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BGH Entscheidung vom 18.01.1957 – 2 StR 415/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2661 052

ın Janmnen dee vVolkesa

In Jer Strafsucle gegen

den Dipl.Phys. Roland K EEEEB aus re: zeboren am > 1920 in em,

wegen Widerstandes gagen die Staatsgewalt u.a.

nat der 2. Strafserat des Bundesgerichtshofs in Jer Sitzung vom 11. Dezumber 1957, an üer teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkaunt: . Auf die Revision des Nebenklägere, den Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main, wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt an Hain vom 18.Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Suche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch übor die Kosten des kechtemiticls, an das Landgerici.t in Fulda zurüclversiiesen.

Von Rechts wegen

Der Zrötffnungsbeschluß legt Jem Augeklagten ein fori- „esetztes Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in TYeteinheit nit Körperverletzung und Beleidigung zur Last. is wird iba vorgeworfen, er habe am 15. November 1954 anlässlich einer Öffentlichen Versamulung im Volksbildungsheim in TO Polizeivrat TEE nit der Faust in das Gesicht geschlagen, im Bereitschaftsraum der Polizei Oberwachtneister KB eine Ohrfeige gegeben, die Polizeibeamten (EEE und DEE an Geschlechtsteil oder an den Hoden gepackt und schließlich die anwesenden Polizeibeamten mit Worten wie "dreckige Gestano-Schweine, Strolche, Räuber, hehlerbande" beleidigt.

Der Polizeipräsident in Ti nat au 30. Dezenber 1954 Stralanirag wegen Beleidigung und Körperverletzung gestellt. Er ist als Tebenkläger zugelassen worden. Dice Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen hat der. Nebenkläger Revision eingelegt. Er beenstaudet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anviendung des sachlichen Rechte. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Polizeipräsident war: nach §§ 196, 232 StGB befugt, als Vorgesetzter der beleidigten und verletzten Polizeibeanten saelbstandig Strafantrag zu stellen und sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 374 Abs. 1 ür. 2, 3; 395 St?0). Er kunn als Nebenkläger seine Revision allerdings nur euf die rechtlichen Gosichtepunkte stützen, die ihm nach dem Gusetz zum Anschluß berschtigen. Dies ist hier gerchahen; denn der liebenkläger begründet seine Revision auch damit, daß die Strafkammer rechtlich fehlerhaft eine Beleidigung und eine Körperverletzung verneint hat. Die Revision ist daher zulässig.

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2) Mach den Festeksllungen stausa sich im Vorrama zur Versaanlenzssaal und in Treppenhaus eine große \lenrzcheymenre. Der angeklagte war bis vor die Saaltür gokommen, wurde je-- aoch in den Versamslungssaal nicht mehr eingelassen. Ala Polizeirat TEE ihn aufforderte, sich zu entfernen, fra;:be sY nach der gesetzlicken Bestimmung für diese Anordnung. TB nannie einen Paragrarhen und wies darauf hin, daß Nroppe und Vorraum überlastet seien und daß ihre Räumung zur Vermeidung einer Feusregelaur geboten sel. Hierauf schickten sich drei Polizeibeamte an, zu einer Kette zu- "sammenzutreten, un die kenge, die oiner früheren aufforderung zur Rüumung keine Folge seleistet hatte, abzudrängen. Einer der Beamten berührte oder faßte den Angeklagten an. Dieser schüttelte sich dagegen und führte mit seinem Arn Bewegungen aus; dabei geriet er mit seiner Eand oder seiner Faust in das Gesicht des naheetehenden TEMP, der eine kleine blutende unde unterhalb eines Augas dayontrug.

Die Strafkammer schließt nicht aus, daß der Angeklagte in seiner Abwehr gegen ein Anfassen oder eine Berührung durch unstehende Zeugen oder die Polizeibeamten nur ungewollt und zufällig TED ins Gesicht getroffen hai; sie verneint deshalb eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit hat sie js- - doch den von ihr festzustellten Sachverhalt nicht erschöpft. Sie hat es unterlassen, zu prüfen, ob nicht eine fahırlässige 'Körparverletzung vorliegt. Sie mußte auch untersuchen, ob der Angeklagte, abgesehen von dem Schlag, den rg erhielt, nicht boreits Widerstand geleistet und den Tatbestand des % 113 StGB erfüllt hat, indem er sich schüttelte und mit seinen Armen Abvehrbeviegungen machte.

