Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 02.01.1957 – 5 StR 101/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 191/57 279 0 25

ImnmNamen d.s Volkes

In der Strafsache Kegen

den Dolmetscher Marius SE von T un sus BB, Zuboren am ED 1917 in EEE EEE Kreis Kin EEE. ),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Närz 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Hengsberzer als beisitzende \ichter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision dss Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2.Januar 1957

1.) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit ZXindern verurteilt wird,

2.) in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende kevision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und samtscheidung - auch über die

Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

‚= Von licchts wegen -

- 3 _

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisıruchung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr und sechs „onaten „efängnis verurteilt. Von der Untersuchungshaft sind vier Monate auf die verhänste Strafe angerechnet worden.

»ie Revision des Angeklasten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerde.

1.) Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe ihrer Aufklärungspflicht nach $,244 Abs 2 StPO nicht genügt. Sie hätte die Ehefrau VW, die Eheleute re und eine "rau IB darüber hören müssen, ob die Kinder, an denen er sich vergangen haben solle, von ihren Müttern zu den ihn belastenden Aussagen bestimmt worden seien,Die von ihm schon vor dem Hauptverhandlungstermin schriftsätzlich benannten Zeugen könnten bekunden, daß die Kinder von ihren Müttern oft geschlagen worden seien, weil ihre Aussagen widerspruchsvoll und für den Angeklagten vorteilhafter geworden seien.

Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat die jJutzt vorgetragenen Beweisbehauptungen in seinen früheren äingaben an das Gericht nicht aufgestellt, Der Strafkamer brauchte sich deshalb auch nicht aufzudrängen, diese Zeugen zu laden.

Sie hat dem Angeklagten überdies anheimgestellt, Beweisenträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Das hat der Vertlidiger des Angeklagten zwar getan. ür hat den Antrag gestellt, Frau VB über die Glaubwürdigkeit der geschädig-

-4-

- A. tun Linder und über den Leumund dus ıngeklagten zu vernchuen. Er hat auswceislich der Sitzungsniederschrift den 3cStellten Beweisamtrag jedoch Später zurückgezogen. Die Strafkammer konnte hiernach der Auffassung sein, daß auch der Angeklagte und sein Verteidiser der Meinung waren,

vine weitere Beweisaufnahne würde nicht zur Entlastung . 468 Angeklagten beitragen.

2.) Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Strafkammer verpflichtet

ZUWESEN Sein sollte, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der xinder zu vernehmen.

II. Die Sachrüzc,

1.) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das il in vollem Umfange nachgeprüft. Biernach ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner die fiandlung des Angeklagten als Verbrechen semäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gewürdigt hat. en |

Urte

2.) Das Landgericht hat aber zu Unrecht zwei \ selbständige Taten angenommen. Die Strafkammer hat ihre Auffassung in dieser Beziehung nicht näher begründet. Offenbar geht: sie Jedoch davon aus, daß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geseölechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch nur - sowoit mehrere Kinder in Frage kommen - der Annahne eines Fortsetzungszusamnenhanges entgegen. is schließt aber nicht aus, daß mehrere xinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne, zugleich verletzt werden können. Denn liegt der Fall der sogenannten gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 Step gilt (vgl hier-

zu BGRSt 1,20 = IM Nr 2 zu § 73 StGB mit Anm. von Werner). Jas' trifft hier aus folgenden Yründen zu;

yi

-5_

Der ängeklaste hatte beide .ädchen Sleichzeitig verenlaßt, Schuhe und Strümpfe auszuzichen und sich auf sein Butt zu legen. Dann hat er sich zu ihnen ins Bett gelegt, ihnen die Schlüpfer ausgezosen und sie unsittlich berührt. „nschließend hat er das eine der beiden Mädchen aufgefordert, mit ihm hinter einen Jandschirm zu kommen, dort seine Hose geöffnet und dem “inde sein Glied gezeigt. Das „ind hat dieses entsprechend dem Vorsatz des Angeklagten

aufmerksam und seflissentlich betrachtet.

Die Strafkammer hat in diesem letzteren Verhalten keine weitere selbständige Handlung des Angeklagten gesehen, es vielmehr als Teil einer in sich fortgesetzten Handlung betrachtet. Somit hat sich die gesamte Handlung „icht immer zugleich gegen beide i’ädchen gerichtet. Das vermeg jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Werden nämlich Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (BGHSt 6,81).

Der Angeklagte war daher wegen zweier durch ein und dieselbe dandlung begangenen Verbrechen der Unzucht mit Xindern zu verurteilen. Demtentsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.

3.) Tie Strafausspriiche mußten aufgehoben werden, weil nur noch eine Strafe zu verhängen ist. Hierbei wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, daß die nunmehr zu verhängende Einzelstrafe die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs 2 StPpo).

4.) Das Lendgericht hat dem Angeklagten gemäß § 60 StcB von der erlittenen Untersuchungshaft nur vier Monate auf die verhängte Strafe angerechnet. Die darüber hinausgehende Zeit der verbüßten Untersuchungshaft hat die Strafkammer nicht engerechnet, weil der Angeklagte diese Verlängerung durch sein hartnäckiges leugnen selbst herbeigeführt habe.

-6.

- 6.

biese Begründung ist bedenk ch. "Hartnäckiges Leugnen" ist für Sich allein we r ein Strafschärfungsörund (BGHSt 1,103), noch kann .n derartiges Prozeßverhalten sesignet sein, die ; schnung eines Teiles der Untersuchungshaft abzulehnen zH45t 1,105; BGH NW 1956,1845). Anders wäre es, ' .n die Strafkammer davon überzeugt gewesen wäre, das ıhalten des Angeklagten sei nur ein Anzeichen für mange de Unrechtseinsicht des AnseKklasten. Darüber hätte s ı das Urteil aber deutlich aussprechen müssen, zumal vr unguklagte teilweise freisesprochen worden ist,

varstedt r.Koffka Siener

Börte Dr.Hengsberger