Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.01.1957 – 2 StR 567/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 st 567/56 2268 035
Zım Namen des9: Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kohlenhändler Heinrich PD :ı: veuuuuuiiilp: dort geboren am (ii : 901,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Versitzender,
Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesriehter Dr. Dotterweich Bundesriehter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
"als beisitzende Riehter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertrete er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter' N als‘ Urkundsbean er der Geschäftsstelle.
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für Recht erkannt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land. gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststel-- iungen der Strafkammer hat er sich bei der Leistung des Offenbarungseides am 23. Februar 1955 dieses Verbrechens schuidig gemacht.
Seine Revision rügt die Verletzung: von Verfahrensvor-- schriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde dringt durch, so daß die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach Lage der Sache keiner Erörterung bedarf.
Dem Angeklagten ist nach der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anklage zusammen mit dem Formular StP.Nr 103 zugestellt worden, Das gegentei-- lige Vorbringen der Revision trifft mithin nicht zu. Ein Zustellungsnachweis in den Akten ist für die Mitteilung des Hinweises gemäß § 140 Aba ’ StPO nicht vorgeschrieben ‚vgl BERSt 6, 14)>
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Dem Angeklagten ist die Anklage am 24. Mai 1956 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. August 1956 hat er gebeten, ihm für den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin einen Pflichtverteidiger beizuoränen. Die gegen ihn erhobene E Anklage sei ihm nicht klar, er sei sich einer strafbaren Handlung nicht bewußt,
Der Vorsitzende des Gerichts antwortete ihm hierauf w2as%
"Auf Ihren Antrag vom 20. August 1956 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird mitgeteilt. daß dieser Antrag gemäß § 140 Abs 3 StPO verspätet gestellt ist. Der Antrag hätte binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift gestellt werden müssen, worüber Sie seinerzeit schriftlich belehrt worden sind."
Die schriftliche Belehrung geachah durch Übersendung de: ®
Formulars StP Nr 10% zusammen mit der Anklageschrift. Der vorgedruckte Hinweis in dem Formular genügt indessen für
sich allein den gesetzlichen Erfordernissen in der Bestimmung
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des § 140 Abs 3 StPO nicht. Denn sein Inhalt 1äßt offen, ob bei:
dem Angeklagten ein Fall der Pflichtverteidigung überhaupt gegeben ist. Nach dem Formular ist vielmehr dem Angeklagten die Früfung und Entscheidung darüber überlassen, ob dies bei ihm zutrifft. Diese Form des Hinweises war unzureichend. Sie bringt nicht deutlich zum Ausdruck, daß die Beiordnung ‘eines Verteidigers nur von seinem fristgemäßen An-- trag abhängig gewesen ist, Eine Änderung und Ergänzung des dem Angeklagten übersanäten Formblattes, die sein Text an "sich vorsieht, ist nach den Erklärungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht vorgenommen worden.
Hiernach rügt der Angeklagte mit seiner Revision im
Ergebnis zutreffend das Unterbleiben des gesetzlich erforder-
lichen Hinweises (vgl BGHSt 6, 140). Die Frist des § 140
Abs 3 StPO ist deshalb bei dem Angeklagten noch nicht in Lauf gesetzt worden. Infolgedessen hat er mit seinem Schreiben vom 20. August 1956 schon vor Beginn dieser Frist, also jedenfalls rechtzeitig, die Beioränung eines Verteidigers beantragt. Es ist ein Rechtsfehler, daß diesem Antrag nicht entsprochen worden isto
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Der damit vorliegende Verfahrensverstoß muß zur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Ziff 5 StPO).
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha Menges