Die Strefkammer nimt offerbar en. dak din Polizeibeamten

bei der Räumung des Vorraumes und der Treppe in rechtmäßiger Austibung ihres Antee nandelten. Ss ist dies auch unzweifel-

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hart. nurgabe ver Polizei ist es, nach pflichtgsmäßem 31- messon, die notsendigen Jaßnshmen zu treffen, um üclanren ahzwvehren, durch die die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bzdroht wird (vl. § 14 Pr. Polizeiverwaltungsgesetz vom

i. Juni 1931; 6S $S. 77 und jetzt § 1 lIess. Polizeizesetz von 10 Movenber 1954; GVBl 1954, 5. 203). siner solchen Gefahrenabwehr diente die Räumung ües Vorraumes und des Treppenhauses. worauf > auf die Frage des Angeklagten ausdrücklich uingewiesen hat.

2.) Polizeirat TED ordnete, nachdem er im Gesicht verletzt worden war, die Festnahme des angeklagten en und befahl, ihn in den Bereitschaftsraum der Tolizei zur Fest-

stellung seiner Personalien zu verbringen. Die Polizeibe-

anten «(ED und 1 wandten Polizsei- und Polizei-

- Transpertgriffe an, inden a] dem Angeklagten den

Arm bis euf den Rücken drehte, sodaß er gebückt gehen mußte, uni DEE üessen Kopf in seinen rechten Arm nahm. Die irklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig mitgehen, ließen sie unberücksichtigt, worauf er sich gegen seine Abführung wehrte. Als er in den Bereitschafteraum gebracht wurde, trug er seine Brille in dei Hand und hatte ein geschwollenes Auge.

Diesen Vorgang hat die Strafkammer rechtlich nicht gewürdigt, obnohl sie feststellt, daß der Angeklagte’ sich gegen des Abführen gewehrt, also mit Gewalt den Polizeibeamten „iderstand geleistet hat. Wie den Ausführungen zu der Körperverletzung des Polizeibeenten rc zu entnehmen ist, hat die Straikammer dies unterlassen, weil sie eine rechtmäßige Amtsausübung der Polizeibeamten insoweit verneint hat; denn - sie erachtet des Abführen unter Anwendung von Polizeigriffen, trotz der Erklärung des ängeklasten, er wolle freiwillig mitgehen, ale einen "nicht nur unbedsutunden Jbergrifft,

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desses einer genauen Feststellung beäurfti, aus welchen Crlinden die Polizeibesmten zu dieser, allerdings ung:wöhnlichen, ba5- nahme gegriffen heben.

5.) Im Bereitschartsraum gab der Angeklaste dem Folizeiobernachtmeister ED eine Onrfeige. Die Strafkammer hält die }inlassung des Angeklagten nicht Tür widerlegi, es Sei dies die Antwort darauf geviesen, daß EB ihn als "gemeinen Patron" bezeichnet habs. Sie meint, dem Angeklagten habe

auf Grund dioser Beleidigung und der vorhergehenden Behaudlung, die er nach seiner Vorstellung fir einen erheblichen übergriff hielt, das Bewußtsein gelehlt, Unrecht zu tun; er habe auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht seiner Tat nicht erkennen können. Sie verneint deshalb "mangols eines nachweisberen subjektiven Tatbestandes" eine strafbare Kandlung.

