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BGH Entscheidung vom 11.01.1957 – 1 StR 347/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nam en des vo Ik es In der Strafsache u

aus Di

den Hilfsarbeiter Johann. FF

Gemeinde, iO ) (hanäkreis Bayreuth), geboren am GREEN 19087 -

\ in SOME (X <i: Bischofsste: nitn/CHR), zu wegen Blutschande

hat der 1. Strafsenat des 5 E richtehofs in der Sitzung 5 vom 11. Januar 1957, an der te genonmen mabene u

Senatspräsident | ner ©. a8 Vorsitzende et | Bundesrichter DYo Peetz Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr; Schalscha

Bundesrichter Dr: Hengsberger als: beisitzende Richter,

Staatsanwalt. Dre. als Vertreter: der Bundesansaltschaft,

Justizangestellter en | Man "rkundsbeanter ‚der > Geschäftsstelle,

| für Recht erkannt: en K Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bandeerichte Bayreuth vom dr Jüni 1956 wird verwor-

ft en.”

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu

tragen.

Von Rechts. wegen

Ber

Die Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines Verbrechens der versuchten Blutschande zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie in rateinheit mit einem (vollendeten) Vergehen der Blutschande zwischen Verschwägerten auf-. und absteigender Linie zur Gefängnisstrafe von u einen Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ‚auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

| Seine Revision, nit äer ı er. die aligemeine Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg. haben. EEE

Nach den fechtlich bedenkenfreien Urteilsfestatellungen

hat der Beschwerdeführer mit der von seiner Ehefrau in die .. gemeinschaftliche Ehe mitgebracht ten Tochter, der früheren I Mit- u . angeklagten Marianne I geborenen Te. den Bei- | ‚ pehlaf vollzogen. Deß diese die leibliche (vorehelich erzeugte)

ochter des Angeklagten. ist, hat das Landgericht nicht festzu-Stellen vermocht. Der Beschwerdeführer selbst war sich nach. seiner von der Strafkamer für nicht widerlegbar erachteten Ein-

. lassung. über seine. ‚Vaterschaft im unklaren. Er wollte. ‚jedoch.

B- nach ‚der Feststellung des Landgerichts den Geschlechtsverkehr . mit ihr auch für den Fall, daß sie seine leibliche Tochter.

Bei dieser Sachlage hat ‘die Strafkanmer den Angeklagten.

m Recht der versuchten Blutschande mit einer Verwandten

absteigender Linie nach 3 173 Abs 1 StEB schuldig erkannt iu a Röst 71, 138)» Be

Aber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines (vollendeten) Vergehens des Beischlafes mit einer Verschwäger-. ten absteigender Linie begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

nicht erfölgen, weil Schwägerschaft und. Verwandschaft einander

zutreten sein, wenn’ $- 173 StGB die Feststellung des Verwand-

Strafprozeß - und Konkursordnung allgemein für. anwendbar erklärt worden. Demit- soilte klargestellt werden, daß die bürgerlich-rechtli

-3.0

Sie entspricht der ständigen späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts(Rest 71, 158; RG HRR 1942 Nr 129, unter Aufgabe der

in der Entscheidung RGSt 47, 189 vertretenen Ansicht) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, § 173 Abs 2 Satz 2 StGB verbietet den Beischlaf zwischen Verschwägerten. auf- und enateigender Linie. Die frühere Mitangeklagte Marianne Lie is

die Tochter der Ehefrau des Angeklagten, Sie ist ellerdines

\ möglicherweise auch seine eigene ‚leibliche Tochter. Es bedarf ‚deshalb der Stellungnahme zu äer Ansicht, ‘eine Verurteilung . nach § 173 Abs 2 Satz 2 StGB dürfe in einem. solchen Falle

ausschlössen, sonach hier- ein eigentliches) Schwägerschaftsver-. hältnis nicht sicher nachgewiesen sei.- Dieser Ansicht würde bei-

sehafts- una Schwägerschaftsverhältnioseg dem bürgerlichen Recht (§§ 1589, 1599 BGB) überlassen hätte. Dies trifft indes nicht zu. Welche / Anforderungen an das Bestehen eines Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses im Sinne des § 173 StGB gestellt werden müssen, ist nicht den Regeln des bürgerlichen Rechts zu entnehmen, sondern richtet sich allein nach straf- : reehtiichen Erwägungen: (RG Rspr 5, 613, 615; RGSt 19, 3025 12, 275; u Er 4185 BGHSt 7; 245 f; vel auch Rast 41, 113, 115, >01 E71 48, 198; 56, 427 #5 60, 246, 249; 72, 324 £3.77, 59 2). Durch Art 35. RCBCB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesstzbuches über die; Verwanäschaft und Schwägerschaft zwar für das Gerichtsver-

