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BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 2 StR 546/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz:

Rechtssatz: Aktenzeichen; 2 StR | |

Nimmt der Täter in einem an einem Parkplatz für Mietautos stehenden Kraftwagen (Taxe) Platz und gibt dem Fahrer ein Fahrtziel an mit dem Willen, diesen zum sofortigen Abfahren zu veranlassen

und alsdann während der Fahrt an geeigneter Stelle zu überfallen und zu berauben, so verwirklicht

er den Tatbestand des § 316 a Abs 1 StGB (im Anschluß an BGSHSt 6, 82).

546/56

Urt des BGH vom 23. Januar 1957 LG Bremen

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Gerhard R Em zus BB; geporen am GE 1932 in se (Kreis 7 ) ‚„ zur Zeit in

strafhaft in dieser Sache,

wegen Autostraßenraubs u. 2A.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha . Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter, OOberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt FL Verkündung

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen ‚vom 2. August 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in zwei Fällen, begangen im ersten Falle in Tateinhe2.t mit vollendetem schwerem Raub, im zweiten Talle mit versuchtem schwerem Raub, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren

Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung im zweiten Falle und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt ist, rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Ingeklagte und der -— rechtskräftig verurteilte - Mitangeklagte Bo ) in Ausführung eines zuvor gemeinsam festgelegten Planes am Abend des 23. Februar 1956 eine Taxe vor dem Bremer Hauptbahnhof bestiegen, den Fahrer veranlaßt, sie nach Arbergen zu fahren, und ihn dort an geeigneter Stelle mit Gewalt und unter Drohung mit Erschießen zum Anhalten gezwungen und seines Bargeldes beraubt. Noch am selben Abend verabredeten sie für den nächsten Tag einen weiteren Raubüberfall. Sie fuhren am Morgen des 24. Februar 1956 nach Hamburg, setzten sich dort in eine vor dem Hauptbahnhof parkende Taxe und forderten den Fahrer auf, sie nach Lübeck zu fahren, in der Absicht, ihn während der Fahrt an geeigneter Stelle zu überfallen und ihm mit Gewalt und unter Drohungen derselben Art wie am Abend. zuvor sein Geld abzunehmen.

Da der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt "eine Vorauszahlung von 70 DM forderte und sie diese nicht zu entrichten vermochten, mußten sie aus der Taxe wieder aussteigen und ihr Vorhaben aufgeben",

Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch im zweiten Falle.

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Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Vorhaben des Angeklagten und seines Hiitäters erfülle hier den Tatbestand des § 316 a Abs 1 StGB nicht; die Fahrt habe nicht begonnen, weil weder der Hotor angelassen noch ein Beförderungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beginn der Fahrt sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 316 a Abs 1 StGB.

In dieser Vorschrift ist zwar abweichend von dem Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 nicht » schon die Vorbereitungshandlung sondern erst das "Unternehmen", d. he die Vollendung oder der Versuch (§ § 7 StGB) mit Strafe bedroht. Zu ihrer Erfüllung sind daher mindestens Handlungen erforderlich, die dem Opfer die Gefahr des Raubüberfalles so unmittelbar naherücken, daß der zum selbständigen Verbrechen erhobene Versuchstatbestand verwirklicht ist (BGHSt 6, 82 [84)) - Versuch und nicht nur vorbereitende Handlung liegt aber nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die verschiedenen, denselben Zweck dienenden Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit für. die natürliche Auffassung einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, daß es dadurch bereits. gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Her- FY beiführung des Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380 i381}). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier mit Recht bejaht.

‚Wie es feststellt, hatten der Angeklagte und sein Mittäter noch am Abend vorher einen Raubüberfall auf einen Taxifahrer durchgeführt, nachdem sie eine parkende Taxe zu einer Fahrt außerhalb der Stadt gemietet hatten. Am nächsten Tage gingen sie verabredungsgemäß in gleicher Weise vor. Sie setzten sich wiederum in eine parkende Taxe und forderten den Fahrer auf, sie zu einem Ort weit außerhalb der Stadt zu fahren. Mit Hindernissen irgendwelcher Art, insbesondere mit der Wöglichkeit,

der Taxifahrer werde von ihnen eine Vorauszahlung verlangen, rechneten sie nicht. Nach ihrer Vorstellung brauchte dieser

nur loszufahren; alles andere sollte sich dann wie am Abend zuvor an anderer geeigneter Stelle abspielen. Sie hatten damit alles getan, was entsprechend ihrem Gesamtplan von ihnen aus zur erfolgreichen Durchführung des Raubüberfalles in diesem Zeit-

punkt überhaupt getan werden konnte.

Ein solches - am Abend zuvor gleichsam erfolgreich erprobtes und als ausreichend befundenes - Gesamtverhalten stellte einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar, so daß es dadurch bereits ernstlich gefährdet und die nach dem Gesamtplan unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt war. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Motor der Taxe angelassen oder ob der Beförderungsvertrag nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten rechtswirksam abgeschlossen war. Solche Umstände mögen Beweisanzeichen für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung des Rechtsguts sein, sie bilden aber keine Vcraussetzung für ihren Eintritt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 82 [84] rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort ist nur ausgeführt, daß derjenige sich mit dem Beginn der Fahrt schon eines vollendeten Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig macht, der ein Mietauto nimmt, um den Fahrer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben. Es ist aber nicht gesagt, daß die Verwirklichung des Tatbestandes des § 316 a Abs 1 StGB erst bei Vorliegen der von der Revision behaupteten Voraussetzungen angenommen werden könne. Jene Entscheidung beruht vielmehr auf dem auch hier maßgeblichen Grundgedanken, nach dem allein entscheidend ist, ob der Zusammenhang zwischen den Handlungen des Täters in ihrer Gesamtheit und dem beabsichtigten Gesamterfolg so stark ist, dsß er eine ernste unmittelbare Gefährdung des Rechtsgutes bedeutet.

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Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit äiente das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters unmittelbar der Verwirklichung des Verbrechensplanes und erschöpfte sich nicht in einer - straflosen - Vorbereitungshandlung.

Fehl geht schließlich der Vorwurf der Revision, das Lendgericht habe den Begriff der Freiwilligkeit bei der Aufgabe des Unternehmens des Autostraßenraubes (§ 316 a Abs 2 StGB) und beim Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch des schweren Raubes (§ 46 Nr 1 StGB) verkannt. Die Strafkammer hat sich zwar hiermit nicht ausdrücklich auseinandergeseitzt. Indessen ergeben die Darlegungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit, daß von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes oder einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nicht die Rede sein kann. Freiwillig handelt nach herrschender Auffassung nur der Täter, der Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Planes noch für möglich hält, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig wird, die Tat auszuführen (BEUSt 7, 296 |299!). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, Nach den Feststellungen des Landgerichts mußten der Ange-

klagte und sein Kittäter die weitere Ausführung ihres Vorhabens

allein deshalb aufgeben, weil sie die von dem Taxifahrer verlangte Vorauszahlung nicht leisten konnten. Sie sind mithin durch äußere, von ihrem eigenen Willen unabhängige Umstände daran gehindert worden, ihren Plan auszuführen.

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resp

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B:

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es von dem Angeklagten angefochten ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu ver-

werfen Busch Dr, Dotterweich Scharpsnseel

Dr. Schalscha Menges

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