Die Ausführungen der Strafkanzer hierzu sind nicht eindeutig, da sie nicht klarstellen, welchem Irrtum der Angeklagte unterlegen ist. Hat er segleubt, er dürfo die ihn widerfahrene Behandlung und die unmittelbar vorhergehende Beleidigung dadurch vergdlten, daß er FB cine Ohrloigo gebe, dann.lag ein Voerbotsirrtun vor, der üch Freispruch zur Folge hat, wenn er für den Angeklagten unvermoidber gewesen ist, und der bei Vermeidbarkeit eine Strafminderung. bewirken kann. Falls der Angeklagte dagegen irriümlich auf Grund der früheren Vorgünge geglaubt hat, ihn ärohe ein weii;erer, seiner Ansicht nach ungerechtfertigtor Angriff, so hätte er in vermeintlicher Kotvehr gebandolt, vas unter Uaständen zur Verurteilung wegen Tahrlärsigor Aörporverletzung und bei Verneinung einer Fahrläsnigkeit zum Freispruch führt (3G5t 54, 56).

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3.) Die Auserung üss Angeklagten iu Geneinschafvwsruus zu

den Pcelizsitcsuten, ihr gessmtes Vernalien ihm gegenüber

werde ihnen teuer zu stehen koumen, erfüllt nicht den Tatbestand einer Beamtennötigung. Auch eine Jbertretung nach

u 560 Abs. 1 ür. 8 StGB liegt; zach den bisherigen Feststellungen nicht vor, da nichi ersichtlich ist, daß der Angeklagte von einem Polizeibeamten zur Angabe seiner Personalien auferfordert worden ist.

5.) Nach dem Urteil kam es später zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten FE und DEE: Hierbei soll der Anscklagto vorsätzlich FEED | an den Geschlechtsteil und Jiotrich an die Hoden Kegriffen haben. Die Strafkammer kat nicht feststellen können, wie die körperlichen Auseinandersetzungen begonnen haben

und legt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe > nicht am Geschlechisteil und aD nicht an den lioden berührt; falls dies doch geschehen sei, habe er

es keinesfalls vorsätzlich geten.

Diase Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der richtigen techtsanwendung zu ermöglichen; zumindest hätte die Strafkammer die Zinlessung des Angeklagten über den Beginn und Verlauf der Auseinandersetzsungen wiedergeben müssen. j

6.) Im Zusammenhang nit den Vorbereitungen zum , Abtransport

in das nächste Polizeirevier soll der ängeklaste die anwosenden ?olizeibeanten mit den Üorten: "Gestnpo-Schreine, Strolche, Räuber und Eahlerbande" bsschimpft heben. Die Stralkemuer führt aus, der Angekla;te babo die ..orto "Aäuburbende, Hehler" nur als Vergleich zur \ertun, des Vorgekans der Policeibeamten gebraucht. Sie läßt es debin;cstellt, ob die nöglichen Äußerungen über „illkürhorrschaft und Anvendung von Nazimeihoden einen ehrverlotzenden Angriff enthalten; selbst

zen: die dem anszeklasien zur last gelszten Zuserungen

uls Beleidigung anzusehen seien, hält die Ytrafkamer

deu ängeklagien nicht für strafbar, da er der Ansicht

sci:h konnte, sich gegen das insgesamt rechtsmisbräuchljche Vorgehen der Polizeibeamten Aurch "Gegenerklärungen" vehren zu können. Sie billigt ihm daher auch hier einen unverschuldeten Verbotsirrtum zu. "

Diese Auffassung ist rechteirrig. Schon die Auslegung der Strafkaumer, soweiil der Angeklaste von Räubern und Hehlerbande gesprochan habe, läge rur ein keine Beleidigung entnaitender Vergleich und nicht eine Gleichstellung vor (RGSt 61, 151; BGHSt 3, 346), kann angesichis der wsiteren Schimpfworte kaun richtig sein; sie ist schlechtlin ausgeschlossen für die orte "Gestsapo-Schweine, Strolche". Da die Strafkammer von der fehlerhaften Ansicht ausgeht, dicso üblen Schimpfworte hätten nur den Charakter von Gegenerklärungen, ist schon deshalb die Annahme eines unverschuldeten Verbotnirrtums nicht gerechtfertigt.

7.) Das Urteil mußte wegen der angeführten wängel in vollem Umfange aufgehoben werden, Der Senat hat von der Köglichkeit des § 354 StPO Gebrauch gemacht und die

Sache zur neuen Verhandlung urd Entecheidung an des Laudgericht in Fulda zurückverwiesen.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Nenges

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