\ Fassungs- und Anfechtüngsgesetz sowie. für. die Ziviiprozeß-,

chen’ Begriffsbestimmungen dieser Verhältnisse, sofern an sie recht: liche Folgen geknüpft werden, Bedeutung nur für die Gesetze haben sollen, deren Auslegung ergibt, daß der Begriff der Ver : wandschaft oder Schwägerschaft dort keinen selbständigen Inhalt ne hat, sondern - seine Abgrenzung nach bürgerlich-rechtlichen Merk- : malen verlangt. Zu diesen Gesetzen ist das Strafgesetzbuch nicht gerechnet worden (Motive zum Entwurf eines Einführungs-

gesetzes zum BGB 3 69/705Mugdan, Die gesamten Materialien zum BER, Finführungsgesetz S 435 Rest 34, 418, 420 f):

Es bildet hiernach eine rein strafrechtliche Frage, ob

"durch § 173 Abs 2 Satz 2° St6B als Verschwägerte auf- und absteigen-

der Linie ‚nur solche Personen erfaßt werden, bei denen mit Sicher-

heit das Bestehen einer Blutsverwandschaft im si nne von Abs 1 die- u

we milie eigentümliche Beziehungen und Ve:

ser Vorschrift ausgeschlössen werden kann. Dazu ergibt die Auslegung.‘ ' ‚des g 173: StGB. ‚folgendesı Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern . und Stiefkindern schafft. bestimmte, Für das’ Zusamienleben der Fa- | chtungen.. Durch das

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naten und. ebehao'zuischen

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Verbot des Beischlafes zwischen Blutassrh Verschwägerten. auf- und absteigender |

der Familie in seinem sittlichen Bestand geschützt "und von geschlecht. u lichen "Beziehungen freigehalten werden (BGHSt 3, 342 ff; BGH NW 1952;

671 Nr 21). ‚Durch den Beischlaf zwischen Blutsverwandten im Sinne

won 5 173 Abs 1’ StGB werden alle wesentlichen Merkmale des Abs 2

diesen Tatbeständen besteht daher. insofern. kein wesensmäßiger Unter-

.. Krechens. nach. der strengeren Strafvorschrift des g 173 Abs 1: StGB - 2:5 wöraus, ‚daß die leibliche Abkommenschaft einwandfrei testgestellt ste Für den Tatbestand des 'g 173. Äbs 2. satz 2. StGB. ‚bedarf es da- . I gegen keines Nachweises des Nichtbestehens der Blutswruandächaft;

es, ist vielmehr, wenn ‚kein vollendetes Verbrechen nach § 173:

schlaf. zwischen: dem einen Ehegatten und einem Abkömmling des.

> anderen ‚Ehegatten: stattgefunden. hat. Der über den Tatbestand des versuchten Verbrechens ‚nach. § 173 Abs 1 SsteR hinausgehende" Un

! - rechtsgehalt des vollendet en Vergehens gegen § 173 Abs 2 satz 2.

Satz, 2 dieser Verschr ift: gleichzeitig mitverwirklicht. Zwischen

" söhled., Allerdings setzt die Bestrafung wegen vollendeten Vver-.

Abs, 1 festgestellt werden kann, allein entscheidend, daß. der Be

StGB darf bei der strafrechtlichen Betrachtung nicht außer Betzächt . 5 bleiben (vgl. auch BGHSt 9, 131, 135). Es sind übrigens F Fälle & denkbar, die bei gegenteiliger Auslegung des Gesetzes trotz offenbarer Strafwürdigkeit nicht durch § 173 StGB erfaßt würden,

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‚des Gesetzes entsprechende Annahme eines (vollendeten) Vergehens gegen s 175 Abs 2 Satz 2 StEB vermieden: Il:

mit der Tochter 5 seiher E Ehefrau vollzogen % ‚ Irrtum. auch wegen. ‚eines Vergchens gegen ‚ai schuldig erachtet worden.

‚Tatrichter die Voraussetzungen des § 51 SteB verneint hat, _

ten, ‚absteigender inie:.

da im Abs 2 dieser Vorschrift nicht der Versuch, unter Strafe gestellt ist; so namentlich der Beischlaf mit der leiblichen - oder möglicherweise leiblichen — Tochter, die der Täter irrtümlich für seine Stieftochter gehalten hat. Ein solchss völlig ungereimtes Ergebnis wird durch die dem Sinn und Zweck

Da "der indettaste a mit bedingten Vorsatz den Beischiaf ist er ohne Rechtse5e "Vorschrift für

== wie, sich aus den \ Feststellungen ergibt, mit. denen: der

befand sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Irrtum über die. Unrechtmäßigkeit. des Beischlafs nit einer " Verschwäger-

Das Urteil 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen. Die Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr, Peetz __ Werner Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb. an der Unterzeichnung ver-

Dr. Hengsberger hinderte BasreR BE