bestreiten. Sie meint Jedoch, Dr DEE abe sich bei seiner Vernehmung "in erster Linie" als Sachverständiger geäußert. Das ist nicht richtig. In Betracht kämen in dieser Beziehung allen- . falls die Angaben Dr Ew:, das er nicht sagen könne, ob sich der Angeklagte die Verletzungen beigebracht habe, ob der Angeklagte nach der Verletzung bewußtlos gewesen sei und ob ein etwaiges Erbrechen auf ale Verletzung zurickzuführen sein könne. Damit hat Dr DEE ;jeäoch noch kein Sachverständigengutachten abgegeben. In Übrigen hat das Gericht diese Angaben in

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aa Dirk 2 pe

wenn -

seinen Trteilsgründe. alicht verwendet. Sie waren hierzu auch nicht geeiguet. Die Strafkamzer kornye es aber nach dieser Auskurft des sachverstänäigen Zeugen als nutzlos anschen, einen Sachverstähdigen hinzuzuzichen. Auch die Tatsache. daß ein Zuge etwas Über Plässe und Brechreiz beim Angeklagten bekundet hatte, nötigte das Gericht nicht zu der von der Revision für erforderlich gehaltenen Maßnahrze. Diese Erscheinungen konnten auch auf Grund einer Verletzung aufgetreten sein, die der Angeklagte sich selbst beigebracht hatte, Duß das der Fall war, ist auf Grund anderer Beweisanzeichen festgestellt worden.

db) Dr. EB Hatte in seinem Schreiben an die Polizeistation Im von 20.Dezeuber 1955, das als Teil seiner Vernehmung auch in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, auf seine im "Fragebogen Tür das Untersuchungsinstitut" gegebenen Antworten verwiesen.

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte deshalb die Akten des Landes-Uygiene-Instituts heranziehen müssen. Hierzu bestand kein Anlaß, weil Dr. Dein offenbar in seinem verlesenen Schreiben vom 20.Dezember 1955 dieselben Argaben gemacht hatte wie im Fragebogen.

c) Die Revision bemängelt, daß im Urteil nicht auf die "Feststellungen des Kriminalpolizeimeisters Mm laut Aktenvermerk vom 1.März 1956 eingegangen ist. wonach im Verwaltungsvezirk Oldenburg im Jahre 1955 von 28 angezeigten Raubüberfällen nur 19 Fälle aufgeklärt worden sind!. Ebensowenig sei - so trägt die Revision weiter vor - das Gericht auf den am 31.januar 1956 in Mönchen-Gladbach versuchten Raubüberfall eingegangan, obwohl als Täter auch ein Folizeikeamter aufgetreten ist, der einen Kraftfahrer der Bundespost ebenfalls durch Schwenken einer Taschenlampe mit rotem Licht zum Halten gebracht habe.

Daraus, daß im Urteil auf diese Tatsachen nicht eingegangen worden ist, kann richt geschlossen werden. daß die Strafkanmer die Peweisaufnahme nicht auf diese Tat-

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sachen erstreckt hat. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt das Gegenteil. Dort heißt esı

"Der Zeuge M@ilB - nochmals hervorgerufen - erklärte sich nach Vorhalt Blatt 181 Bd I der Akte und des Vermerks Blatt 203 Bad I der Akte."

An diesen Stellen ist von den von der Revision vermißten "Feststellungen" die Rede, zu denen sich Mb somit geäußert hat.

d) Die Revision meint, das Gericht sei unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO "über die Aussage des Zeugen h VOR hinweggegangen". Die Rüge ist unbegründet, Die Bekundung des Zeugen, der bei der Aufzählung der Beweismittel ausdrücklich aufgeführt worden ist, brauchte in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben zu werden. Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ebenfalls nicht gestützt werden (vgl BGHSt 4,126).

e) Der geladene Zeuge BB war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Nach Anhörung aller Beteiligten wurde der Beschluß verkündet:

"Von der Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen BB wird abgesehen, weil säntliche Beteiligten verzichtet haben und seine Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich ist."

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Dem Gericht konnte sich nicht aufdrängen, daß es auf die Bekundung dieses Zeugen ankommen könnte, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen verzichteten,

f) Das gleiche gilt hinsichtlich des Zeugen VB. Übrigens fehlt in der Revisionsbegründung auch die An-

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gabe, worüber der Zeuge hitte aussagen sollen {s. BGHSt 2.168).

g) ber Suchverstänäige Dr. Ugb von Sundeskriminalamt war zur Zeit der llauntverhandlung erkrankt. Daraufhin ist ohne Widerspruch der Beteiligten Dr. Den als Sachverständiger vernommen worden.

Es ist ıicht ersichtlich, inwiefern das Gericht dadurch seine Aufklärungsvflicht verletzt haben sollte. Insbesondere ergibt sich das nicht aus der Behauptung der Revision, daß beim Augenscheinstermin vom Angeklagten nähere Angaben über seinz Lage nach dem (angeblichen) Überfall gemacht worden seien, die Dr. DB veranlaßt hätten, das schriftlich (von Tr. WB verlaßte) Gutachten noch zu ergänzen. Mit diesem Vortrag beweist vielmehr die Revision gerade, daß nicht das schriftliche Gutachten Dr.VgB>:, scnäern das mündliche Gutachten Nr. Des ma3gebend gewesen ist.

h) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Gericht hätte den Arzt Dr. Kb als Entiastsungszeugen verneimen müssen, Das Landgericht hatte auf Antrag des Verteidigers dessen Ladung veranlaßt. Der Verteidiger hat dann auswsislich der Sitzungsniederschrift erklärt, daß er den Antrag auf Vernehmung des Dr.KB zurücknehne. Darauf ist der Zeuge abbestellt worden.

Wäre es auf den Zeugen wirklich, wie die Revision jetzt vorträgt, besonders angekommen, so wäre es unverständlich, wie der Verteidiger auf die bereits angeordnete Vernehmung verzichten konnte, Jedenfalls konnte sich in dieser Lage dem Gericht nickt aufdrängen, Dr.Kee doch zu vernehmen.

2.) Die HKüge der Verletzung des § 261 StPO ist gleichfalls unbegründet. Für die Rehauy'tung der Revision, das Gericht habe die Feststellungen über die einzelnen Versicherungsfälle auf Grunä der Versicherungsakten getroffen,

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ie nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, fehlt es an jedem Anhalt.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamsen Inhalte nach überprüft. Dabei sind keine Yerletzungen des sachlichen Rechtes zutage getreten. Was die Revision als Sachrüge bezeichnet, ist im allgemeinen ein unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil 1ä3+ im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. -

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt