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BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 301/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: SteB § 42 m

Rechtssatzs Die Urteilsformel muss lautens ‘Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogm. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von ... keine neue Fahrerlaubnis erteilen",

Aktenzeichen: 2 StR 301/53 Urteil des BGH vom 30. April 1954 IG Oldenburg

ImNamumen des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Harald S EEE aus EB dort geboren am 1928-

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender.

Buoadesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEHE als Urkundsbeamter der schäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23. April 1953

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen einer Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt und

2.) im Strafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die weitergehende Revision wird verworfen

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur er- ) neuten Verhandlung und Entscheidung, auch über “ die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Fahrerlaubnis ist euf die Dauer von neun Monaten entzogen, Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Vormittag des 3. Närz 1953 fuhr der Angeklagte wit einem Personenkraftwagen auf der Ammerländer Heerstrasse in die Stadt Oldenburg zurück. Das Wetter war klar, die Strasse gut befahrbar und sonst kein Verkehr Von iinks mündet in die Heerstrasse eine Umgehungsstrasse eın, deren Benutzern die Vorfahrt zustand. Auf der Höhe der Einmündung überfuhr der Angeklagte einen 74jäahrizen Radfahrer, der im Begriff war. die Heerstrasse zu überqueren, und zwar für den Angeklagten von links nach rechts. Es ist nicht festgestellt worden, woher der Radfahrer kau., Der Angeklagte sah ihn aus einer Entfernung von etwa 60 m, als der Radfahrer etwa in der Mitte der

Einmündung und hier im Begriff war, langsam über die Heer-

strasse zu fahren. Erst als der weiterfahrende Radfahrer nur noch 50 m vom Angeklagten entfernt war, bremste der

Angeklagte leicht. Er bremste stark bei einem Abstand von 13,5 m, konnte nun aber den Zusammenstoss nicht mehr ver-

hindern. Der Radfahrer starb an den Folgen des Unfalls.

Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten für grob verkehrswidrig und hat ausgeführt: Der Angeklagte habe nicht mit Sicherheit damit rechnen dürfen, dass der Radfahrer ihn vorfahren lassen werde; er hätte schon

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beim ersten Anblick des Radfahrers Abwehrmassnahmen treffen müssen; keinesfalls hätte er mit seiner Geschwindigkeit von fast 50 km bis auf 13,5 m an den Radfahrer heran-

fanren dürfen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

Die Beurteilung der Verkehrslage ist abhängig von der Frage des Vorfahrtrechtes, die die Strafkammer nicht behandelt hat Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet. dass der Radfahrer ans der Heerstrasse und nicht aus der vorfahrtberechtigten Umgehungsstrasse kan. Der Radfahrer kreuzte also die Richtung des auf derselben Strasse sich bewegenden Verkehrs. Nach der zur Zeit der Tat geltenden Fassung des § 13 Abs. 4 StVO hatte er dann den fliessenden Verkehr vorfahren zu lassen. Die Rechtslage ist nach der jetzigen Fassung des 5 13 Abs. 4 StVO vom 24. August 1953 (BGBl. 1,1201) anders; denn jetzt gilt diese Regelung nur noch, "wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind". Nach der zur Zeit der Tat geltenden Regelung war jedenfalls der Angeklagte gegenüber dem seine Fahrbahn kreuzenden Radfahrer vorfahrtberechtigt (RGSt. 66. 329, 332; Müller,Strassenverkehrsrecht 17. Aufl. StVO § 13 Anm. 37 a). Der Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich nach dem Vertrauensgrundsatz des Verkehrs sich darauf verlassen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten. Er darf aber nicht unbekümmert auf sein Vorfahrtrecht pochend weiterfahren, wenn die Verkehrslage schwierig wird. Aus der Grundregel des

Verkehrs (§ 1 StVO) folgt, dass der Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen oder sonstige Hassregeln treffen muss, wenn er erkennt oder erkennen muss oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wartepflichtige sein Vorfahrtrecht missachtet. Der Vorfahrtberechtigte muss deshalb den Wartepflichtigen im Auge behalten, ch die Vorfahrt beachtet wird, Er braucht dabei seine Geschwindigkeit zunächst nicht herabzusetzen. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern geboten, die erfahrungsgemäss zu Verkehrsverstössen neigen, wie kleine Kinder, alte Leute und unaufmerksame Radfahrer (BGH VRS 4 /19527 S 32, 223; BGHSt 3. 49)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Folgerung des Landgerichts rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hats

Der Angeklagte sah den Radfahrer, als dieser 60 m von ihm entfernt war, Der Radfahrer war auf der Fahrbahnmitte des Umgehungsweges an der linken Seite der Fahrtrichtung des Angeklagten und wollte die Heerstrasse von links nach rechts überqueren. Er bediente sich dabei. nicht des vorgezeichneten Fahrradwechsels, auf den durch ein Achtungsschild hingewiesen war, sondern war im Raum der Umgehungsstrasse. Der Radfahrer war wartepflichtig; da davon auszugehen ist, dass er aus der Heerstrasse kam. Der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen der Strafkammer mit einer Geschwindigkeit von über 50 km. Er durch fuhr dann die 60 m bis zum Radfahrer in vier Sekunden. Sein Anhalteweg betrug ohne Schrecksekunde bei Zugrunde-

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legung der vcm Landgericht angenommenen durchschnittii.- chen Bremsverzögerung (4 m/sec”) rund 40 m. Der Anhalteweg ist die Strecke, die der Kraftfahrer in seiner Reaktionszeit. der Bremsansprechzeit und der Brens’erzöserungszeit zurücklegt. Eine Gefahr bestand in diesem Augenblick demnach noch nicht. Der Angeklagte hatte nur

Geu Radfahrer im Auge zu behalten. Das hat er getan:

Nachdem der Radfahrer nur eine Sekunde weitergefahren war, musste der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen, dass der Radfahrer seine Vorfahrt missachtete, Bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte nach einer Sekunde nur noch etwas über 40 m vom Radfahrer entfernt, da dieser im spitzen winkel auf ihn zufuhr. Der Anhalteweg des Angeklagten tetrug weiterhin 40 m. Eine Schrecksekunde stand ihm nicht zu, da er den Radfahrer als einziges Hindernis ım auge hatte Jetzt war der entscheidende Augenblick eingetretens Wenn beide Verkehrsteilnehmer in der bisherigen heise weiterfuhren, konnte der Angeklagte einen Zusammenstoss nicht mehr verhindern, da sein Anhalteweg ebenso lang war wie der Abstand vom Radfahrer. Deshalb ist der Strafkammer darin beizustimmen, dass der Angeklagte spätestens jetzt seine Geschwindigkeit verringern musste.

Der Angeklagte tat das nach den Feststellungen des Urteils nicht und handelte mindestens in der nun folgenden Zeit verkehrswidrig: Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit bis auf 30 m an den Radfahrer heran. Der

Radrahrer machte jetzt Lenkbewegungen und hörte mit

dem Treten auf. Das reichte nicht für die eindeutige Erkenntnis aus, dass der Radfahrer das Vorfahrtrecht

des £ngeklagten beachten werde. Dieser musste vielmehr damit rechnen, dass das nunmehrige Verhalten des Radfakrers eine Schreckreaktion war. Spätestens in die-

sem Augenblick hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils den Radfahrer 2ls einen älteren

Mann erkannt. Der Angeklagte musste deshalb jetzt mit einer verkehrswidrigen Vorfahrt durch den Radfahrer rerhrıen und mit äusserster Anstrengung alle Massnah-

men treffen, um die jetzt naheliegende Möglichkeit eines Unfalls zu verhüten. Sein Anhalteweg betrug immer noch 40 m: so dass er seinen Wagen vor dem Raüfahrer nicht mehr zum Halten bringen konnte. Ein Ausweichen nach rechts war nach den Feststellungen kaum noch möglich; denn der Radfahrer war in den vergangenen zwei Sekunden auch weitergefahren. Er fuhr zwar langsan,

aber selbst wenn nur eine Geschwindigkeit des Radfahrers von 8 km angenommen wird, muss nach den Peststellungen davon ausgegangen werden, dass er in den vergangenen zwei Sekunden einen Weg von 4,4 m zurückgelegt hatte. Allerdings überquerte der Radfahrer die Strasse im spitzen Winkel. Aber er hatte vom Erblicken durch den Angeklagten senkrecht gemessen mindestens über 3 m der Strassenbreite zurückgelegt und damit die Mitte der 6,30 m breiten Heerstrasse überfahren. Der Angeklagte musste erkennen, dass er vor dem Radfahrer nicht mehr zmhalten und neben ihm nur vorbeifahren konnte, wenn der Radfahrer sofort anhielt und absprang. Nur ein rück-

sirhtsloses Bremsen und hartes Rechtshalten hätte jetzt noch eine tödliche Verletzung des Radfahrers verhindern können;

Statt dessen bremste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nur leicht über eine Strecke von 6 bis 8 m. während der Radfahrer wieder antrat. Es war nunmehr eindeutig. dass der Radfahrer das Vorfahrtrecht des Angeklagten nicht beachtete oder nicht mehr beachten konnte, Sein Verhalten war für verkehrsungewandte Leute kennzeichnend. da er gezögert hatte, ob er halten sder weiterfahren sollte. Der Angeklagte bremste erst in einem Abstand von 13,5 m stark Da er in diesem Augenblick noch eine Geschwindigkeit von 48 km hatte, betrug sein Anhalteweg immer noch über 30 m. Er fuhr deshalt, wie die Feststellungen ergeben, mit erheblicher Wucht auf den Radfahrer auf, der vom Anprall hochgeschleudert und beiseitegewirbelt wurde.

Die Strafkammer hat demnach mit Recht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht, weil der Angeklagte trotz seines Vorfahrtrechtes sich früher auf das erkennbar verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers einstellen musste, den er rechtzeitig als verkehrsungewandten älteren Mann erkannt hatte. Dieses Verschulden ist durch das mitwirkende Verschulden des Radfahrers nicht beseitigt, weil es für den Angeklagten vorhersehbar war,

Die Revision muss daher verworfen werden.

Die von der Revision vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch,

Der Angeklagte durfte trotz des Vorfahrtrechtes nıcht so unbekümmert weiterfahren, Er musste sich wesentlich früher auf die Möglichkeit einer Missachtung seines Vorfahrtrechtes einstellen, die rechtzeitig für ihn erkennbar war. Eine Schrecksekunde konnte ihm für den entscheidenden Augenblick nicht mehr zugebilligt werden, - Die Strafkammer stellt fest. dass der Angeklagte in einem Abstand von 30 m auf einer Strecke von 6 bis 8m leicht und dann 13,5 m vor dem Radfahrer stark breuste, Derin liegt kein Widerspruch Zwar ergibt die Summe dieser Strecken (13,5 + 6 bis 8 m) nicht 30 mn, sondern 19,5 tis 21,5 m. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass auch der Radfahrer auf den Angeklagten weiter zufuhr und die Strafkammer nur den reinen Bremsweg erwähnt. Der Bremsveg ist kürzer als der Anhalteweg, nämlich die Strecke, dıe der Wagen während der reinen Bremsverzögerungszeit zurücklegt. Neben der Bremsverzögerungszeit sind noch die Reaktionszeit des rahrers und die Bremsansprechzeit zu berücksichtigen, die üblicherweise zusammen eine Sekunde betragen. In einer Sekunde fuhr der Angeklagte aber noch über 12 m . — Auch die Ausführung im Urteil, nach dem leichten Bremsen über 6 bis 8 m sei die Geschwindigkeit von 50 km nur auf 48 km ermässigt worden, verletzt keine Erfahrungssätze, Denn das Urteil stellt nur fest, dass der Angeklagte vorher "mindestens" 50 km und nachher "mindestens" 48 km gefahren sei. Es handelt sich also nur um ungefähre Angaben. Selbst wenn die Geschwindigkeit bei Beginn des starken Bremsens schon geringer war. würde das nach den früheren Ausführungen am Ergebnis nichts ändern.

Die Revision ist daher im Schuldspruch unbegründet. In der Urteilsformel muss jedoch die Verurteilung wegen

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Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfallen, weil nach der jetzigen Fassung des § 49 StVO Verkehrsübertretungen nur bestraft werden, wenn die Jat nicht nach den Varschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (vgl. das zım Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 5. März 1954; 2 3tR 473/53). Hier wird die Tat bereits aus § 222 StGB hestraft-

Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden weil das I:.ass des Verschuldens nach den vorstehenden Ausführungen geringer ist, als das Landgericht angenommen hat. Die Strafzumessung kann dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Die Strafkammer seht von einem "grob verkehrswidrigen" Verhalten des Anseklagten aus, ohne zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. dass ihm das Vorfahrtrecht zustand. Die Strafkammer verwertet ferner zugunsten des Angeklagten nur ein "etwaiges WHitverschulden" des Radfahrers, während ein erheblich verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers feststeht Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebrachten Bedenken erneut zu würdigen. Falls sie wieder entzogen wird, muss die Urteilsformel gemäss § 42 m StGB - neben der Einziehung des Führerscheins - richtig dahin gefasst werden: "Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fehrerlaubnis erteilen" (BGHSt 5. :168/177; 179/183). Die Strafkammer wird in der - -- -- - - - - - om = or or

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neuen Verhandlung schliessli.h zu prüfen hahen,cob dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 2% StGB zu hewilligen ist.

Dr Moericke Dr. Dotterweich werner Dr. Arndt Henges

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