Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.01.1957 – 2 StR 187/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 1
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl Kb zu: u. <o::
geboren am daD 1912, zuı Zeit in Untersuchungshafi , wegen Diebstahls i R-
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai ‘957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende “ichter,
Bundesanwalt «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ur als Urkundsbeafiter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Januar 1957 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:
Die seit dem 12. Jamuar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fäilen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden,
Mit seiner Nevision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts- Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht erkennbar. Im übrigen ist die Verfahrensrüge nicht näher susgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 5tFO).Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben,
Dem äußeren Geschehen nach handelte es sich in beiden Fällen je um einen vollendeten Diebstahl. Soweit die Wegnahme des Fahrrades in Betracht kommt, ist darauf hinzuweisen, daß es weitgehend von der tatrichterlichen Würöigung abhängt, ob die Handlung nur versucht oder bereits vollendet gewesen ist ‚vgl RGSt 52 S 75. 76; RGSt 53, 144). Nach den hier getroffenen Feststellungen war der Diebstahl vollendet. Zweifelhaft könnte nur sein, ob die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Ausführung der Straftaten rechtlich
einwandfrei festgestellt hat.
In dem ersten Falle hatte der Angeklagte vor der Tat einige Lokale aufgesucht und dort Bier getrurken. In leicht angetrunkenem Zustande kam er nach “Mitternacht in ein anderes Lokal, wo er weitsre zwei Glas Bier trank. Nach dem Gutachten des in der Hauptverhandiurg vernommenen Sachverständigen hatte er zur Zeit der sich dai.n abspielenden Tat einen \lutalkoholgehalt von 1,45 #o; der Sachverständige folgert, daß der Angeklagte nicht vermindert zurechnungsfähig im "inne des § 51 Abs 2 StGB gewesen ist Die Strafkammer kommt auf Grund ihrer Beweisaufnahme hiernach zudem Ergebnis, daß der Angeklarte für sein Tun voll verantwortlich ist.
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In ihrer weiteren Derlegung stellt lie Strafkamner allerdings fest. daß der Angeklagte ein typischer Gelegenheitstrinker ist, auf den der Alkohol nach dem Urteil des Sachverständigen "enthenmend" wirke. Sie spricht dazu jedoch aus, daß dies seine Zurechnungsfähigkeit jeweils nicht beeinträchtige.
In dem zweiten Falle hatte der Angeklagte mit Arbeitskollegen ebenfalls Gaststätten aufgesucht und begab sich gegen 23 Uhr an eine Trinkhalle, die von der Inhaberin gerade geschlossen wurde. Dort stanä auch das Fahrraä der Inhaberin. Er nahm es weg und fuhr damit schnell fort, wobei ihn eine © Bekannte der Inhaberin auf ihrem Fahrrad verfolgte. In der Nähe der nächsten Ötraßenecke stellte der Angeklagte das Fahrrad ab und ging zu Fuß in Richtung der Trinkhalle wieder zu. rück. Zur Kede gestellt, gab er zunächst an, das sei sein Rad. Als er mit dieser Behauptung keinen ärfolg hatte, bot er den Frauen !0 IM als Schweigegeld an. Diese ließen sich nicht darauf eine
Wie das Urteil auf Grund der, wie es sagt "überzeugenden", gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen feststellt, lag in diesem Falle zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,95 %0 vor. Die Strafkam.er kommt zu dem Ergebnis, daß weder dieser von dem Sachverständigen er-- rechnete Wert noch der Tathergang noch die Persönlichkeit des Angeklsgten für die Annalıme eines die Zurechaungsfähigkeit ausschließei:den oder sie erheblich vermindernden Zustandes sprächens Der Angeklagte habe mit den Fahrrad schnell und ohne Schwierigkeiten wegfahren können; er sei noch nicht einmal fahruntüchtig gewesen, in diesem Zustande habe er sich auch nicht darüber geirrt, daß er ein fremdes Fahrrad wegnahm. Das Landgericht würdigt daher die dahingehende Einlassung des An-
geklagten nur als eine unglaukwürdige und unbeachtliche Schutzbehauptung.
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Das Urteil kommt co zu dem Ergebnis, deß der Angeklagst= in beiden Fällen für s: in Tun voll verantwortlich und deshalb jeweils des Diebstahls schuldig ist.
Diesen Derleyungen der Strafliammer ist zu entnehmen, daß sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowohl hinsicht"ich seiner Einsicht in das Unerlaubte s=ines Tuns als auch hinsichtlich se‘.ner Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Sie hat nicht allein aus der Art des Handelns des Angeklagten gefolgert, daß in diesen Beziehungen auch keine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten bei ihm vorgelegen hat. Vielmehr hat sie darüber hinaus eine Prüfung der Wirkung des Alkoholgenusses bei dem Angeklagten vorgenonmen. Erkennbar hat daher die Strafkammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß an sich eine rauschbedingte .Unzureclinungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Täter sich äußerlich unauffällig verhalten hat, im Gegenteil durchaus planmäßig vorgegangen ist (BGHSt 1, 384). Bei dem zur Zeit der Begehung der Straftaten zufolge Ges Alkoholgenusses nicht so stark beeinträchtigten Geisteszustand des Angeklagten rechtfertigte es sich daher durchaus, eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zu verneinen. Die Folgerung der Strafkammer zeigt keinen Rechtsfehler.
Auch im übrigen hat sich bei der Nachprüfung kein den Angeklagten benachteiligender Kechtsmangel des Urteils ergeben,
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